Verkehrsrecht
Straßenverkehr und Recht
Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen Anforderungen an eine Geschwindigkeitsmessung, Kumulationsprinzip und Doppelbestrafungsverbot im Kraftfahrrecht sowie Parteistellung von Straßenerhaltern im elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren.
Geschwindigkeitsmessung: Anforderung
Lasergeschwindigkeitsmessung: Die Einschränkung, dass beim Anvisieren nicht auf Fensterflächen gezielt werden darf, betraf Messgeräte aus den 1990er-Jahren
© Egon Weissheimer
Mit Straferkenntnis vom 17. April 2024 verhängte die BH St. Veit an der Glan gegen einen Fahrzeuglenker eine Geldstrafe, weil er auf einer Freilandstraße die zulässige Höchstgeschwindigkeit (100 km/h) um 59 km/h überschritten hatte (§ 99 Abs. 2e und § 20 Abs. 2 StVO 1960).
Das LVwG Kärnten gab der Beschwerde des Lenkers statt, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren mangels strafbarer Handlung ein (§ 45 Abs. 1 Z 1 VStG). Der Polizeibeamte, so die Begründung des LVwG Kärnten, verwendete eine Laserpistole der Marke „TruSpeed LTI 20.20“, ein für Geschwindigkeitsmessungen geeignetes Messgerät, für das eine Zulassung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen vorliegt. Der Polizeibeamte konnte in der Beschwerdeverhandlung allerdings nicht genau angeben, ob er die Stoßstange oder die Windschutzscheibe des Fahrzeugs anvisiert hatte. Nach der Rechtsprechung des VwGH (z. B. Erkenntnis vom 16.4.1997, 96/03/0306) ist beim Anvisieren eines Fahrzeugs auf dessen Front- oder Heckpartie, keinesfalls aber auf dessen Fensterflächen zu zielen. Ein dem Polizeibeamten unterlaufener Anvisierfehler und – dadurch bedingt – ein Messfehler lassen sich insofern nicht ausschließen. Die gemessene Geschwindigkeit von 159 km/h kann daher nicht mit Sicherheit festgestellt werden.
Die BH St. Veit an der Glan erhob Revision und war erfolgreich. Aus der Begründung des Verwaltungsgerichtshofes: Im Verwaltungsstrafverfahren hat das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anhand aller verfügbaren Erkenntnisquellen zu ermitteln, ohne an Vorträge und Behauptungen der Parteien gebunden zu sein. Zudem hat es seine Entscheidung so zu begründen, dass der VwGH sie auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit hin prüfen kann. Dem wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht.
Die Revision bringt vor, dass die Zulassung und die Betriebsanleitung für das Messgerät „TruSpeed LTI 20.20“ keine Einschränkung enthalten, dass beim Anvisieren nur auf Front- oder Heckpartie, keinesfalls aber auf Fensterflächen zu zielen ist; zu den Anwendungsbedingungen dieses Messgerätes trifft das LVwG Kärnten keine Feststellungen. Die Rechtsprechung des VwGH, die es in der Begründung zitiert, bezieht sich auf ein in den 1990er-Jahren verwendetes Messgerät der Bauart „LTI 20.20 TS/KM“, dessen Zulassung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine solche Einschränkung vorsah.
Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wieso sich die gemessene Geschwindigkeit infolge eines Messfehlers nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen ließ. Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
VwGH Ra 2024/02/0234, 27.1.2025
Doppelbestrafungsverbot im Kraftfahrrecht
Mit Straferkenntnis vom 4. März 2024 verhängte die LPD Kärnten gegen den Zulassungsbesitzer eines Leichtmotorrades zwei Geldstrafen, weil er Fußrasten an den Achsen und einen Überschlagschutz am Heck des Fahrzeugs angebracht hatte, ohne diese Änderungen dem zuständigen Landeshauptmann angezeigt zu haben (§ 134 Abs. 1 und §§ 103 Abs. 1 Z 1, 33 Abs. 1 KFG 1967). Zuvor hatte die BH Völkermarkt mit Strafverfügung vom 7. August 2023 den Zulassungsbesitzer in seiner Eigenschaft als Lenker bestraft, weil er das solcherart geänderte Leichtmotorrad in Betrieb genommen hatte, ohne sich vorher seines vorschriftsgemäßen Zustandes vergewissert zu haben (§ 134 iVm § 102 Abs. 1 KFG 1967).
Das LVwG Kärnten wies die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der LPD Kärnten als unbegründet ab.
In seiner außerordentlichen Revision machte der Zulassungsbesitzer geltend, dass seine neuerliche Bestrafung durch die LPD Kärnten gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK) verstoße: Der Unrechtsgehalt des ihm von der LPD Kärnten angelasteten Deliktes (§§ 103 Abs. 1 Z 1, 33 Abs. 1 KFG 1967) sei vom Unrechtsgehalt des Deliktes, das ihm die BH Völkermarkt in der Strafverfügung vorgeworfen hatte (§ 102 Abs. 1 leg. cit.) vollständig umfasst.
