Fremdenrecht
Familie als Prüfungsmaßstab
Aktuelle Entscheidungen des VwGH verdeutlichen, wie familiäre Bindungen und der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK in fremdenpolizeilichen Verfahren zu berücksichtigen sind.
Abwägung im Einzelfall: Der Verwaltungsgerichtshof befasste sich mit der Frage, welche Bedeutung familiäre Beziehungen in fremdenpolizeilichen Verfahren haben © stock.adobe.com/Pressmaster
In fremdenpolizeilichen Verfahren stehen einander regelmäßig die privaten Interessen der Betroffenen und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Rückkehrentscheidungen, Aufenthaltsbeendigungen und verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen wirken oftmals in bestehende familiäre Beziehungen hinein.
Das gilt insbesondere dann, wenn der oder die Fremde in Österreich in einer Partnerschaft lebt, minderjährige Kinder involviert sind oder die Unterstützung durch Angehörige bzw. nahestehende Personen Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens wird. In derartigen Fällen wirkt Art. 8 EMRK als verfassungs- und menschenrechtlicher Prüfungsmaßstab für die Verhältnismäßigkeit fremdenpolizeilicher Maßnahmen. Die Bestimmung vermittelt jedoch weder einen generellen Anspruch auf Aufenthalt, noch beseitigt sie die Verpflichtung zur Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften. Sie verlangt vielmehr, dass Eingriffe in das Privat- und Familienleben auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, einem legitimen öffentlichen Interesse dienen und im Einzelfall verhältnismäßig sind. Damit bildet Art. 8 EMRK im Fremdenpolizeirecht einen zentralen Maßstab für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in seiner aktuellen Rechtsprechung vom 24. März 2026, Ra 2024/17/0058, mit einer Bestrafung nach § 120 Abs. 3 Z 2 FPG auseinanderzusetzen. Der Revisionswerberin war vorgeworfen worden, ihrem Lebensgefährten den unbefugten Aufenthalt erleichtert zu haben, indem sie ihn in ihrer Wohnung versteckt hielt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hatte das Straferkenntnis im Wesentlichen bestätigt, die verhängte Geldstrafe jedoch herabgesetzt. Die Entscheidung berührt damit eine praktisch bedeutsame Grenzfrage: Wo endet familiäre Solidarität und wo beginnt strafbare Aufenthaltsbegünstigung?
Obwohl die außerordentliche Revision erfolgreich verlief, begründete der Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses mit einem mangelhaft gefassten Spruch. Für die hier behandelte Frage ist jedoch weniger dieser formale Aspekt maßgeblich als die zugrunde liegende Konstellation: Die Revisionswerberin wurde nicht wegen einer distanzierten Unterstützungshandlung belangt, sondern wegen eines Verhaltens gegenüber ihrem Lebensgefährten, mit dem sie ein gemeinsames minderjähriges Kind hatte. Damit berührte das Verwaltungsstrafverfahren einen Sachverhalt, der in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fällt.
Während Art. 8 EMRK das Familienleben weit versteht und darunter auch Lebensgemeinschaften fallen können, hat sich der Gesetzgeber mit § 120 Abs. 9 FPG für ein eng begrenztes Angehörigenprivileg entschieden, das ausschließlich Ehegatten, eingetragene Partner, Kinder und Eltern von der Strafbarkeit nach § 120 Abs. 3 FPG ausnimmt. Die Bestimmung beruht auf der Wertung, dass in diesen Beziehungen typischerweise eine besondere persönliche Verbundenheit und Beistandsnähe besteht.
Eine solche Beschränkung des Angehörigenprivilegs steht nicht zwingend im Widerspruch zu Art. 8 EMRK. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der Entscheidung „Van der Heijden gegen die Niederlande“ (EGMR 03.04.2012, 42857/05) ausgesprochen, dass eine langjährige Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Kindern zwar Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründen kann, Staaten jedoch grundsätzlich berechtigt sind, Privilegien zu begrenzen. Der Gesetzgeber darf daher Ehe oder eingetragenen Partnerschaften einen besonderen Status verleihen und anderen Formen des Zusammenlebens diesen vorenthalten. Das Fehlen einer rechtlich bindenden Vereinbarung zwischen der Betroffenen und ihrem Lebensgefährten, die mit wechselseitigen Rechten und Pflichten verbunden gewesen wäre, unterscheidet ihre Beziehung wesentlich von jener verheirateter oder eingetragener Paare.
In einer Schlussbetrachtung merkt der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Fall an, dass für die Betroffene eine Zwangslage vorgelegen haben könnte, die über den entschuldigenden Notstand gemäß § 6 VStG zu lösen wäre. Die vom Verwaltungsgerichtshof angedeutete Heranziehung des § 6 VStG bedarf näherer Betrachtung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Notstand im Sinne des § 6 VStG eine schwere unmittelbare Gefahr voraus, der ausschließlich durch die strafbare Handlung begegnet werden kann (vgl. VwGH 20.04.2004, 2003/02/0076).
Diese enge Voraussetzung spricht dagegen, familiäre Verbundenheit oder Loyalitätskonflikte innerhalb einer Lebensgemeinschaft ohne Weiteres als entschuldigenden Notstand zu qualifizieren. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass § 6 VStG zur Korrektur einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung herangezogen wird. Der Gesetzgeber hat mit § 120 Abs. 9 FPG den engsten Familienkreis ausdrücklich privilegiert und Lebensgefährten gerade nicht einbezogen. Dies spricht dafür, die Anwendung des § 6 VStG auf derartige Loyalitätskonflikte nur unter engen Voraussetzungen in Betracht zu ziehen. Wer eine Partnerschaft nicht rechtlich formalisiert, kann sich grundsätzlich nicht ohne Weiteres auf jene besonderen gesetzlichen Begünstigungen berufen, die der Gesetzgeber ausdrücklich an eine solche Rechtsform knüpft.
Familie wirkt im Fremdenpolizeirecht somit nicht als starre Sperre staatlichen Einschreitens, sondern als Abwägungsfaktor. Wo der Gesetzgeber bestimmte Kernbeziehungen ausdrücklich privilegiert und diese Privilegierung bewusst begrenzt, spricht vieles dafür, § 6 VStG nicht als generelles Korrektiv dieser gesetzgeberischen Wertung zu verstehen.
Christine Natterer
Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 7-8/2026
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