Bundesministerium für Inneres - zur Startseite
  • Ukraine |
  • Syrien |
  • Notruf |
  • Kontakt |
  • Presse |
  • Downloads |
  • Links
  • Minister und
    Ministerium

    • Bundesminister
    • Bundesministerium
    • Geschäftseinteilung

    • Aus- und Fortbildung im BMI
    • Förderungen
    • Jobs und Karriere
    • Sachausschreibungen
    • Verlautbarungen

    • Veröffentlichungspflichten
      gem. B-VG
    • Bekanntgabepflicht
      gem. MedKF-TG
  • Polizei und
    Sicherheit

    • Gemeinsam.Sicher

    • Bundespolizei
    • Fahndungen
    • Fremdenpolizei und Grenzkontrolle
    • Krisen- und Katastrophenmanagement
    • Polizeisport

    • Bundeskriminalamt
    • Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst
    • Einsatzkommando Cobra/
      Direktion für Spezialeinheiten
    • Landespolizeidirektionen
  • Asyl und
    Migration

    • Asylwesen
    • Niederlassung und Aufenthaltsrecht
    • Grundversorgung
    • Migrationsstrategie und Gesellschaft

    • Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

    • EU-Förderungen
    • Förderungen "Asyl, Migration und Rückkehr"
  • Gesellschaft
    und Recht

    • Begutachtungen
    • Datenschutz
    • Europäische Bürgerinitiative
    • Historische Angelegenheiten
    • Mauthausen Memorial
    • Politische Parteien
    • Rechtsschutzbeauftragter
    • Rechtsstaat und Menschenrechte
    • Staatsbürgerschaft
    • Stiftungs- und Fondsregister
    • Unabhängiger Beirat Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe
    • Volksabstimmungen
    • Volksbefragungen
    • Volksbegehren
    • Wahlen
    • Zentrales Melderegister
    • Zentrales Personenstandsregister

    • Bundesamt zur Korruptionsprävention
      und Korruptionsbekämpfung
  • Sicherheitspolitik
    und Strategie

    • BMI Strategien
    • Österreichische Sicherheitsstrategie
    • Europäische Strategien
    • Nationale
      Anti-Korruptionsstrategie
    • Österreichische Jugendstrategie

    • EU-Engagement des BMI
    • Cybersicherheit
    • Schutz kritischer Infrastruktur
    • Zivil - militärische Zusammenarbeit

    • Sicherheitsbericht
  • Bürger-
    service

    • Online Diebstahlsanzeige
    • Online-Formular Schengener Informationssystem (SIS)

    • Barrierefreiheit
    • Bürgertelefon
    • Callcenter
    • Demenz.Aktivgemeinde
    • ID Austria Behörden
    • Kriminalprävention
    • Meldeangelegenheiten
    • Meldestellen
    • Magazin "Öffentliche Sicherheit"
    • SIAK-Journal
    • Sicherheit bei Reisen
      (Reisepass/Personalausweis)
    • Sicher zu Hause
    • Termine
    • Vereine
  1. Startseite
  2. Ausgabe 1-2/2026
  3. Verkehrsrecht

Verkehrsrecht

Straßenverkehr und Recht

Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen Kundmachung von Verkehrszeichen, Ausnahme von Fahrverboten und Zuständigkeit sowie Umfang einer Ausästungsanordnung.

Überkopfanzeige auf Autobahnen: Die mehrfache Anzeige identischer Vorschriftszeichen auf Anbringungsvorrichtungen ist im Sinne der Verkehrssicherheit zulässig und beeinträchtigt als solche nicht deren gehörige Kundmachung
Überkopfanzeige auf Autobahnen: Die mehrfache Anzeige identischer Vorschriftszeichen auf Anbringungsvorrichtungen ist im Sinne der Verkehrssicherheit zulässig und beeinträchtigt als solche nicht deren gehörige Kundmachung © Werner Sabitzer

