Bundesministerium für Inneres - zur Startseite
  • Ukraine |
  • Syrien |
  • Notruf |
  • Kontakt |
  • Presse |
  • Downloads |
  • Links
  • Minister und
    Ministerium

    • Bundesminister
    • Bundesministerium
    • Geschäftseinteilung

    • Aus- und Fortbildung im BMI
    • Förderungen
    • Jobs und Karriere
    • Sachausschreibungen
    • Verlautbarungen

    • Veröffentlichungspflichten
      gem. B-VG
    • Bekanntgabepflicht
      gem. MedKF-TG
  • Polizei und
    Sicherheit

    • Gemeinsam.Sicher

    • Bundespolizei
    • Fahndungen
    • Fremdenpolizei und Grenzkontrolle
    • Krisen- und Katastrophenmanagement
    • Polizeisport

    • Bundeskriminalamt
    • Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst
    • Einsatzkommando Cobra/
      Direktion für Spezialeinheiten
    • Landespolizeidirektionen
  • Asyl und
    Migration

    • Asylwesen
    • Niederlassung und Aufenthaltsrecht
    • Grundversorgung
    • Migrationsstrategie und Gesellschaft

    • Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

    • EU-Förderungen
    • Förderungen "Asyl, Migration und Rückkehr"
  • Gesellschaft
    und Recht

    • Begutachtungen
    • Datenschutz
    • Europäische Bürgerinitiative
    • Historische Angelegenheiten
    • Mauthausen Memorial
    • Politische Parteien
    • Rechtsschutzbeauftragter
    • Rechtsstaat und Menschenrechte
    • Staatsbürgerschaft
    • Stiftungs- und Fondsregister
    • Unabhängiger Beirat Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe
    • Volksabstimmungen
    • Volksbefragungen
    • Volksbegehren
    • Wahlen
    • Zentrales Melderegister
    • Zentrales Personenstandsregister

    • Bundesamt zur Korruptionsprävention
      und Korruptionsbekämpfung
  • Sicherheitspolitik
    und Strategie

    • BMI Strategien
    • Österreichische Sicherheitsstrategie
    • Europäische Strategien
    • Nationale
      Anti-Korruptionsstrategie
    • Österreichische Jugendstrategie

    • EU-Engagement des BMI
    • Cybersicherheit
    • Schutz kritischer Infrastruktur
    • Zivil - militärische Zusammenarbeit

    • Sicherheitsbericht
  • Bürger-
    service

    • Online Diebstahlsanzeige
    • Online-Formular Schengener Informationssystem (SIS)

    • Barrierefreiheit
    • Bürgertelefon
    • Callcenter
    • Demenz.Aktivgemeinde
    • ID Austria Behörden
    • Kriminalprävention
    • Meldeangelegenheiten
    • Meldestellen
    • Magazin "Öffentliche Sicherheit"
    • SIAK-Journal
    • Sicherheit bei Reisen
      (Reisepass/Personalausweis)
    • Sicher zu Hause
    • Termine
    • Vereine
  1. Startseite
  2. Ausgabe 1-2/2026
  3. ALES-Tagung

ALES-Tagung

Schutz von Umwelt und Klima

Welche Änderungen durch die neue EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie zu erwarten sind und was Strafrecht zum Schutz von Umwelt und Klima bewirken kann, waren Themen der 12. ALES-Tagung.

Die Verunreinigung von Luft und Wasser, die Zerstörung von Lebensräumen und die Ausbreitung invasiver Arten haben Auswirkungen über Staatsgrenzen hinaus. Sanktionen für umweltschädigendes Verhalten sind jedoch überwiegend national geregelt, in Europa vermehrt auch durch unionsrechtliche Vorschriften. Welche Änderungen durch die neue EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie zu erwarten sind und was Strafrecht zum Schutz von Umwelt und Klima bewirken kann, waren Themen der 12. ALES-Tagung. Diese wurde am 4. November 2025 vom Austrian Center for Law Enforcement Sciences (ALES) mit der Österreichischen Gesellschaft für Strafrecht und Kriminologie (ÖGSK) veranstaltet.

Klimaschutz.

