Exekutivgeschichte
Die Traditionswachkörper
Als einziger Bundeswachkörper des BMI ist seit 2005 der Wachkörper Bundespolizei eingerichtet; das war nicht immer so. Der nachfolgende Abriss beleuchtet die Entwicklung aus rechtshistorischer Sicht.
Paradeuniform eines Gendarmen in der Monarchie
© Gendarmeriearchiv
Artikel 78a des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) normiert als oberste Sicherheitsbehörde des Bundes den Bundesminister für Inneres. Ihm sind nachfolgend die (neun) Landespolizeidirektionen, diesen wiederum die Bezirksverwaltungsbehörden als Sicherheitsbehörden nachgeordnet. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes – darunter fallen insbesondere die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei, versehen für die ihnen übergeordneten Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst. Die Sicherheitsexekutive besteht somit aus den Sicherheitsbehörden und den diesen beigegebenen oder unterstellten Wachkörpern.
Basierend auf dem Programm der Bundesregierung vom 28. Februar 2003 wurde im Rahmen der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2005 die Zusammenlegung von Gendarmerie und Polizei beschlossen. Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2005 wurden daher die im Bereich der Sicherheitsverwaltung bestehenden Wachkörper Bundesgendarmerie, Bundessicherheitswache und Kriminaldienst – unter Einbeziehung der mit 1. Mai 2004 aufgelösten bzw. größtenteils in die Gendarmerie integrierten Zollwache, zum neuen und einheitlichen Exekutivwachkörper „Bundespolizei“ zusammengeführt. Die dafür erforderliche bundesverfassungsrechtliche Kompetenz stützte sich einerseits auf Art 10 Abs 1 Z 7 „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ sowie auf Art 10 Abs 1 Z 14 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), der zufolge die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten u. a. der „Organisation und Führung der Bundespolizei und Bundesgendarmerie, Regelung der Errichtung und der Organisation sonstiger Wachkörper mit Ausnahme der Gemeindewachkörper“ explizit dem Bund zugewiesen ist.
Der Begriff „Wachkörper“ findet sich als Legaldefinition ebenfalls im B-VG und geht grundsätzlich auf die verfassungsrechtliche Neuorganisation der Sicherheitspolizei im Jahr 1929 zurück. Das historische Verständnis dafür basiert auf dem in der Ersten Republik vorherrschenden Wachkörperbegriff der Bundesgendarmerie (BG) und (Bundes-) Sicherheitswache (SW), die als Hilfsorgane „das Imperium“ für die Sicherheitsbehörden und Gerichte ausübten. Die Gendarmerie fungierte stets als „beigestellter“ Wachkörper für die jeweilige Sicherheitsbehörde. Abgesehen von wenigen Ausnahmen (innerer Dienst, Dienstrecht usw.) mangelte es ihr an der dafür erforderlichen behördlichen Entscheidungskompetenz. Anders stellte sich die Situation für die direkt in eine Bundespolizeibehörde eingegliederten Wachköper dar. Dabei handelte es sich regelmäßig um zwei Wachkörper, nämlich das Korps der Sicherheitswache und das in Zivilkleidung versehende Kriminalbeamtenkorps.
Monarchie.
Die jüngeren Wurzeln der beiden uniformierten Wachkörper Gendarmerie und Sicherheitswache (Polizei) fallen in eine entscheidende Phase der Habsburgermonarchie zum Rechtsstaat. Kaiser Franz Joseph I. genehmigte am 8. Juni 1849 „die Errichtung einer Landesgendarmerie im ganzen Umfange des österreichischen Kaiserthums“. Erstmalig in der österreichischen Geschichte konnten Gerichte, Staatsanwaltschaften und Behörden auf einen organisierten Sicherheitsapparat zurückgreifen.
In den größeren Städten der Monarchie (Wien ab 1782) waren Polizeidirektionen eingerichtet, welche allerdings am 1. April 1866 größtenteils aufgelöst wurden. Auf dem heutigen österreichischen Staatsgebiet blieb einzig die k.k. Polizeidirektion in Wien bestehen. Für die Residenzstadt Wien verfügte der Kaiser mit „allerhöchster Entschließung“ vom 2. Februar 1869 die Auflösung der bestehenden Militärpolizeiwache und die Etablierung einer k.k. Sicherheitswache. Für das Kriminalbeamtenkorps gilt als Vorläuferorganisation das am 1. März 1872 in Wien als nicht uniformierter Zivilwachkörper dienstwirksam in Erscheinung getretene „Institut der k. k. Polizeiagenten“.
Trotz mehrerer Abschaffungsbestrebungen und Reformen verkörperten diese Institutionen – neben den Gemeindesicherheitswachen – das absolutistische Sicherheitswesen der k.u.k. Monarchie. Im Jahr 1914 verfügte die Sicherheitswache über ca. 4.400 Polizisten und ca. 690 Kriminalbeamte4; der Personalstand der Gendarmerie betrug ca. 14.200.