Kundmachung von Verkehrszeichen

In Bestätigung eines Straferkenntnisses der BH Völkermarkt verhängte das LVwG Kärnten gegen einen Fahrzeuglenker im Rechtsmittelweg eine Geldstrafe, weil er auf einer Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 48 km/h überschritten hatte (§§ 99 Abs. 2d, 52 lit. a Z 10a StVO). Unstrittig war, dass zur Tatzeit auf der im Messbereich gelegenen Überkopfanzeige für jeden der zwei Fahrstreifen jeweils eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h aktiviert war. Unklar war, was die beiden übrigen Anzeigetafeln zu diesem Zeitpunkt angezeigt hatten.
Während das LVwG Kärnten davon ausging, dass im Zusammenhang mit einer Ausleitung für Lkw zu einem Verkehrskontrollplatz für beide Fahrstreifen ein Fahrverbot für Lkw aktiviert war (§ 52 lit. a Z 7a StVO), brachte der Lenker in der Revision vor, dass die beiden mittleren Anzeigetafeln mit einem Straßenverkehrszeichen in Form eines roten Andreaskreuzes auf schwarzem Grund und der Abbildung eines Lkw mit dem Hinweis „ab 2,8 t“ belegt gewesen waren.
Die Revision hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung des VwGH: Nach § 48 Abs. 4 StVO dürfen auf einer Anbringungsvorrichtung nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen gleichzeitig kundgemacht werden. Gemäß Z 3 leg. cit. gilt dies jedoch nicht für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang steht.
Im Lichte des Schutzzwecks der StVO – der Verkehrssicherheit – ist es zulässig, auf einer Anbringungsvorrichtung dasselbe Vorschriftszeichen mehrfach kundzumachen, zumal eine solche Vorgangsweise die Erkennbarkeit des Zeichens eindeutig erhöht. Die beiden Geschwindigkeitsbeschränkungen sind daher gemäß § 48 Abs. 4 Z 3 StVO nur einmal zu zählen.
In weiterer Folge ist es unerheblich, ob die beiden übrigen Anzeigetafeln mit einem anderen Vorschriftszeichen, einem Gefahrenzeichen oder einem Lichtzeichen, z. B. einer Fahrstreifensignalisierung nach § 38 Abs. 10 StVO, belegt waren. Das genannte Lichtzeichen wäre nach der Anordnung des § 38 Abs. 10 StVO ohnehin für jeden betroffenen Fahrstreifen oberhalb desselben anzubringen gewesen, und die mehrfache Anbringung eines Vorschrifts- oder Gefahrenzeichens wäre nach § 48 Abs. 4 Z 3 StVO aus den oben genannten Gründen nur einmal zu zählen gewesen. Die doppelte Anbringung desselben Lichtzeichens, Vorschrifts- oder Gefahrenzeichens auf einer Anbringungsvorrichtung mit einem weiteren Vorschriftszeichen (hier: Geschwindigkeitsbeschränkung) berührt daher nicht die gehörige Kundmachung. Sollte der Revisionswerber meinen, dass die angebrachten Zeichen von § 48 Abs. 1 StVO gar nicht erfasst waren, so würde deren Anbringung die Kundmachung der – rechtlich als Verordnung zu qualifizierenden – Geschwindigkeitsbeschränkung ebenfalls nicht unwirksam machen (§ 48 Abs. 4 letzter Satz StVO).
Da die Geschwindigkeitsbeschränkung in jedem Fall ordnungsgemäß kundgemacht und daher vom Lenker zu beachten war, ist die Revision als unbegründet abzuweisen.
VwGH Ra 2025/02/0147, 9.10.2025

Ausnahme von Fahrverboten

Mit Bescheid vom 30. Juli 2024 versagte die BH Gänserndorf einem Zulassungsbesitzer gemäß § 45 Abs. 2 StVO eine Ausnahmebewilligung von einem Fahrverbot für Fahrzeuge von mehr als 7,5 Tonnen Gesamtgewicht. Der Antrag hatte sich auf Fahrten über die March-Brücke (Hohenau an der March) in die Slowakische Republik und auf die Rückfahrt über diese Brücke nach Österreich – jeweils zu landwirtschaftlichen Zwecken – bezogen. Das LVwG Niederösterreich gab der Beschwerde des Zulassungsbesitzers statt und hob den Bescheid wegen Unzuständigkeit der BH Gänserndorf auf. Da sich der Bewilligungsantrag des Zulassungsbesitzers auf eine vom Bundesland Niederösterreich in die Slowakische Republik und wieder zurück nach Niederösterreich führende Fahrtstrecke bezog, kam es – auf das Wesentliche zusammengefasst – zum Ergebnis, dass zur Entscheidung über diesen Antrag nicht die BH Gänserndorf, sondern gemäß § 45 Abs. 2c StVO die Niederösterreichische Landesregierung zuständig gewesen wäre (Erkenntnis vom 3. März 2025).
Die Amtsrevision der BH Gänserndorf war erfolgreich. Aus der Begründung des VwGH: § 45 Abs. 2c StVO, auf den sich das LVwG Niederösterreich im angefochtenen Erkenntnis beruft, betrifft Ausnahmebewilligungen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken sollen. Zur Entscheidung über diesbezügliche Bewilligungsanträge ist die Landesregierung zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Fahrt beginnt, bei Fahrten aus dem Ausland hingegen die Landesregierung, deren örtlicher Wirkungsbereich zuerst befahren wird; in beiden Fällen muss mehr als ein Bundesland betroffen sein. Im Übrigen ist die Landesregierung gemäß § 94a StVO für jene Aufgaben zuständig, die nicht anderen Behörden zugewiesen sind. Zur Erlassung von Bescheiden, die nur für das Gebiet des betreffenden politischen Bezirks wirksam werden sollen, ist gemäß § 94b Abs. 1 lit. b StVO grundsätzlich – d.h. sofern sich nicht ausnahmsweise die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion oder einer Gemeinde ergibt – die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Die Slowakische Republik, die in der Diktion der StVO ein „Nachbarstaat Österreichs“ ist, ist im Anwendungsbereich des § 45 Abs. 2c StVO jedenfalls nicht einem Bundesland gleichzuhalten. Der Antrag des Zulassungsbesitzers bezog sich auf eine Fahrtstrecke, die teilweise im Bezirk Gänserndorf und teilweise auf slowakischem Hoheitsgebiet liegt. Er betraf daher ausschließlich den örtlichen Wirkungsbereich des Landes Niederösterreich. Da für die Betroffenheit eines weiteren Bezirks ebenfalls keine Anhaltspunkte vorliegen, trifft die Auffassung des LVwG Niederösterreich nicht zu, dass über den Bewilligungsantrag die Niederösterreichische Landesregierung hätte entscheiden müssen. Das angefochtene Erkenntnis war wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
VwGH Ra 2025/02/0079, 26.8.2025

