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Verkehrsrecht

Straßenverkehr und Recht

Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen Beeinträchtigung durch Suchtgift und Beweiswürdigung, Zwangsstrafe nach Führerscheinentzug und Tatumschreibung im Straferkenntnis.

Suchtgiftbeeinträchtigung: Beweiswürdigung

Verwaltungsgerichtshof: Eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Suchtgift (§ 5 Abs. 1 StVO) liegt bereits vor, wenn sie durch den Suchtgiftkonsum zumindest mitverursacht ist und im Übrigen auf einer Kombination mit anderen Faktoren – z. B. Krankheit oder Übermüdung – beruht
Verwaltungsgerichtshof: Eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Suchtgift (§ 5 Abs. 1 StVO) liegt bereits vor, wenn sie durch den Suchtgiftkonsum zumindest mitverursacht ist und im Übrigen auf einer Kombination mit anderen Faktoren – z. B. Krankheit oder Übermüdung – beruht
© Werner Sabitzer

Mit Straferkenntnis vom 29. August 2023 legte die LPD Wien einem Fahrzeuglenker zur Last, einen Lkw in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, und verhängte gegen ihn eine Geldstrafe (§§ 99 Abs. 1b, 5 Abs. 1 StVO).
Das VwG Wien gab der hiergegen erhobenen Beschwerde des Fahrzeuglenkers statt, behob das Straferkenntnis ersatzlos und stellte das Verwaltungsstrafverfahren mangels strafbarer Handlung ein (§ 45 Abs. 1 Z 2 VStG).
Es ging im Wesentlichen davon aus, dass ein – mittels Blutanalyse nachgewiesener und eher geringfügiger, möglicherweise auch schon länger zurückliegender – Suchtgiftkonsum (Kokain und THC) zwar außer Zweifel stand. Das Beweisverfahren hatte aber nicht mit der nötigen Sicherheit ergeben, dass die Fahruntüchtigkeit des Lenkers auf diesen Suchtgiftkonsum zurückzuführen war (§ 5 Abs. 1 StVO). Vor allem im Lichte des polizeiärztlichen Gutachtens, eines vom VwG angeforderten Nachtragsgutachtens und der dazu in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erörterung sei es ohne weiteres möglich, dass die Fahruntüchtigkeit bloß aus Übermüdung resultierte. Im Zweifel für den Beschuldigten sei das Straferkenntnis daher zu beheben gewesen.
Die LPD Wien erhob Revision und war erfolgreich. Aus der Begründung des Verwaltungsgerichtshofes: Verwaltungsgerichtliche Erkenntnisse sind gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG zu begründen. Dies setzt eine klare Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens samt Feststellung des Sachverhaltes, der für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und der darauf gestützten Beurteilung der Rechtsfrage voraus. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Erkenntnis aus den folgenden Gründen nicht gerecht:
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Suchtgift im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO – und damit die Grundlage für eine allfällige Bestrafung nach § 99 Abs. 1b StVO – bereits dann gegeben, wenn sie durch einen – wenn auch geringfügigen – Suchtgiftkonsum mitverursacht wurde und im Übrigen auf andere Faktoren, z. B. Krankheit oder Übermüdung, zurückzuführen ist (Erkenntnisse vom 14.6.2022, Ra 2022/02/ 0098, und vom 27.7.2022, Ra 2022/02/0080). Vor diesem Hintergrund überzeugt die Beweiswürdigung des VwG Wien schon deshalb nicht, weil ein Konsum von Suchtgift (Kokain und THC) außer Zweifel stand und lediglich offen war, ob das Suchtgift – allenfalls in Kombination mit anderen Faktoren wie z. B. Übermüdung – für die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zumindest mitkausal war.
Mit dieser entscheidungserheblichen Frage hätte sich das VwG Wien beweiswürdigend auseinandersetzen müssen. Da es dies unterlassen hat, ist sein Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
VwGH Ra 2025/02/0016, 14.7.2025