Mit diesem Vorbringen hatte er keinen Erfolg. Aus der Begründung des Verwaltungsgerichtshofes: § 102 Abs. 1 KFG erlegt dem Lenker eine Sorgfaltspflicht auf, indem er ihn dazu verpflichtet, sich vor Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht. Gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer – und nicht der Lenker – dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den Vorschriften des KFG 1967 und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht; diesen Vorschriften entspricht ein Kraftfahrzeug wie das hier zu beurteilende Leichtmotorrad, an dem anzeigepflichtige Änderungen ohne Anzeige an den Landeshauptmann vorgenommen wurden, von vornherein nicht, weshalb eine Übertretung des § 33 Abs. 1 KFG 1967 auch den Tatbestand des § 103 Abs. 1 Z 1 leg. cit. erfüllt.
Die Anzeigepflicht des Zulassungsbesitzers gemäß § 33 Abs. 1 KFG 1967 besteht unabhängig davon, ob und wer das Fahrzeug in Betrieb genommen hat. Daher stehen die von der BH Völkermarkt bzw. der LPD Kärnten herangezogenen Strafbestimmungen weder in einem Spezialitäts- noch in einem Subsidiaritätsverhältnis zueinander, und zwar auch dann nicht, wenn – wie hier – der Zulassungsbesitzer selbst das Fahrzeug als Lenker in Betrieb nimmt. Die Revision des Zulassungsbesitzers war daher als unbegründet abzuweisen.
VwGH Ra 2024/02/0236,
22.1.2025
Parteistellung von Straßenerhaltern
Beeinträchtigungen der Sicherheit des Straßenverkehrs, die von der Errichtung oder der Umgestaltung einer Starkstromwegeleitung und den dafür nötigen Bauarbeiten ausgehen, sind vom Straßenerhalter nicht im elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren, sondern im Verfahren nach den §§ 82 und 90 StVO 1960 geltend zu machen © Werner Sabitzer
Mit Bescheid vom 5. Februar 2024 erteilte die Tiroler Landesregierung, gestützt auf das Tiroler Starkstromwegegesetz (StWG) 1969, einem Elektrizitätsunternehmen eine Bau- und Betriebsbewilligung für die Adaptierung einer 110-kV-Leitung. Außerdem wies sie Einwendungen, die die Eigentümerin und Erhalterin einer Privatstraße mit öffentlichem Verkehr wegen der Auswirkungen dieses Vorhabens auf die Verkehrssicherheit sowie auf die Gesundheit ihrer Arbeitnehmer und der die Straße benützenden Fußgänger und Fahrzeuglenker erhoben hatte, als unzulässig zurück.
Das LVwG Tirol wies die Beschwerde der Straßenerhalterin als unbegründet ab. In der Begründung führte es aus, dass das bewilligte Vorhaben die Grundstücke der Straßenerhalterin nicht betraf und die von ihr erhobenen Einwendungen entweder im Verfahren nach dem StWG 1969 nicht vorgesehen oder in anderen behördlichen Verfahren, in denen ihr als Straßenerhalterin Parteistellung zukomme, vor allem in Bewilligungsverfahren nach straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen, zu behandeln seien.
Die Revision der Straßenerhalterin hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung des Verwaltungsgerichtshofs: Betroffene Grundeigentümer können im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren zwar auch Gesundheitsgefährdungen, die durch den Bau oder den Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage für Starkstrom entstehen, für sich geltend machen; daraus ist für die Straßenerhalterin aber nichts zu gewinnen, weil sie als juristische Person nicht in ihrer Gesundheit gefährdet werden kann. Ein Mitspracherecht hinsichtlich der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit fremder Personen, etwa von Arbeitnehmern oder von Straßenbenützern, wie es die Straßenerhalterin geltend macht, ist im Verfahren nach dem StWG 1969 nicht vorgesehen, zumal es sich dabei um Personen handeln würde, die sich bloß vorübergehend auf dem betreffenden Grundstück aufhalten.
Soweit es der Straßenerhalterin um die Verkehrssicherheit auf der betreffenden Privatstraße geht, ist sie auf die Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts zu verweisen. Diese Bestimmungen normieren Bewilligungspflichten für die Benützung einer Straße – einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraums – zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs (§ 82 Abs. 1 StVO) und für Bauarbeiten auf oder neben einer Straße, die den Straßenverkehr beeinträchtigen (§ 90 Abs. 1 leg. cit.). In solchen Bewilligungsverfahren hat auch der betroffene Straßenerhalter Parteistellung und damit die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben (§ 98 Abs. 1 leg. cit.).
Aufgrund dieser Rechtslage war die Revision der Straßenerhalterin als unbegründet abzuweisen.
VwGH Ra 2024/04/0420, 29.1.2025
Bernhard Krumphuber
Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 5-6/2025
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