Verkehrsrecht
Straßenverkehr und Recht
Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen mehrfache Entziehung einer Lenkberechtigung, kraftfahrrechtliche Einstufung und Normverbrauchsabgabe sowie Suchtgiftkonsum und Beweiswürdigung.
Mehrfache Entziehung einer Lenkberechtigung
Verwaltungsgerichtshof: Wird ein Entziehungsbescheid gemäß § 68 AVG aufgehoben, so entschuldigt dies nicht eine frühere, während der noch aufrechten Entziehung erfolgte Inbetriebnahme eines Kfz; diese kann daher in einem neuerlichen Entziehungsverfahren berücksichtigt werden
© VwGH
Mit Mandatsbescheid vom 11. September 2024, zugestellt am 16. September 2024, entzog die BH Melk einem Fahrzeuglenker die Lenkberechtigung (Klasse AM) für die Dauer von einem Monat; sie warf ihm vor, einige Tage zuvor ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der Lenker erhob dagegen keine Vorstellung. Mit Bescheid vom 25. September 2024 hob die BH den Mandatsbescheid von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 2 AVG wieder auf, weil die Beeinträchtigung des Lenkers – anders als ursprünglich angenommen – nicht an Suchtgiftkonsum, sondern an Übermüdung lag und mangels besonders gefährlicher Verhältnisse (§ 7 Abs. 3 Z 3 FSG) kein sonstiger Entziehungsgrund verwirklicht war. Noch am 23. September 2024, also vor Erlassung des Aufhebungsbescheides, hatte der Lenker trotz der damals noch aufrechten Entziehung auf einer Landstraße ein Kraftfahrzeug gelenkt. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2024 entzog ihm die BH Melk daher abermals die Lenkberechtigung, diesmal für drei Monate.
Der Beschwerde des Lenkers gegen diesen Bescheid gab das LVwG Niederösterreich mit folgender Begründung statt: Hätte der Lenker Vorstellung erhoben und die Behörde rechtzeitig das Ermittlungsverfahren eingeleitet, so wäre der Mandatsbescheid – angesichts der Begründung des Aufhebungsbescheides vom 25. September 2024 – jedenfalls rückwirkend (ex tunc) aufzuheben gewesen; das Fahren ohne Lenkerberechtigung vom 23. September 2024 wäre dann keine Tatsache gemäß § 7 Abs. 1 iVm 3 Z 6 lit. a FSG gewesen, die die neuerliche Entziehung der Lenkberechtigung vom 21. Oktober 2024 gerechtfertigt hätte. Im Gegensatz dazu wirkt ein Aufhebungsbescheid gemäß § 68 zwar nur für die Zukunft, also ex nunc; wegen der ansonsten drohenden Schlechterstellung des Lenkers ist für Zwecke des Entziehungsverfahrens aber von einer vergleichbaren „Beseitigungswirkung“ wie bei einer Vorstellungsentscheidung auszugehen. Im Ergebnis fehlt damit eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 lit. a FSG, was wiederum zur Rechtswidrigkeit des neuerlichen Entziehungsbescheides vom 21. Oktober 2024 führt.
Die Revision der BH Melk war erfolgreich. Aus der Begründung des Verwaltungsgerichtshofs: Der Aufhebungsbescheid vom 25. September 2024 ist nicht vor Ablauf der Frist zur Erhebung einer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid in Rechtskraft erwachsen. Dem Lenker stand daher die zweiwöchige Vorstellungsfrist ungeschmälert zur Verfügung. Vorstellung hat er aber nicht erhoben, weshalb die vom LVwG Niederösterreich kritisierte „Schlechterstellung“ nicht vorliegt. Da ein Aufhebungsbescheid gemäß § 68 AVG bloß ex nunc wirkt, verkennt das LVwG Niederösterreich die Rechtslage, wenn es von vornherein verneint, dass der Lenker, indem er am 23. September 2025 ein Kraftfahrzeug lenkte, eine Entziehungstatsache gemäß § 7 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 lit. a FSG verwirklicht haben könnte.
Der VwGH hob das angefochtene Erkenntnis daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.
VwGH Ro 2025/11/0005, 16.12.2025
Kraftfahrrechtliche Einstufung und NoVA
Eine GmbH erwarb 2023 von einem ungarischen Unternehmen ein Neufahrzeug der Marke „Mercedes-Benz/Inter Horse“. Das Fahrzeug hatte acht Räder auf drei Achsen (eine davon mit Doppelbereifung), ein Eigenwicht von etwa 20 Tonnen und ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 26 Tonnen. Mit ihm durften vier Personen (insgesamt rund 300 kg) und bis zu fünf Pferde (insgesamt rund 3.500 kg) transportiert werden. Es hatte einen 4,9 Meter langen, ca. 80 Prozent der Radstandslänge umfassenden Laderaum für den Pferdetransport und einen räumlich davon getrennten, nur im stehenden Zustand benützbaren Wohnbereich für vier Personen in Form eines links- und rechtsseitig ausschiebbaren Seitenteils. Der Einzelgenehmigungsbescheid ordnete es in die Klasse M1 – „Personenkraftwagen (Wohnmobil)“ – ein. Ausgehend davon schrieb das Finanzamt für Großbetriebe der GmbH mit Bescheid vom 7. Februar 2024 die NoVA vor (§ 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991).
Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der Beschwerde der GmbH statt. Es ging im Wesentlichen davon aus, dass das Fahrzeug überwiegend dem Pferdetransport, also der Güterbeförderung diente, auch weil der Nutzungsanteil der Personenbeförderung bei einem angenommenen Gesamtgewicht von 300 kg (für vier Personen) bloß etwa 5 Prozent der höchstzulässigen Nutzlast von knapp sechs Tonnen ausmachte. Entgegen dem Einzelgenehmigungsbescheid stufte es das Fahrzeug daher als Lastkraftwagen der Klasse N3 ein (§ 3 Abs. 1 Z 2.2.3 KFG 1967), dessen Erwerb nicht der NoVA unterliegt.
Die Revision des Finanzamtes hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung des Verwaltungsgerichtshofes: Für die Zwecke der NoVA richtet sich die maßgebliche Fahrzeugklasse nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen. Primär ist für die Einordnung der Typenschein, der Einzelgenehmigungsbescheid oder die EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung maßgeblich.
Ist die kraftfahrrechtliche Einordnung im Einzelgenehmigungsbescheid fehlerhaft, so ermöglicht es § 2 Abs. 2 letzter Satz NoVAG 1991 dem Verwaltungsgericht, diese Einordnung selbst vorzunehmen und seine Beurteilung an die Stelle der kraftfahrbehördlichen Einordnung zu setzen; dies ist eine Ausnahme von der aus § 116 BAO folgenden Bindung an Vorfrageentscheidungen anderer Behörden. Das BFG ist anhand der technischen Spezifikationen des Fahrzeugs und der Gewichtskriterien zulässigerweise davon ausgegangen, dass die Einordnung im Einzelgenehmigungsbescheid falsch war, und hat das Fahrzeug nachvollziehbar der Klasse N3 zugeordnet.
Außerdem beanstandete das Finanzamt einen Mangel in einem von der GmbH im Beschwerdeverfahren vorgelegten Sachverständigengutachten, das sich auf eine nicht mehr aktuelle Rechtslage bezog. Dieser Mangel war aber nicht entscheidungsrelevant, weshalb der VwGH die Revision als unbegründet abwies.
VwGH Ra 2024/15/0078, 18.12.2025
Suchtgiftkonsum und Beweiswürdigung
Weil ein fünfzehnjähriger, an ADHS leidender und in ärztlicher Behandlung stehender Lenker ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte, entzog die BH Schärding ihm die Lenkberechtigung (§§ 7 Abs. 3 Z 1, 26 Abs. 1 FSG); aus demselben Grund verhängte sie gegen ihn eine Geldstrafe (§ 99 Abs. 1b StVO)
Im Beschwerdeverfahren ging das LVwG Oberösterreich davon aus, dass beim Lenker im Zuge einer Verkehrskontrolle zwar mehrere typische Beeinträchtigungsmerkmale zutage getreten waren, darunter eine Rötung der Bindehäute, eine träge Pupillenreaktion und eine verwaschene Aussprache, und die klinische Untersuchung sodann eine auf ärztliche Verschreibung zurückzuführende Konzentration von Amphetamin in Blut und Harn ergeben hatte. Dies genügte dem LVwG aber nicht, um eine Beeinträchtigung durch Suchtgift (§ 5 Abs. 1 StVO) festzustellen. Dem medizinischen Gutachten zufolge war nämlich die festgestellte Amphetamin-Konzentration bei medizinischer Indikation und stabil eingestellter Medikation „ohne wesentliche Ausfallserscheinungen“ tolerabel; zur Ermüdung – die sich das LVwG Oberösterreich mit dem jungen Alter des Lenkers, aber auch mit dem späten Zeitpunkt der polizeilichen Amtshandlung (21 Uhr) und vor allem der klinischen Untersuchung (1 Uhr) erklärte – und zum Einfluss der diagnostizierten Erkrankung enthielt das Gutachten überhaupt keine Begründung.
Im Ergebnis hob es sowohl den Entziehungsbescheid als auch das Straferkenntnis auf, weil es weder eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO noch eine bestimmte Tatsache (§ 7 Abs. 3 Z 1 FSG) verwirklicht sah, die eine Entziehung der Lenkberechtigung hätte rechtfertigen können.
Die Revision der BH Schärding war erfolgreich. Aus der Begründung des Verwaltungsgerichtshofs: Wenngleich die festgestellte Amphetamin-Konzentration laut toxikologischem Gutachten „ohne wesentliche Ausfallserscheinungen“ tolerabel sei, seien dem medizinischen Gutachten solche Ausfallserscheinungen eindeutig zu entnehmen. Auch im toxikologischen Gutachten, auf das sich das LVwG Oberösterreich in erster Linie stützt, sei festgehalten, dass auf das Zentralnervensystem wirkende Substanzen die psychophysische Leistungsfähigkeit beeinflussen können; darüber hinaus könnten weitere, nicht mit der Einnahme von Suchtgift zusammenhängende Faktoren auf das Zustandsbild des Probanden einwirken. Die abschließende Beurteilung sei daher unter Berücksichtigung aller fallrelevanten Tatsachen vorzunehmen. Da anhand der Aktenlage keinesfalls klar war, dass der Bescheid der BH Schärding aufzuheben ist, hätte das LVwG Oberösterreich die aus seiner Sicht offenen Fragen in einer mündlichen Verhandlung durch Einvernahme des Sachverständigen erörtern müssen.
Da das LVwG Oberösterreich auch von der Rechtsprechung abwich, weil es der im Blut des Lenkers nachgewiesenen und auf ärztliche Verschreibung zurückgehenden Amphetamin-Konzentration keinerlei Relevanz beimaß (Erkenntnis vom 15.3.2024, Ra 2022/02/ 0116), hob der VwGH das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und nicht bloß infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
VwGH Ra 2025/02/0164, 3.11.2025
Bernhard Krumphuber
Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 3-4/2026
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