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  2. Ausgabe 5-6/2025
  3. Europäische Union

Europäische Union

Asyl- und Migrationspakt

Mit dem Asyl- und Migrationspakt legt die Europäische Union einen neuen, verbindlichen Rechtsrahmen zur Harmonisierung der Asylverfahren und zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fest.

Umsetzung Asyl- und Migrationspakt – Abnahme der Projektphase I: Peter Webinger, Elisabeth Wenger-Donig, Gerhard Karner, Eva-Maria Schäffner, Gerald Dreveny
Umsetzung Asyl- und Migrationspakt – Abnahme der Projektphase I: Peter Webinger, Elisabeth Wenger-Donig, Gerhard Karner, Eva-Maria Schäffner, Gerald Dreveny
© Jürgen Makowecz

Eine Gesamtreform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) wurde infolge der Migrationskrise der Jahre 2015 und 2016 angestrebt und scheiterte zunächst an der fehlenden politischen Einigung. Nach acht Jahren Verhandlungen auf EU-Ebene, wiederholten Migrationskrisen und einem unbestreitbaren Reformbedarf wurde der Asyl- und Migrationspakt am 14. Mai 2024 vom Rat der Europäischen Union verabschiedet.
Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) umfasst zehn EU-Rechtsakte, die am 11. Juni 2024 in Kraft getreten und bis Juni 2026 umzusetzen sind. Zur Sicherstellung der EU-Rechtskonformität in Österreich und zur Klärung von Umsetzungsfragen wurde für die erste Umsetzungsphase ein Projekt durchgeführt.

Zehn EU-Rechtsakte.

Das Paket, für dessen gesamte Vorbereitung und Umsetzung Österreich zwei Jahre Zeit hat, besteht aus zehn Rechtsakten. Die Verordnungen sind ab Juni bzw. Juli 2026 unmittelbar anwendbar, die verbliebene Aufnahme-Richtlinie ist bis dahin umzusetzen. Die Vorbereitungen für die Implementierung des Pakts bringt mit einigen neuen und teils auslegungsbedürftigen Bestimmungen Herausforderungen mit sich, die in kurzer Zeit zu bewältigen sind. Gleichzeitig bietet der Pakt die Chance, das Asyl- und Migrationssystem auf europäischer wie nationaler Ebene neu aufzustellen und effizienter zu gestalten.
Die unionskonforme Umsetzung des Paktes, die im Regierungsprogramm 2025-2029 berücksichtigt ist, erfordert umfassende legistische und praktische Änderungen. Es handelt sich hierbei um die größte Änderung im Asyl- und Aufnahmebereich seit Gründung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) 2014. Im Bundesministerium für Inneres sind davon im Wesentlichen das BFA, die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, der Bereich der Direktion Digitale Services und der Grundversorgungsbereich, mitsamt der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, betroffen. Um eine abgestimmte Vorgangsweise sicherzustellen, erfolgt die Umsetzung des Paktes im BMI in zwei Phasen. Für die erste Phase wurde ein Projekt zur umfassenden Analyse, Konzeptuierung sowie Vorbereitung für die legistische Ausarbeitung eingerichtet. Der Projektauftrag wurde am 28. Juni 2024 von Innenminister Gerhard Karner unterzeichnet.

Ziel des Projekts war es, die notwendigen Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich des BMI durch Analyse des Rechtsrahmens zu identifizieren, Handlungsoptionen zu erarbeiten und strategisch abzuklären sowie den rechtlichen nationalen Rahmen vorzubereiten. Die Projektarbeiten erfolgten von Juni 2024 bis April 2025 gemäß den Vorgaben der eigens eingerichteten Steuerungsgruppe und in engem Austausch mit anderen Ressorts sowie relevanten Stakeholdern auf nationaler und EU-Ebene.
Es wurden zehn Arbeitspakete, ein horizontales Arbeitspaket „Legistik“ und acht Schnittstellenbereiche etabliert. In den Arbeitspaketen waren Vertreterinnen und Vertreter der inhaltlich betroffenen Organisationseinheiten von Beginn an eingebunden. Dies gilt insbesondere für die Arbeitspakete „Screening“ sowie „Asylantragstellung, Asylantragseinbringung und Registrierung“, die besonders viele Schnittstellen zur Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit aufweisen.
Darüber hinaus bestehen Umsetzungsverpflichtungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des BMI wie beispielsweise für die Themenbereiche Integration, Bildung, Arbeitsmarkt oder Gesundheit. Schon im Herbst 2024 wurden mit den betroffenen Ressorts wiederholt Konsultationen geführt und fanden anlassbezogen weitere Abstimmungstermine statt.
Andere relevante Stakeholder, wie insbesondere das Österreichbüro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), wurden eingebunden, etwa durch wiederholte Austauschsitzungen und Informationsveranstaltungen, wie am „Asyltag“ im November 2024 bzw. einer eigenen „GEAS-Veranstaltung“ Anfang April 2025 im BVwG. Ein regelmäßiger Kontakt mit der Europäischen Kommission und den dortigen Kontaktpunkten für die Paktumsetzung in Österreich wurde gepflegt und Berichte gelegt. Der „Nationale Implementierungsplan“ wurde Anfang Jänner 2025 an die Europäische Kommission übergeben. Die Folgearbeiten der zweiten Umsetzungsphase bauen auf den erarbeiteten Inhalten der ersten Phase auf und befassen sich sowohl mit der Implementierung technischer und praktischer Anpassungen als auch den Schulungen für Personal. Der Fokus liegt auf dem Vollzugsbereich.