Umfang einer Ausästungsanordnung

Mit Bescheid vom 26. April 2022 forderte die BH Amstetten die Eigentümerin mehrerer an einer Gemeindestraße gelegener Grundstücke gemäß § 91 StVO auf, die auf diesen Grundstücken stehenden Bäume binnen zwei Wochen so zurückzuschneiden, dass sie nicht mehr in den Verkehrsraum der Gemeindestraße mit einer Querschnittsbreite von 3,2 und einer Höhe von 4,2 Metern hineinragten. Das LVwG Niederösterreich wies die hiergegen erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Dezember 2024 als unbegründet ab und trug der Eigentümerin außerdem auf, auch jene Bäume zurückzuschneiden, die auf einem weiteren ihr gehörenden Grundstück standen und in den Verkehrsraum der Gemeindestraße hineinragten. Dieses Grundstück (Grundstücksnummer 937/4) hatte die Eigentümerin erst 2024 im Zuge einer Kommassierung erworben; es war daher nicht Gegenstand des Verfahrens vor der BH Amstetten gewesen.
Die Revision der Eigentümerin war teilweise erfolgreich. Aus der Begründung des VwGH: Sache eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens kann nur jene Angelegenheit sein, über die bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid abgesprochen hat; der Spruch des Bescheides steckt daher die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren ab. Entscheidet das Verwaltungsgericht über eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit, die noch nicht Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde gewesen ist, erstmals in Form eines Erkenntnisses, so überschreitet es seine funktionelle Zuständigkeit. Da das Grundstück mit der Nummer 937/4 nicht Gegenstand des Verfahrens vor der BH Amstetten war, hätte im Beschwerdeverfahren keine Aufforderung zur Ausästung der darauf befindlichen Bäume ergehen dürfen. Das angefochtene Erkenntnis ist daher wegen Unzuständigkeit des LVwG Niederösterreich aufzuheben, soweit es sich auf dieses Grundstück bezieht.
Hinsichtlich der übrigen Grundstücke, die bereits Gegenstand des Verfahrens vor der BH Amstetten gewesen waren, wies der VwGH die Revision zurück. Zum einen war es der Eigentümerin nicht gelungen, eine Befangenheit des bereits von der BH Amstetten und in weiterer Folge auch vom LVwG Niederösterreich herangezogenen Amtssachverständigen und vor allem die Relevanz dieses Mangels für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens darzulegen. Zum anderen war ihr erstmals im Revisionsverfahren erstattetes und den Feststellungen des LVwG Niederösterreich widersprechendes Vorbringen, dass ihr zwei der betroffenen Grundstücke gar nicht mehr gehörten, wegen des Neuerungsverbotes gemäß § 41 VwGG unbeachtlich und zeigte schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Schließlich scheiterte ihre Berufung auf einen 1999 mit der Gemeinde geschlossenen gerichtlichen Vergleich, der die Ausgestaltung der Straße und damit die Pflichten der Eigentümer ihrer Auffassung nach verbindlich und abschließend regle, an dem Einwand, dass im öffentlichen Recht gründende Pflichten eines Grundstückseigentümers wie etwa jene nach § 91 StVO keiner privatrechtlichen Gestaltung zugänglich sind.
VwGH Ra 2025/02/0026, 10.9.2025

