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  3. EGMR-Entscheidungen

EGMR-Entscheidungen

Rechtsprechung des EGMR

In drei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geht es um Themen, die auch für die Polizeiarbeit relevant sind.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR): In drei Entscheidungen geht es um Themen, die auch für die Polizeiarbeit relevant sind
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR): In drei Entscheidungen geht es um Themen, die auch für die Polizeiarbeit relevant sind
© Gregor Wenda

In der Entscheidung Ghaoui gegen Frankreich geht es um den lebensgefährdenden Waffengebrauch eines Polizisten in einer Nothilfesituation.
Das Thema Hate-Crime und die Wesentlichkeit der Beachtung von Motiven bei Hassverbrechen soll anhand des Urteils Hannovs gegen Lettland aufgegriffen werden.
Das Urteil H. T. gegen Deutschland und Griechenland befasst sich mit unmenschlichen Anhaltebedingungen im Zusammenhang mit einer Abschiebung.

Einsatz von Waffengewalt in Nothilfe.

Im Fall Ghaoui gegen Frankreich, (Nr. 41208/21, vom 16. Jänner 2025), befanden sich der Beschwerdeführer und sein Begleiter in der Nacht des 15. April 2009 auf einem Parkplatz. Sie fielen einer Polizeistreife auf, da sie einen verdächtigen Eindruck erweckten. Später stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer Geld im Rahmen eines Drogenhandels transportieren sollte.
Die Beamten beschlossen aufgrund des Verhaltens der beiden Männer, diese zu kontrollieren. Als die Männer die Polizisten bemerkten, stiegen sie in ihre Autos. Der Beschwerdeführer startete und fuhr, trotz der Aufforderung anzuhalten, auf einen der Polizisten zu. Ein anderer Beamter ging davon aus, dass sein Kollege von dem fahrenden Auto erfasst werden würde, und gab zwei Schüsse in Richtung des Fahrers ab. Trotz einer Ausweichbewegung wurde der Polizist vom Auto des Beschwerdeführers erfasst und verletzt. Eine der Kugeln traf den Beschwerdeführer und verletzte diesen. Er wurde in ein Krankenhaus gebracht. Die Ärzte stellten eine Rückenmarksverletzung fest, die eine Querschnittslähmung der unteren Gliedmaßen nach sich zog. Vor dem EGMR behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und brachte vor, dass der Waffengebrauch weder unbedingt erforderlich noch verhältnismäßig gewesen sei.
Der EGMR sah keine Verletzung des „Rechts auf Leben“: Art. 2 EMRK ist auch dann anwendbar, wenn kein Tod eingetreten ist, aber die Gewaltanwendung lebensgefährlich war. Das war hier der Fall. Damit eine Gewaltanwendung nach Art. 2 EMRK gerechtfertigt ist, muss sie unbedingt erforderlich sein, um eines der in Abs. 2 leg. Cit. genannten Ziele zu erreichen. Gewaltanwendung durch Staatsbedienstete kann gerechtfertigt sein, wenn sie auf einer in gutem Glauben und aus guten Gründen getroffenen Annahme der Zulässigkeit im Zeitpunkt des Geschehens beruht, auch wenn sie sich später als falsch herausstellt.
Da die Ausübung von Gewalt nicht in einem geplanten Einsatz erfolgte, mussten die Beamten ohne Vorbereitung auf die Situation reagieren. Das Verhalten des Beschwerdeführers, der losfuhr und in Richtung eines der Polizisten beschleunigte, konnte durch den anderen Beamten nachvollziehbar dahingehend interpretiert werden, dass der Fahrer seinen Kollegen rammen würde.
Der EGMR kam deswegen zu dem Schluss, dass – auch wenn im gegenständlichen Fall die Folgen der Gewaltanwendung wegen der Querschnittslähmung dramatisch waren –, keine Verletzung von Art 2 EMRK vorliege. Die Gewaltanwendung wich nicht von dem ab, was als „unbedingt erforderlich“ angesehen werden kann.

Unzureichende Verfolgung eines Hassverbrechens.

Im Fall Hanovs gegen Lettland, (Nr. 40861/22, vom 18. Oktober 2024), wurde der Beschwerdeführer während eines Spaziergangs mit seinem Partner Opfer eines Hassverbrechens. Ein Mann schrie die beiden an, beleidigte sie mit Schimpfwörtern und versuchte, sie zu schlagen. Der Beschwerdeführer konnte sich in ein Geschäft flüchten, von dem aus er die Polizei rief.
Der Angreifer gab zu, die beiden Männer zuerst verbal und dann physisch angegriffen zu haben, da sie sich während des Spaziergehens an der Taille gehalten hatten. Der Täter war der Meinung, dies sei eine inakzeptable öffentliche Zurschaustellung ihrer Zuneigung, die er unterbinden wollte. Gegen den Täter wurde eine geringfügige Verwaltungsstrafe verhängt und das Strafverfahren eingestellt.
Im Verfahren vor dem EGMR brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Behörden ihrer Pflicht nicht nachgekommen seien, den gegen ihn verübten homophoben Angriff zu verfolgen. Er sei in seinen Rechten nach Art. 3 (Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) verletzt worden.
Der EGMR erkannte eine Verletzung von Art. 3, 8 und 14 EMRK: Das Gericht stellte fest, dass, auch wenn der Beschwerdeführer letztlich keine körperlichen Verletzungen erlitten hatte, Angriffe auf LGBTIQ-Personen, die durch den Ausdruck ihrer Zuneigung zueinander ausgelöst werden, eine Verletzung der Menschenwürde darstellen. Die nationalen Behörden hatten die nationalen strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz vor hassmotivierten Verbrechen derartig eng ausgelegt, dass der Angreifer weder angeklagt noch strafrechtlich verfolgt wurde. Die Tatsache, dass gegen ihn eine Verwaltungsstrafe von 70 Euro verhängt wurde, erfülle nicht die Verpflichtung des Staates sicherzustellen, dass homophobe Angriffe angemessen bekämpft und verhindert werden – dies erstens deswegen, da es zu keiner Befassung mit dem Hass-Element des Angriffs kam, und zweitens, weil die Höhe der Geldbuße derartig gering war.
Der hassmotivierte Angriff wurde dadurch verharmlost und mit einer geringfügigen Störung der öffentlichen Ordnung gleichgesetzt. Der Staat kam nach Ansicht des EGMR seiner Verpflichtung nicht nach, die Menschenwürde und das Privatleben des Beschwerdeführers zu schützen und ihn so vor einem diskriminierenden Angriff zu bewahren.