Das autoritäre Kriegsregime hatte dem Ansehen der Exekutive in der Bevölkerung sehr geschadet. Aber selten wurde sie mehr gebraucht als im Jahr 1918, als die Großmacht Österreich-Ungarn nach dem Ende des Ersten Weltkriegs zerfiel. Für das verbliebene Österreich ist festzuhalten, dass die Sicherheitsverhältnisse durch zurückströmende Truppen und Kriegsgefangene, Lebensmittelknappheit, Plünderungen und auch Bedrohungen von außen massiv gefährdet waren. Den Organen des neuen, demokratischen Staates Deutschösterreich mangelte es anfänglich an Durchgriffsmöglichkeiten auf die ehemalige kaiserliche Verwaltung in Wien und insbesondere auf die Exekutivwachköper in den Ländern. Trotz fehlender Führungsstrukturen, Personalkräften und Ausrüstungen gelang die grundsätzliche Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
Dazu führte etwa der Vorarlberger Landeshauptmann Otto Ender 1920 aus: „Ich kann – selbst zu jener Zeit an die Spitze des Landes gestellt – mit Dank bezeugen, dass ich nie Anlass hatte, wenn alles zu wanken schien, an der Festigkeit der Gendarmerie zu zweifeln, die sich tatsächlich in jeder Lage und zu jeder Zeit, treu, pflichtbewußt, klug und tatkräftig gezeigt hat.“
Verkehrskontrollfahrt mit Motorrädern der Wiener Sicherheitswache im Jahr 1928
© Sammlung Michael Beyer
Erste Republik.
Gendarmerie 1919 bis 1924 © Sammlung Michael Beyer
Am 12. November 1918 wurde die Erste Republik ausgerufen; „Deutschösterreich ist eine demokratische Republik. Alle öffentlichen Gewalten werden vom Volke gesetzt“ (Staatsgesetzblatt Nr. 5 vom 12. November 1918). Der damalige Staatsaufbau sah die Unterstellung der Exekutivwachkörper unter das Staatsamt des Inneren vor, das von einem Staatssekretär geleitet wurde. Die Gendarmerie unterstand allerdings noch bis Mitte Jänner 1919 dem Staatsamt für Heereswesen. Bereits in den ersten Wochen der jungen Republik, am 27. November 1918, verabschiedete die Nationalversammlung das „Gesetz betreffend der Gendarmerie des Deutschösterreichischen Staates“. Dadurch wurde das rechtliche Fundament für die Umorganisation und Neuausrichtung der Gendarmerie in einen „nach militärischem Muster organisierten Zivilwachkörper“ geschaffen; die k. k. Gendarmerie war Geschichte. In weiterer Folge wurden das Gendarmeriegesetz aus dem Jahr 1894 und die diesbezüglichen Bestimmungen der Dienstinstruktion angepasst. Das neue Gesetz normierte: „In jedem Lande wird ein Landesgendarmeriekommando errichtet.“ Mit dem Bundesverfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920 wurde die Bezeichnung „Gendarmerie“ auf „Bundesgendarmerie“ abgeändert.
Auch die Sicherheitswache schaffte die Transformation von der Monarchie und zur Republik ohne nennenswerte Veränderungen. Das Polizeidienstgesetz vom 30. Oktober 1919 regelte die Dienstverhältnisse der Sicherheitswache- und Kriminalbeamten. Mit Erlass des Staatssekretärs für Inneres vom 26. November 1919 erfolgte die Änderung der Bezeichnung „Polizeiagent“ in „Kriminalbeamter“. Das bisherige „Polizeiagentenkorps“ firmierte ab nun unter der Bezeichnung „Kriminalbeamtenkorps“. Ebenfalls mit dem Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 wurde der Name „Sicherheitswache“ auf „Bundessicherheitswache“ geändert. Gemäß Art 10, Z 14 wurde der Kompetenztatbestand „Bundespolizei und Bundesgendarmerie“ explizit in die Zuständigkeit des Bundes determiniert.
In der unmittelbaren Nachkriegszeit war es um die innere Sicherheit in Österreich generell schlecht bestellt. Nicht zuletzt deshalb erfolgte ein starker zentralistischer Ausbau der staatlichen Polizeistruktur. 6 Insbesondere die Polizeidirektion Wien, die schon in der Monarchie mit zentralen Aufgaben für das ganze Bundesgebiet betraut war, entwickelte sich zu einer der führenden Polizeibehörden Europas. Organisatorisch gliederte sich die Direktion in Zentralämter und (anfänglich) 22 Kommissariate verteilt über das gesamte Stadtgebiet.
Johann Schober.
Johann Schober: Leiter des Sicherheitswesens in ganz Österreich
© Polizeiarchiv Wien
Das Sicherheitswesen in der Ersten Republik ist untrennbar mit der Person von Johann Schober verbunden. Schober wurde noch unter Kaiser Karl im Juni 1918 als Wiener Polizeichef bestellt und vom Staatsdirektorium der Ersten Republik am 30. November 1918 als Polizeipräsident bestätigt. Bereits Anfang Dezember 1918 erfolgte seine zusätzliche Ernennung zum Leiter des öffentlichen Sicherheitswesens in der Republik „Deutschösterreich“. Er war somit oberster Chef der Polizei und Gendarmerie. Schober fungierte bis zu seinem Tod am 19. August 1932 mit Unterbrechung aufgrund seiner Amtszeiten unter anderem mehrfach als Bundeskanzler bzw. Innenminister als Leiter der Bundespolizeidirektion (BPD) Wien. Diese Machtfülle ermöglichte es ihm – trotz eines radikalen Sparkurses, für den Ausbau der Exekutive die erforderlichen budgetären Mittel bereitzustellen.
