Digitale Öffentlichkeit
Wenn das Smartphone mitfilmt
Ob Verkehrskontrolle oder Großeinsatz: Polizeiliche Amtshandlungen werden heute häufig mit dem Smartphone dokumentiert und in sozialen Netzwerken veröffentlicht. Wo die rechtlichen Grenzen verlaufen, zeigt ein Blick auf die aktuelle Rechtslage.
Das Filmen und Fotografieren polizeilicher Amtshandlungen ist grundsätzlich zulässig, solange der Einsatz nicht behindert wird © BMI/T. Bosina
Wo die Grenzen zwischen Dokumentation, öffentlichem Interesse und dem Schutz von Polizeibediensteten verlaufen, zeigt ein Blick auf die Rechtslage. Wo das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf Dokumentation endet und wo der Schutz von Polizistinnen und Polizisten beginnt, beschäftigt Behörden und Gerichte.
Eine Verkehrskontrolle wird durchgeführt, eine Anzeige aufgenommen oder eine angespannte Lage beruhigt. Ein Passant nimmt sein Handy und filmt. Noch während die Amtshandlung läuft, wird das Video live ins Internet übertragen. Für viele Polizistinnen und Polizisten bedeutet das einen Eingriff in ihre Privatsphäre und einen Kontrollverlust über das eigene Bild sowie die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten.
Filmen ist nicht gleich veröffentlichen.
Das Anfertigen einer Aufnahme und deren Veröffentlichung sind nicht dasselbe. Bürgerinnen und Bürger dürfen eine Amtshandlung filmen, solange sie den Einsatz nicht behindern.
Der Oberste Gerichtshof stellte 2019 klar, dass hoheitliche Amtshandlungen beobachtet und dokumentiert werden dürfen. Die Dokumentation staatlichen Handelns kann auch eine Kontroll- und Präventionsfunktion erfüllen. Wer eine Amtshandlung festhalten möchte, darf das. Anders verhält es sich bei der Veröffentlichung solcher Aufnahmen. Hier greifen rechtliche Schutzmechanismen. Das Recht am eigenen Bild gemäß § 78 Urheberrechtsgesetz schützt Personen davor, dass Bildnisse veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen verletzt werden.
Ob eine Veröffentlichung zulässig ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Rolle spielen dabei unter anderem der Informationswert der Aufnahme, die Erkennbarkeit der betroffenen Person sowie das öffentliche Interesse. Hinzu kommen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Sind Polizistinnen oder Polizisten auf Fotos oder Videos identifizierbar, kann dies eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellen. Auch die Datenschutzbehörde hatte sich bereits mit Fällen zu befassen, in denen Polizeibedienstete in sozialen Medien namentlich genannt und abgebildet wurden.
Nicht jede Veröffentlichung ist rechtswidrig.
Das Medienrecht berücksichtigt das öffentliche Interesse an der Berichterstattung über staatliches Handeln. Werden mögliche Missstände dokumentiert oder Fragen von öffentlicher Relevanz aufgezeigt, kann eine Veröffentlichung zulässig sein, auch wenn Polizeibedienstete erkennbar sind.
Die Grenze wird dort erreicht, wo die Aufnahme nicht der Information, sondern der Bloßstellung dient. Routinemäßige Amtshandlungen besitzen regelmäßig keinen besonderen Nachrichtenwert. Werden Videos lediglich veröffentlicht, um einzelne Beamtinnen oder Beamte lächerlich zu machen oder an den Pranger zu stellen, überwiegen häufig deren schutzwürdige Interessen. In solchen Fällen kann eine Unkenntlichmachung erforderlich sein.
Für Aufsehen sorgte 2025 ein Fall in Wien: Ein 26-Jähriger veröffentlichte mehrere KI-manipulierte Videos einer Amtshandlung auf Tik-Tok. Darin wurden Polizisten verfremdet dargestellt und durch künstlich erzeugte Sequenzen lächerlich gemacht. Das Gericht wertete die Veröffentlichungen als beleidigend; zusätzlich machten die betroffenen Beamten zivilrechtliche Ansprüche geltend.
Grenzen der Veröffentlichung.
Das Recht zu filmen ist nicht grenzenlos. Sobald eine Aufnahme die Amtshandlung beeinträchtigt, kann die Polizei einschreiten. Wer Einsatzkräfte behindert, Sicherheitsabstände missachtet oder durch sein Verhalten eine Situation verschärft, überschreitet die zulässige Dokumentation. Gleiches gilt, wenn durch grelles Licht, aggressive Annäherung oder sonstige Einwirkungen die Durchführung der Amtshandlung erschwert wird. Sofern durch das Filmen oder Fotografieren von Polizistinnen und Polizisten, durch die Dokumentation einer Amtshandlung oder durch sonstige der oben genannten Handlungen die Privatsphäre unbeteiligter Dritter in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird, kommt gegebenenfalls die Anwendung der Befugnisse nach § 38 SPG in Betracht. Dies gilt insbesondere zum Schutz von Opfern strafbarer Handlungen, aber auch für tatverdächtige Personen.
Livestreams können besondere Probleme verursachen. Während das Aufzeichnen eine spätere Veröffentlichung ermöglicht, werden bei einer Live-Übertragung Informationen unmittelbar verbreitet. Dadurch können laufende Maßnahmen beeinträchtigt, sensible Informationen öffentlich gemacht oder Ermittlungen gefährdet werden. Werden dadurch polizeiliche Interessen beeinträchtigt, kann ein Einschreiten der Sicherheitsbehörden erforderlich sein.
Bodycams dokumentieren kritische Situationen, schaffen
Rechtssicherheit und können durch ihre präventive Wirkung
Eskalationen verhindern © BMI/T. Bosina
Dienstalltag.
Für Polizistinnen und Polizisten bedeutet die aktuelle Rechtslage, dass sie das Filmen von Amtshandlungen grundsätzlich hinnehmen müssen. Entscheidend ist ein professioneller Umgang mit solchen Situationen. Filmende Personen sollten sachlich auf die Rechtslage hingewiesen werden. Bei möglichen Rechtsverletzungen kann insbesondere die sicherheitspolizeiliche Maßnahme der Wegweisung gesetzt werden.
Bodycams.
Die Polizei begegnet dieser Entwicklung auch mit Bodycams. Mit ihnen werden Einsätze dokumentiert, was eine nachvollziehbare Beweisgrundlage für alle Beteiligten herstellt. Studien und praktische Erfahrungen zeigen zudem eine deeskalierende Wirkung. Oft genügt der Hinweis auf den Einsatz einer Bodycam, um Konfliktsituationen zu entschärfen.
Rifat Büyükyorulmaz
Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 7-8/2026
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