Die längerfristige Anhaltung in einer Polizeidienststelle, die an sich nur für kurzfristige Anhaltung von Personen konzipiert ist, kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen
Die längerfristige Anhaltung in einer Polizeidienststelle, die an sich nur für kurzfristige Anhaltung von Personen konzipiert ist, kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen
© Gerd Pachauer

Unmenschliche Haftbedingungen – Im Fall H. T. gegen Deutschland und Griechenland, (Nr. 13337/19, vom 15. Oktober 2024), wurde ein syrischer Flüchtling, der spätere Beschwerdeführer, unmittelbar nach seiner Ankunft in Griechenland festgenommen. Er stellte einen Antrag auf Asyl und wurde in einem Aufnahmezentrum untergebracht. Angesichts der im Aufnahmezentrum herrschenden schlechten Lebensbedingungen verließ der Beschwerdeführer Griechenland und kam nach Deutschland. Dort wurde er aufgrund seiner illegalen Einreise und der Verwendung eines gefälschten Ausweises von der deutschen Polizei vorläufig festgenommen und seine Rücküberstellung nach Griechenland veran­lasst, ohne den in Deutschland gestellten Asylantrag zu registrieren. Nachdem der Beschwerdeführer in Griechenland angekommen war, wurde er erneut verhaftet und in Aufnahmezentrum zurückgebracht. Zwei Beschwerden wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen beim zuständigen Gericht in Griechenland wurden abgelehnt.
Der Beschwerdeführer machte vor dem EGMR geltend, dass die Bedingungen seiner Haft in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß Art. 3 EMRK dargestellt hätten. Außerdem behauptete er, dass seine Inhaftierung in Griechenland willkürlich gewesen und er deswegen in seinem Recht nach Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) verletzt worden ist.
Der EGMR sah das Verbot der erniedrigenden Behandlung als verletzt an, nicht jedoch das Recht auf Freiheit und Sicherheit: Wenn eine Polizeidienststelle an sich nur für die kurzfristige Unterbringung von Personen ausgelegt ist, ist die längerfristige Anhaltung über einen Zeitraum von ein bis drei Monaten zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer wurde für einen Zeitraum von zwei Monaten und siebzehn Tagen in einer Polizeidienststelle inhaftiert, die als Einrichtung nicht so angelegt war, dass sie die erforderliche Ausstattung für eine längere Haftdauer bot. Deswegen liegt im Ergebnis eine Verletzung von Art. 3 EMRK vor. Die Haft des Beschwerdeführers kann als Freiheitsentziehung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK qualifiziert werden.
Ein nationales Gesetz lässt die Inhaftierung von Asylwerbern, gegen die eine verwaltungsrechtliche Ausweisungsentscheidung ergangen war, unter bestimmten Umständen zu. Gegen den Beschwerdeführer lag eine Abschiebungsentscheidung vor. Seine Inhaftierung wurde nicht als willkürlich qualifiziert und Art. 5 EMRK wurde nicht verletzt.
Die besprochenen Judikate sind für BMI-Bedienstete auf dem Infopoint Menschenrechte im BMI-Intranet ersichtlich.

Valerie Zahradnik

EGMR-Entscheidungen

Kernaussagen

  • Art. 2 EMRK ist auch dann anwendbar, wenn kein Tod eingetreten ist, aber die Gewaltanwendung lebensgefährlich war.
  • Damit eine Gewaltanwendung nach Art 2 gerechtfertigt ist, muss sie unbedingt erforderlich sein, um eines der in Abs 2 genannten Ziele zu erreichen.
  • Gewaltanwendung durch Staatsbedienstete kann gerechtfertigt sein, wenn sie auf einer in gutem Glauben und aus guten Gründen getroffenen Annahme der Zulässigkeit im Zeitpunkt des Geschehens beruht,
    auch wenn sie sich später als falsch herausstellt.
  • Angriffe auf LGBTIQPersonen, die durch den Ausdruck ihrer Zuneigung zueinander ausgelöst wurden, stellen eine Verletzung der Menschenwürde dar.
  • Durch die bloße Verhängung einer geringfügigen Verwaltungsstrafe und Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung, kommt der Staat seiner Verpflichtung zur wirksamen Untersuchung und Verfolgung eines
    Hassverbrechens nicht nach.
  • Die längerfristige Anhaltung in einer Polizeidienststelle, die an sich nur für kurzfristige Anhaltung von Personen konzipiert ist, kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen

Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 7-8/2025

 Druckversion des Artikels (pdf, 216 kB) 

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