ALES-Tagung: Farsam Salimi, Brigitte Rom, Petra Huber-Lintner, Susanne Reindl-Krauskopf, Lea Hollenstein, Jonas Divjak, Gernot Lorenz
ALES-Tagung: Farsam Salimi, Brigitte Rom, Petra Huber-
Lintner, Susanne Reindl-Krauskopf, Lea Hollenstein, Jonas
Divjak, Gernot Lorenz © Robert Harson

Nicolai von Maltitz, Strafrechtler an der Münchner Ludwig-Maximilians-Universität, widmete sich in seinem Vortrag der Frage, inwieweit sich Klimaschutz durch strafrechtliche Bestimmungen durchsetzen lässt. Ein grundlegendes Problem sieht er darin, dass im Umweltstrafrecht häufig von Erfolgsdelikten ausgegangen wird – etwa, wenn durch die Verunreinigung eines Gewässers, des Bodens oder der Luft Menschen, Tiere oder Pflanzen unmittelbar geschädigt werden. Die globale Klimaerwärmung und die Zunahme von Wetterextremen lassen sich jedoch nicht einer bestimmten Verhaltensweise einer Person oder eines Unternehmens zurechnen.
Hier setzt der „Zurechnungseinwand“ an. Dieser besagt, dass das Strafrecht eine individuelle Verantwortung und eine Kausalität zwischen Handlung und Schaden verlangt und in Bezug auf den Klimaschutz nicht anwendbar ist. Von Maltitz entkräftete diesen Einwand: Die Europäische Union hat konkrete Klimaziele formuliert. Auf deren Basis können die Mitgliedstaaten Gesetze erlassen, die bestimmen, welche klimaschädigenden Emissionen verboten sind, z. B. durch die Festlegung von Grenzwerten.
Die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern ist derzeit noch zu groß, um auf klimaschädigende Verhaltensweisen generell verzichten zu können. Diese dürfen daher nicht unter Strafe gestellt werden, besagt der „Nützlichkeitseinwand“. Von Maltitz argumentierte dagegen: „Es geht nicht um ein Verbot klimaschädigender Emissionen, sondern darum, sie in einem Ausmaß zuzulassen, das mit den Klimazielen vereinbar ist. Diese sehen eine zeitlich abgestufte Treibhausgasreduktion bis zur ,Netto-Null‘ im Jahr 2050 vor.“
Der Staat muss abwägen, wann welche klimaschädigenden Verhaltensweisen verboten werden können. Dafür spielt die Verfügbarkeit emissionsarmer Technologien eine Rolle, aber auch die Kompensation von Emissionen durch CO2-Speicherung. „Wenn eine Krise schnell kommt wie die Corona-Pandemie, müssen wir zu illiberalen Maßnahmen greifen“, sagte von Maltitz. Das lasse sich im Bereich Klimaschutz durch eine schrittweise Verschärfung der Gesetze vermeiden.

Territorialprinzip.

Ingeborg Zerbes, Professorin am Institut für Strafrecht und Kriminologie der Universität Wien, sprach eine weitere Herausforderung im Umweltrecht an: das Territorialprinzip. Nach § 62 StGB „Strafbare Handlungen im Inland“ gelten die österreichischen Strafgesetze für alle im Inland begangenen Taten. Ist die Tat im Ausland verübt worden, der „Erfolg“ – ein Schaden oder eine Gefahr – ganz oder teilweise in Österreich eingetreten, kann laut § 67 StGB („Zeit und Ort der Tat“) österreichisches Recht zur Anwendung kommen.
Im Verwaltungsrecht verhält es sich anders, wenn eine Handlung in einem Land legal ist, sich aber in einem anderen Land auswirkt und dort eine Verwaltungsübertretung darstellen würde. Ein Beispiel dafür: Eine Fabrik in einem Nachbarland Österreichs leitet Abwasser in einen Fluss ein, überschreitet die dortigen Emissionsgrenzwerte jedoch nicht. Der Fluss überquert die Grenze zu Österreich, wo strengere Grenzwerte gelten.

Das EU-Recht trägt laut Zerbes dazu bei, derartige Fälle zu vermeiden. EU-Verordnungen gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und müssen nicht in nationales Recht umgesetzt werden. EU-Richtlinien legen ein Ziel fest. Sie verpflichten die Mitgliedstaaten, dieses Ziel in nationales Recht umzusetzen. Die Vorgaben der „Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt“, kurz EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie, müssen bis spätestens 21. Mai 2026 in nationale Gesetzgebung übernommen werden. Die neue Richtlinie ersetzt die Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt.

Verwaltungsakzessorietät.

ALES-Tagung: Nicolai von Maltitz, Monika Stempkowski, Susanne Reindl-Krauskopf, Ingeborg Zerbes, Farsam Salimi
ALES-Tagung: Nicolai von Maltitz, Monika Stempkowski,
Susanne Reindl-Krauskopf, Ingeborg Zerbes, Farsam Salimi
© Robert Harson