Schober förderte maßgeblich die Entwicklung des Kriminaldienstes, beispielsweise mit der Errichtung einer Fachschule für Kriminalbeamte in Wien. Unter seiner Federführung wurde 1923 in Wien ein internationaler Polizeikongress abgehalten, bei dem die „Internationale Kriminalpolizeiliche Kommission in Wien“ (IKPK) gegründet wurde, die spätere Interpol.
Zentralisierung.
Obwohl die österreichische Gendarmerie in den 1920er Jahren für viele Staaten Vorbild war, wurde insbesondere von Hans Schober das zentralistische System der Polizei aus verschiedensten Gründen forciert. Neben der BPD Wien bestand in jener Zeit lediglich in Graz (1876 wiedererrichtet) eine BPD – allerdings mit eingeschränktem Wirkungsbereich. Im August 1919 wurde dieser Behörde der „vollen Wirkungsbereich“ zuerkannt. „Zur Handhabung des polizeilich-exekutiven Dienstes wird der Polizeidirektion außer den bisherigen Organen eine uniformierte Sicherheitswache beigegeben“. In weiterer Folge kam es in allen Bundesländern (ausgenommen Vorarlberg) zur Gründung von Bundespolizeibehörden (inkl. Wachkörper): Wiener Neustadt (Kommissariat 1918), Salzburg (BPD 1922), Eisenstadt (Kommissariat 1924), Linz (BPD 1927). Weitere Kommissariate entstanden in Klagenfurt (1928), Steyr (1930), Wels (1931), Villach (1931), Innsbruck (1933 ab 1936 BPD) und St. Pölten (1938).
Korpsabzeichen der Gendarmerie und der (Bundes-)Sicherheitswache © Polizeiarchiv
Neben der Errichtung von Bundespolizeibehörden wurde die Vormachtstellung der Wiener Polizei, der bereits einige bundesweite Aufgaben übertragen waren (z. B. Zentralstelle für die Bereiche Daktyloskopie, Rauschgift-Evidenz, politische Zentralevidenz sowie Zentralstelle zur Bekämpfung des internationalen Verbrechertums), weiter ausgebaut. In dieser Zeit entstand erstmals die grundsätzliche Überlegung, die Wachkörper der Gendarmerie und Polizei zu vereinigen. Es blieb im Jahr 1928 „lediglich“ bei einer Gendarmeriereform, der allerdings neben den mittleren Führungsstrukturen (Abteilungskommanden) auch die Kriminaldienststellen (Ausforschungsgruppen bzw. -abteilungen) sukzessive zum Opfer fielen.
Im Rahmen der Verfassungsnovelle 1929 wurde unter Bundeskanzler Schober die Zentralisierung des Sicherheitsapparats auf Kosten der Bundesländer weiter ausgebaut. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (Artikel 10 Z 14 B-VG) wurde – mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei – sowohl in Gesetzgebung als auch in Vollziehung dem Kompetenzbereich des Bundes zugewiesen. Artikel 102 Abs. 5 B-VG normiert ab nun, dass im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde, der eine (Bundes-)Sicherheitswache beigegeben ist, von keiner anderen Gebietskörperschaft ein Wachkörper aufgestellt/bestehen darf.
Austrofaschismus.
Nach den Wellen der Gewalt der österreichischen Nationalsozialisten 1933 reagierte der sich nunmehr autoritär entwickelnde Staat unter anderem mit organisatorischen Maßnahmen zur weiteren Zentralisierung des Sicherheitssystems: Mit der Bestellung von acht Sicherheitsdirektoren im Juni 1933 wurden die bis dahin bestehenden Einflussmöglichkeiten der Landeshauptmänner fast gänzlich zurückgedrängt. Am 12. Februar 1934 mündeten die politischen Gegensätze im Bürgerkrieg, in dem auch die Bundesgendarmerie und die Bundessicherheitswache an der Seite des Bundesheeres zum Einsatz kamen.
Besichtigung der Wiener Alarmabteilung im April 1938 nach der Machtübernahme Österreichs durch die Nationalsozialisten
© Polizeiarchiv Wien / Sammlung Michael Beyer
Drittes Reich.
Nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten wurden die Angehörigen aller drei Wachkörper – sofern „politisch vertretbar“ – in das Polizeisystem des Deutschen Reiches eingegliedert. Die Bezeichnungen der Dienststellen, Funktionen und Amtstitel wurden vom deutschen Polizeisystem übernommen.
Michael Beyrer
Im nächsten Heft: Wiederaufbau und Zweite Republik
Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 11-12/2025
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