Bernhard Krumphuber


Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 1-2/2026

 Druckversion des Artikels (pdf, 241 kB)

Polizei - zu den Landespolizeidirektionen - öffnet in einem neuen Fenster
Entfalte deine innere Vielsfalt - zur Sicherheitverwaltung - öffnet in einem neuen Fenster
Ich kanns werden - zur Polizeikarriere - öffnet in einem neuen Fenster
Bundesministerium Inneres Bundeskriminalamt  - zum Bundeskriminalamt - öffnet in einem neuen Fenster
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - zum Bundesamt - öffnet in einem neuen Fenster
Bundesministerium Inneres Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung - zum Bundesamt - öffnet in einem neuen Fenster
Bundesministerium Inneres Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst - zur Direktion - öffnet in einem neuen Fenster
Magazin Öffentliche Sicherheit (Alle Ausgaben seit 2010)
SIAK-Journal (aktuelle Ausgabe)
GEMEINSAM.SICHER mit unserer Polizei - zur Homepage - öffnet in einem neuen Fenster
Kompetenzzentrum Sicheres Österreich

SITEMAP

Minister und Minist­erium

  • Bundes­minister
  • Bundes­ministerium
  • Geschäfts­einteilung
  • Aus- und Fortbildung im BMI
  • Förderungen
  • Jobs und Karriere
  • Sachaus­schreibungen
  • Verlautbarungen
  • Veröffentlichungspflichten
    gem. B-VG
  • Bekanntgabepflicht gem. MedKF-TG

Polizei und Sicher­heit

  • Gemein­sam.Sicher
  • Bundes­polizei
  • Fahndungen
  • Fremdenpolizei und Grenzkontrollwesen
  • Krisen- und Katastrophen­management
  • Polizeisport
  • Bundes­kriminal­amt
  • Direktion Staats­schutz und Nach­richten­dienst
  • Einsatz­kommando Cobra / Direktion für Spezialeinheiten
  • Landes­polizei­direk­tionen
  • eCall Austria

Asyl und Migra­tion

  • Asyl­wesen
  • Nieder­lassung und Aufent­halts­recht
  • Grund­versorgung
  • Migrations­strategie und Gesell­schaft
  • Bundes­amt für Fremden­wesen und Asyl
  • EU-Förde­rungen
  • Förderungen "Asyl, Migration und Rückkehr"

Ge­sell­schaft und Recht

  • Begut­achtungen
  • Daten­schutz
  • Europäische Bürger­initiative
  • Historische Angelegen­heiten
  • Mauthausen Memorial
  • Politische Parteien
  • Rechts­schutz­beauftragter
  • Rechts­staat und Menschen­rechte
  • Staats­bürger­schaft
  • Stiftungs- und Fonds­register
  • Unab­hängiger Beirat Ermittlungs- und Beschwerde­stelle Misshandlungs­vorwürfe
  • Volks­abstimmungen
  • Volks­befragung
  • Volks­begehren
  • Wahlen
  • Zentrales Melde­register
  • Zentrales Personen­stands­register
  • Bundes­amt zur Korrup­tions­prävention und Korrup­tions­bekämpfung

Sicher­heits­politik und Strategie

  • BMI Strategien
  • Öster­reichische Sicherheits­strategie
  • Europäische Strategien
  • Nationale
    Anti-Korruptions­strategie
  • Öster­reichische Jugend­strategie
  • EU-Engagement des BMI
  • Cybersicherheit
  • Schutz kritischer Infra­struktur
  • Zivil - militärische Zusammen­arbeit
  • Sicherheits­bericht

Bürger­service

  • Online Diebstahls­anzeige
  • Online-Formular Schengener Informationssystem (SIS)
  • Barriere­freiheit
  • Bürger­telefon
  • Call­center
  • Demenz.Aktiv­gemeinde
  • ID Austria Behörden
  • Kriminal­prävention
  • Melde­an­ge­le­gen­heiten
  • Meld­estellen
  • Magazin "Öffentliche Sicherheit"
  • SIAK-Journal
  • Sicherheit bei Reisen (Reise­pass / Personal­ausweis)
  • Sicher zu Hause
  • Termine
  • Vereine

© BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES

  • RSS |
  • Kontakt |
  • IMPRESSUM |
  • Datenschutz |
  • Barrierefreiheitserklärung