Susanne Reindl-Krauskopf, Professorin am Institut für Strafrecht und Kriminologie der Universität Wien und ALES-Leiterin, befasste sich in ihrem Vortrag mit der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie, insbesondere in Zusammenhang mit der Verwaltungsakzessorietät. Diese besagt, dass die Erfüllung eines Straftatbestands von der Verletzung verwaltungsrechtlicher Vorschriften abhängt. Dass eine gerichtliche Strafbarkeit nur bei einer verwaltungsrechtlichen Übertretung gegeben ist, lässt sich im StGB an Formulierungen wie „entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag“ erkennen.
Reindl-Krauskopf erklärte, warum der Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht eine besondere Bedeutung zukommt: „Bei Umweltmedien braucht es eine detailreiche Abwägung unterschiedlicher Interessen wie der Erhaltung der Umwelt als Lebensgrundlage oder der Nutzung der Natur für wirtschaftliche Zwecke.“ Das Umweltrecht zielt auf einen Kompromiss ab – etwa, indem man eine Anlage nur betreiben darf, wenn Emissionsgrenzwerte eingehalten werden.
Die neue EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie erweitert die verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen für eine gerichtliche Strafbarkeit im Umweltrecht (Art. 3 Abs. 1): Eine Handlung ist dann rechtswidrig, wenn sie gegen Unionsrecht, gegen nationales Recht, das Unionsrecht umsetzt, oder gegen eine behördliche Entscheidung verstößt. Genehmigungen, die durch Täuschung, Bestechung oder Drohung erlangt worden sind, lösen keine Straflosigkeit aus – dieser in der „alten“ Richtlinie 2008/99/EG nicht enthaltene Punkt wurde konkretisiert.

Neue Delikte.

Farsam Salimi, Professor am Institut für Strafrecht und Kriminologie der Universität Wien und Präsident der ÖGSK, referierte über die neue EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie. Diese verpflichtet Österreich dazu, das nationale Umweltstrafrecht anzupassen – einerseits durch die Erweiterung bestehender Paragrafen, andererseits durch die Schaffung neuer Straftatbestände. Als Beispiel für die Erweiterung eines Straftatbestands nannte Salimi § 180 StGB („Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt“). Dieser Paragraf bezieht sich auf die Verunreinigung bzw. Beeinträchtigung von Gewässern, Boden oder Luft. Die EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie verlangt, dass auch Ökosysteme einbezogen werden müssen. Der österreichische Gesetzgeber hat dafür eine Legaldefinition zu schaffen, sagte Salimi – wobei „ein Bienenstock, ein Ameisenhaufen oder ein Baumstumpf kein Ökosystem sein können, sondern nur Teil eines Ökosys­tems“.
Mit der Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie wird eine Reihe bisher noch nicht vom StGB erfasster Handlungen zu Straftaten erklärt. Dazu zählt das Inverkehrbringen eines umweltgefährdenden Erzeugnisses, das nicht den Rechtsvorschriften der Union entspricht (Art. 3 Abs. 2 lit. B). Daraus ergibt sich eine Strafbarkeit, schon bevor ein Schaden oder eine Gefährdung eintritt. Hätte die EU-Richtlinie im Fall der unzulässigen Abschalteinrichtungen in VW-Dieselfahrzeugen bereits gegolten, wäre das Inverkehrbringen der manipulierten Fahrzeuge wohl schon strafbar gewesen – unabhängig vom späteren Schadstoffausstoß.
Die neuen Vorgaben der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie würden das österreichische StGB aus Sicht von Salimi zu umfangreich machen. Die Richtlinie verweist an mehreren Stellen auf andere unionsrechtliche Vorschriften, was sich nur schwer in ein allgemeines Strafgesetz integrieren lasse. Salimi plädierte dafür, über die Schaffung eines eigenen Umweltstrafgesetzes nachzudenken – ein kontrovers diskutierter Vorschlag.

Umsetzung.

Welche Veränderungen die EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie in der Praxis mit sich bringen könnte, wurde in einer Podiumsdiskussion thematisiert. Gernot Lorenz vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft betonte die Wirksamkeit gesetzlicher Regelungen. Internationale und europäische Vorschriften haben beispielsweise dazu geführt, dass sich die Ozonkonzentration in der Stratosphäre langsam stabilisiert.
Brigitte Rom, Leiterin der Abteilung für materielles Strafrecht im Bundesministerium für Justiz, beschrieb die Anforderungen an den Gesetzgeber, die sich durch die Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht stellen. Die Bestimmungen der Richtlinie müssen vollständig übernommen und stimmig in das nationale Recht eingefügt werden.

Ein Problem im Umweltstrafrecht sieht die Wiener Staatsanwältin Lea Hollenstein in der Nachweisbarkeit. Da es bei Umweltdelikten kein Opfer gibt, kommen diese nur selten zur Anzeige. Illegale Müllablagerungen im Wald werden oft nur zufällig entdeckt, in Wasser eingeleitetes Öl verteilt sich schnell und lässt sich schwer zum Verursacher zurückverfolgen.
Die Leiterin des Büros 3.2 für allgemeine Kriminalität im Bundeskriminalamt Petra Huber-Lintner wies auf die Involvierung der organisierten Kriminalität (OK) hin. Die OK nützt die unterschiedliche Rechtslage in den EU-Staaten und wird dort aktiv, wo das geringste Risiko besteht, dass Delikte aufgedeckt und streng bestraft werden. Eine Vereinheitlichung der Gesetzgebung durch EU-Recht trägt dazu bei, diese Schlupflöcher zu schließen. In Österreich werden Umweltdelikte mit dem Inkrafttreten der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie statistisch erfasst, eine Auswertung der Daten durch das BMI ist nach einem Jahr geplant.

