Europawahlen
Austausch von Wählerdaten
Die EU-Richtlinie 2025/1788 des Rates vom 24. Juni 2025 sieht vor, wie Unionsbürger in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, das aktive und passive Wahlrecht bei Wahlen zum Europäischen Parlament ausüben können.
Europäisches Parlament: Das Wahlrecht für Unionsbürger in ihrem Wohnsitzstaat bei Europawahlen ist an dieselben Voraussetzungen zu knüpfen wie das Wahlrecht für Staatsbürger
© Gregor Wenda
Bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europawahlen) ist primärrechtlich bereits in Art. 39 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) sowie Art. 20 Abs. 2 lit. b und Art 22 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehen, dass Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft sie nicht besitzen, wahlberechtigt sind. Das Wahlrecht für Unionsbürger in ihrem Wohnsitzstaat bei Europawahlen ist an dieselben Voraussetzungen zu knüpfen wie das Wahlrecht für Staatsbürger.
Um die Möglichkeit der Stimmabgabe für Unionsbürger zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Person nicht in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ihre Stimme abgibt oder kandidiert, ist der Austausch von Wählerdaten zwischen den Mitgliedstaaten unerlässlich. Dies wurde bisher durch die Richtlinie 93/109/EG idF 2013/1/EU normiert, die mittels § 31 der Europawahlordnung (EuWO) und der §§ 5 und 13 des Europa-Wählerevidenzgesetzes (EuWEG) in nationales Recht umgesetzt wurde.
An die Stelle der RL 93/109/EG trat nunmehr die RL (EU) 2025/1788. Wie bereits nach der bisherigen Rechtslage, werden in der RL (EU) 2025/1788 die Einzelheiten festgelegt, nach denen Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, das aktive und passive Wahlrecht bei Wahlen zum Europäischen Parlament ausüben können. Weiterhin wird der Fokus der Richtlinie einerseits auf den Austausch der Daten der aktiv Wahlberechtigten gelegt, andererseits wird der Datenaustausch in Folge der Prüfung von Kandidaten, die in ihrem Wohnsitz-Mitgliedstaat, über dessen Staatsbürgerschaft sie nicht verfügen, kandidieren wollen, geregelt.
Wahlberechtigte Unionsbürger, die in ihrem Wohnsitz-Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ihre Stimme abgeben möchten, haben dies förmlich zu erklären (vgl. § 5 EuWEG). Diese förmliche Erklärung wird mit dem Antrag auf Eintragung in die Europa-Wählerevidenz gegenüber jener Gemeinde, in der die betreffende Person ihren Hauptwohnsitz hat abgegeben und hat die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz zur Folge.
Um eine doppelte Stimmabgabe zu vermeiden, erfolgt über die vorgesehene Plattform ein Datenaustausch mit dem jeweiligen Herkunftsstaat (vgl. § 13 EuWEG). Dieser Herkunftsstaat ist angehalten, die Person in weiterer Folge aus der dortigen (Europa-) Wählerevidenz zu streichen, sollte sie dort noch eingetragen sein.
Ähnlich verhält es sich mit Unionsbürgern, die in ihrem Wohnsitzstaat für einen Sitz im Europäischen Parlament kandidieren möchten (vgl. § 31 EuWO). Diese erklären mittels einer förmlichen Erklärung, dass sie in ihrem Herkunfts-Mitgliedstaat wahlberechtigt und nicht vom (passiven) Wahlrecht ausgeschlossen sind. Auch solche Erklärungen unterliegen einem Datenaustausch, damit es einerseits nicht zu Doppelkandidaturen in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten und andererseits nicht zur Kandidatur von Personen kommt, die eigentlich vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Die genannte Richtlinie ist bis 29. September 2027 in nationales Recht umzusetzen. Die geltende Rechtslage in Österreich bildet die Neuerungen bzw. Präzisierungen der Richtlinie jedoch bereits weitestgehend ab.
Bernhard Brait
Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 11-12/2025
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