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  3. OGH-Entscheidungen

OGH-Entscheidungen

Digitale Beamtenbeleidigung

Polizistinnen und Polizisten können sich gegen üble Nachrede in sozialen Medien rechtlich zur Wehr setzen, auch wenn der Täter im Ausland ist. Drei OGH-Entscheidungen zeigen, welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt, gegen solche Angriffe vorzugehen.

Rechtlicher Schutz: Österreichische Gerichte können Täter auch dann verfolgen, wenn sie sich im Ausland befinden, solange die diffamierenden Inhalte in Österreich abrufbar waren
Rechtlicher Schutz: Österreichische Gerichte können Täter auch dann verfolgen, wenn sie sich im Ausland befinden, solange die diffamierenden Inhalte in Österreich abrufbar waren © stock.adobe.com

Soziale Medien bieten eine Plattform für den schnellen Austausch von Informationen und Meinungen. Doch nicht selten werden sie für ehrverletzende Äußerungen genutzt. Auch Polizeibedienstete, können ins Visier geraten. Die Verbreitung von beleidigenden oder diffamierenden Inhalten gegen Amtsträgerinnen und Amtsträger stellt eine rechtliche Herausforderung dar. In Österreich schützt das Strafgesetzbuch (StGB) Beamtinnen und Beamte vor übler Nachrede und Beleidigung. Doch wie sieht die rechtliche Lage aus, wenn sich Täter im Ausland befinden? Drei Urteile geben Aufschluss über die Möglichkeiten und Grenzen der Strafverfolgung – alle betreffen denselben Polizisten, der Opfer von Beleidigungen wurde.

Die rechtliche Lage.

In Österreich ist die üble Nachrede nach § 111 StGB strafbar. Darunter fällt das öffentliche Behaupten oder Verbreiten unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, eine Person in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Ergänzend regelt das Mediengesetz (MedienG), wann eine Person für Inhalte in einem Medium haftbar gemacht werden kann.
Ein Problem bei Internetvergehen ist die Zuständigkeit der Gerichte. Während klassische Straftaten an einem definierbaren Ort begangen werden, sind digitale Inhalte global erstell- und abrufbar. Daher stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang österreichische Gerichte für Postings aus dem Ausland zuständig sind.

Die Urteile betrafen einen Polizisten, der mehrfach auf Facebook diffamiert worden war. Die Entscheidungen zeigen, welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt, gegen solche Angriffe vorzugehen.
Wohnsitz im Ausland – Wo darf geklagt werden? Im Fall eines Facebook-Users mit Wohnsitz im Ausland entschied der Oberste Gerichtshof (OGH), dass jedes Gericht zuständig sei, in dessen Sprengel das Medium abrufbar war (OGH 4.9.2024, 15 Os 72/24p). Damit wurde klargestellt, dass der Wohnort des Täters nicht ausschlaggebend ist – entscheidend ist die Tatsache, dass der Beitrag in Österreich abgerufen werden konnte. Polizisten, die im Dienst diffamiert werden, haben durch diese Entscheidung eine klare rechtliche Grundlage, um sich gegen Beleidigungen im Internet zu wehren. Selbst wenn der Täter im Ausland lebt, besteht eine Klagemöglichkeit in Österreich.
Ausländischer Facebook-Account – Internationale Zuständigkeit. Üble Nachrede ist ein Erfolgsdelikt (OLG Wien 23.10.2024, 17 Bs 89/24y). Für die Strafbarkeit kommt es nicht darauf an, wo der Täter den Beitrag verfasst hat, sondern wo er wirksam wurde. Sobald die ehrverletzende Aussage in Österreich abrufbar ist, ist eine Strafverfolgung durch österreichische Behörden möglich.
Rücktritt der Staatsanwaltschaft und Privatanklage (OLG Wien 23.4.2024, 17 Bs 89/24y). Die Staatsanwaltschaft trat zunächst von der Verfolgung zurück, doch der Beamte nutzte eine rechtliche Möglichkeit: Er zog seine Ermächtigung zur Strafverfolgung zurück und erhob eine Privatanklage.
Das Oberlandesgericht Wien entschied, dass dies zulässig sei. Dadurch wurde der Polizist selbst zum Kläger und konnte eine gerichtliche Entscheidung erwirken.
Diese Urteile haben erhebliche Auswirkungen auf den Schutz von Beamten vor digitalen Angriffen: Rechtlicher Schutz auch bei ausländischen Tätern: Österreichische Gerichte können Täter auch dann verfolgen, wenn sie sich im Ausland befinden, solange die Inhalte in Österreich abrufbar waren.
Privatanklage als Handlungsoption: Beamte, die sich durch Postings beleidigt fühlen, können – unabhängig von der Staatsanwaltschaft – selbst aktiv werden.

Rifat Büyükyorulmaz


​Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 5-6/2025

 Druckversion des Artikels (pdf, 129 kB)

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