Rosemarie Pexa


Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 1-2/2026

 Druckversion des Artikels (pdf, 398 kB)

Polizei - zu den Landespolizeidirektionen - öffnet in einem neuen Fenster
Entfalte deine innere Vielsfalt - zur Sicherheitverwaltung - öffnet in einem neuen Fenster
Ich kanns werden - zur Polizeikarriere - öffnet in einem neuen Fenster
Bundesministerium Inneres Bundeskriminalamt  - zum Bundeskriminalamt - öffnet in einem neuen Fenster
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - zum Bundesamt - öffnet in einem neuen Fenster
Bundesministerium Inneres Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung - zum Bundesamt - öffnet in einem neuen Fenster
Bundesministerium Inneres Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst - zur Direktion - öffnet in einem neuen Fenster
Magazin Öffentliche Sicherheit (Alle Ausgaben seit 2010)
SIAK-Journal (aktuelle Ausgabe)
GEMEINSAM.SICHER mit unserer Polizei - zur Homepage - öffnet in einem neuen Fenster
Kompetenzzentrum Sicheres Österreich

SITEMAP

Minister und Minist­erium

  • Bundes­minister
  • Bundes­ministerium
  • Geschäfts­einteilung
  • Aus- und Fortbildung im BMI
  • Förderungen
  • Jobs und Karriere
  • Sachaus­schreibungen
  • Verlautbarungen
  • Veröffentlichungspflichten
    gem. B-VG
  • Bekanntgabepflicht gem. MedKF-TG

Polizei und Sicher­heit

  • Gemein­sam.Sicher
  • Bundes­polizei
  • Fahndungen
  • Fremdenpolizei und Grenzkontrollwesen
  • Krisen- und Katastrophen­management
  • Polizeisport
  • Bundes­kriminal­amt
  • Direktion Staats­schutz und Nach­richten­dienst
  • Einsatz­kommando Cobra / Direktion für Spezialeinheiten
  • Landes­polizei­direk­tionen
  • eCall Austria

Asyl und Migra­tion

  • Asyl­wesen
  • Nieder­lassung und Aufent­halts­recht
  • Grund­versorgung
  • Migrations­strategie und Gesell­schaft
  • Bundes­amt für Fremden­wesen und Asyl
  • EU-Förde­rungen
  • Förderungen "Asyl, Migration und Rückkehr"

Ge­sell­schaft und Recht

  • Begut­achtungen
  • Daten­schutz
  • Europäische Bürger­initiative
  • Historische Angelegen­heiten
  • Mauthausen Memorial
  • Politische Parteien
  • Rechts­schutz­beauftragter
  • Rechts­staat und Menschen­rechte
  • Staats­bürger­schaft
  • Stiftungs- und Fonds­register
  • Unab­hängiger Beirat Ermittlungs- und Beschwerde­stelle Misshandlungs­vorwürfe
  • Volks­abstimmungen
  • Volks­befragung
  • Volks­begehren
  • Wahlen
  • Zentrales Melde­register
  • Zentrales Personen­stands­register
  • Bundes­amt zur Korrup­tions­prävention und Korrup­tions­bekämpfung

Sicher­heits­politik und Strategie

  • BMI Strategien
  • Öster­reichische Sicherheits­strategie
  • Europäische Strategien
  • Nationale
    Anti-Korruptions­strategie
  • Öster­reichische Jugend­strategie
  • EU-Engagement des BMI
  • Cybersicherheit
  • Schutz kritischer Infra­struktur
  • Zivil - militärische Zusammen­arbeit
  • Sicherheits­bericht

Bürger­service

  • Online Diebstahls­anzeige
  • Online-Formular Schengener Informationssystem (SIS)
  • Barriere­freiheit
  • Bürger­telefon
  • Call­center
  • Demenz.Aktiv­gemeinde
  • ID Austria Behörden
  • Kriminal­prävention
  • Melde­an­ge­le­gen­heiten
  • Meld­estellen
  • Magazin "Öffentliche Sicherheit"
  • SIAK-Journal
  • Sicherheit bei Reisen (Reise­pass / Personal­ausweis)
  • Sicher zu Hause
  • Termine
  • Vereine

© BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES

  • RSS |
  • Kontakt |
  • IMPRESSUM |
  • Datenschutz |
  • Barrierefreiheitserklärung