Zwangsstrafe nach Führerscheinentzug

Mit Bescheid vom 9. März 2023 entzog die LPD Wien einem unter Erwachsenenvertretung stehenden Führerscheinbesitzer – dem späteren Revisionswerber – die Lenkberechtigung für näher bestimmte Fahrzeugklassen (§ 24 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 FSG) und wies ihn auf seine Pflicht zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheins hin (§ 29 Abs. 3 FSG). Mit Schreiben vom 20. April 2023, zugestellt an den Erwachsenenvertreter, drohte sie dem Mitbeteiligten eine Zwangsstrafe von 500 Euro an, sollte er den Führerschein nicht binnen drei Tagen der Behörde abliefern.
Da der Mitbeteiligte den Führerschein weiterhin nicht ablieferte, verhängte die LPD Wien gegen ihn, gestützt auf § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG), am 27. Juni 2023 eine Zwangsstrafe in der zuvor angedrohten Höhe.
Der Besitzer erhob gegen den Bescheid vom 27. Juni 2023 Beschwerde, die das VwG Wien mit Erkenntnis vom 5. Februar 2024 als unbegründet abwies. Es ging davon aus, dass der Besitzer seine aus dem Entziehungsbescheid vom 9. März 2023 resultierende Pflicht zur Abgabe des Führerscheins bis zuletzt nicht erfüllt habe. Die Abgabe des Führerscheins sei eine unvertretbare, nur durch den Verpflichteten selbst vorzunehmende Handlung und könne mit Zwangsstrafen nach dem VVG erzwungen werden. Anders als eine Verwaltungsstrafe diene eine Zwangsstrafe nicht der Sanktionierung eines strafbaren Verhaltens; sie setze keine Delikts- oder Handlungsfähigkeit des Verpflichteten voraus.
Das Vorbringen des Besitzers, er sei wegen einer psychiatrischen Erkrankung gar nicht in der Lage, dem Entziehungsbescheid vom 9. März 2025 nachzukommen, sei daher rechtlich unerheblich.
Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer auf Art. 144 B-VG gestützten Beschwerde abgelehnt hatte, erhob der Besitzer Revision und war damit erfolgreich.
Aus der Begründung des Verwaltungsgerichtshofes: Sinn und Zweck einer Zwangsstrafe nach dem VVG – Geldstrafe oder Beugehaft – ist es, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen des Verpflichteten zu brechen (z.B. Beschluss vom 21.11.2018, Ra 2017/17/ 0255, und Erkenntnis vom 15.4.2025, Ra 2025/02/ 0031).
Eine Zwangsstrafe setzt daher voraus, dass der Verpflichtete einen rechtlich erheblichen Willen bilden kann, der durch die Zwangsstrafe beeinflusst werden kann (Erkenntnis vom 19.6.2007, 2007/11/0025).
Vor diesem Hintergrund hat das VwG Wien, dem die Erwachsenenvertretung bekannt war, die Rechtslage verkannt, denn es hätte dem Vorbringen des Besitzers, dass er zur Ablieferung des Führerscheins krankheitsbedingt außer Stande sei, nicht von vornherein die rechtliche Erheblichkeit absprechen dürfen. Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
VwGH Ra 2024/11/0153, 22.7.2025

Tatumschreibung im Straferkenntnis

Mit Straferkenntnis vom 30. Jänner 2024 verhängte die BH St. Johann im Pongau gegen einen bei einer Spedition beschäftigten Lkw-Lenker eine Geldstrafe, weil am 19. Juli 2023 das österreichische Kennzeichen der von ihm gelenkten Sattelzugmaschine nicht auch an deren ausländischem Anhänger angebracht war (Spruchpunkt 1). Als übertretene Bestimmung führte sie § 36 lit. b KFG 1967 an, der die Führung des behördlichen Kennzeichens vorschreibt, die Verwaltungsstrafe selbst stützte sie auf § 134 Abs. 1 Z 1 leg. cit., der Zuwiderhandlungen gegen das KFG 1967 mit Geldstrafe sanktioniert. Mit demselben Straferkenntnis verhängte die BH weitere Geldstrafen, weil der Lenker diverse Eintragungen auf dem digitalen Fahrtenschreiber unterlassen (Spruchpunkte 2 und 3) und Teil 1 der Zulassungsbescheinigung nicht mitgeführt hatte (Spruchpunkt 4). Für all diese Übertretungen ging die BH von St. Johann im Pongau, dem Ort der behördlichen Anhaltung, als Tatort aus.
Das LVwG Salzburg wies die Beschwerde des Lenkers im Ergebnis als unbegründet ab. In der Begründung ging es – abweichend von der BH – in Bezug auf Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses davon aus, dass die übertretene Rechtsvorschrift richtigzustellen sei, weil der Lenker nicht § 36 lit. b, sondern § 83 KFG 1967 übertreten hatte, der das Ziehen ausländischer Anhänger nur erlaubt, wenn an ihnen eine das ausländische Kennzeichen überdeckende Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 3 leg. cit. angebracht ist; gleichwohl ließ es die Formulierung des Spruchpunktes 1 im angefochtenen Straferkenntnis letztlich unverändert. Die Spruchpunkte 2 und 3 änderte es hingegen insofern ab, als es den Standort der Spedition in Bischofshofen als Tatort annahm und das Kennzeichen der betroffenen Sattelzugmaschine richtigstellte.
Der Lenker erhob Revision und war teilweise erfolgreich. Aus der Begründung des Verwaltungsgerichtshofes: Gemäß § 44a Z 2 VStG ist im Spruch eines Straferkenntnisses die verletzte Verwaltungsvorschrift – und nur diese – anzuführen. Dies soll es ermöglichen, die vorgeworfene Tat einem bestimmten Straftatbestand richtig zuzuordnen. Besteht zwischen Spruch und Begründung ein Widerspruch, der sich nicht bloß in terminologischen Unstimmigkeiten erschöpft, sondern eine Diskrepanz in der rechtlichen Bewertung und Subsumtion zum Ausdruck bringt, führt dies zu inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Ein derartiger Widerspruch liegt hier in Bezug auf Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses vom 30. Jänner 2024 vor, weshalb das angefochtene Erkenntnis insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben ist.
Ungenauigkeiten in der Tatumschreibung (§ 44a Z 1 VStG) führen zur Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses, wenn sie entweder die Gefahr einer Doppelverfolgung schaffen oder die Verteidigungsrechte des Beschuldigten beeinträchtigen. Angesichts der fixen Fahrt­strecke des Lenkers, die jeweils am nunmehr als Tatort angenommenen Standort der Spedition begann und endete, der präzisen Umschreibung des Tatzeitraums und der Art der unterlassenen Eintragungen sowie des Umstandes, dass das behördliche Kennzeichen kein relevantes Tatbestandsmerkmal der mit den Spruchpunkten 2 und 3 des Straferkenntnisses bestraften Übertretungen ist, war dies hier nicht der Fall. Die Revision war daher insoweit zurückzuweisen.
VwGH Ra 2024/02/0251, 21.8.2025

Bernhard Krumphuber


Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 11-12/2025

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