Zentrale Elemente des neuen Asyl- und Migrationspaktes sind die „Pre-Entry“-Verfahren zu denen das „Screening“-Verfahren mit Sicherheitsüberprüfungen für alle Drittstaatsangehörigen gehört, die an der Grenze aufgegriffen wurden, illegal aufhältig sind oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Es werden erweiterte Möglichkeiten der Datenspeicherungen und bessere Abfragemöglichkeiten von EU-Informationssystemen im Rahmen der Interoperabilität eingerichtet.
Darüber hinaus sind erstmals verpflichtende beschleunigte Asylverfahren für jene Fälle vorgesehen, die eine geringe Wahrscheinlichkeit für Schutzzuerkennung haben bzw. für Personen, die die Behörden getäuscht haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat bereits bisher für bestimmte Personengruppen Schnell- bzw. Eilverfahren geführt. Um Sekundärmigration vorzubeugen, gibt es Sanktionsmöglichkeiten bei Nichtmitwirkung durch die asylwerbende Person und klare Zuständigkeitsverteilungen zwischen den Mitgliedstaaten.

Grenzverfahren.

Neues Grenzverfahren: Ziel ist eine rasche Identifizierung von Personen ohne Schutzbedarf direkt an der Außengrenze der EU
Neues Grenzverfahren: Ziel ist eine rasche Identifizierung von Personen ohne Schutzbedarf direkt an der Außengrenze der EU © Gerd Pachauer

Das ebenfalls neu vorgesehene Grenzverfahren an den EU-Außengrenzen ist ein zentraler Baustein zur Effizienzsteigerung des EU-Asylsystems. Das Verfahren kommt bei asylwerbenden Personen aus Ländern mit niedrigen Schutzzuerkennungsquoten, Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen oder bei Täuschung der Behörden verpflichtend zur Anwendung und ist in Österreich an den Flughäfen relevant. Ziel ist eine rasche Identifizierung von Personen ohne Schutzbedarf direkt an der Außengrenze der EU und die Durchführung eines unmittelbar anschließenden Rückkehrverfahrens.

Vulnerable Personen.

Neben den Sicherheitsaspekten legt der Pakt ein besonderes Augenmerk auf vulnerable Personen, insbesondere unbegleitete minderjährige Fremde. Durch den Pakt wird die Prüfung von Vulnerabilitäten in jedem Verfahrensstadium verankert. Zudem ist die Einführung eines Grundrechtemonitorings für Screening- und Grenzverfahren mit unabhängigem Überwachungsmechanismus vorgesehen.

Europäischer Solidaritätsmechanismus.

Ein wesentliches Element der Reform ist der europäische Solidaritätsmechanismus. Durch das flexible, aber verpflichtende, System zur Unterstützung von Mitgliedstaaten unter Migrationsdruck könnte auch Österreich in Zukunft Solidaritätsleistungen beziehen. Jedenfalls ist sichergestellt, dass Mitgliedstaaten die Wahlmöglichkeit zwischen mehreren, gleichberechtigten Solidaritätsleistungen haben.
In einer BMI-internen Informationsveranstaltung wird über die Ergebnisse der Arbeit des Projektteams berichtet. Dabei wird sowohl auf Herausforderungen als auch die Chancen in Bezug auf das neue Asyl- und Migrationssystem eingegangen.

Idia Luise Ohenhen/Luisa Hofer

Asyl- und Migrationspakt

9 Verordnungen und 1 Richtlinie

Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (neu)

  • Ersetzt bisherige Dublin-III-Verordnung
    • Regelt Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten
  • Solidaritätsmechanismus

Verfahrens-Verordnung (vormals Richtlinie, Änderungen)

  • Harmonisierte Verfahrensregeln; nun als Verordnung unmittelbar anwendbar
  • Verpflichtende Grenzverfahren für gewisse Personengruppen
  • Verpflichtende beschleunigte Verfahren

Grenzrückführungs-Verordnung (neu)

  • Regelungen der Rückkehr im Rahmen von Grenzverfahren

Screening-Verordnung (neu)

  • Zur Sicherstellung der lückenlosen Registrierung an der EU-Außengrenze
  • Vorläufige Sicherheits- und Gesundheitsprüfung

Screening-Verordnung – Änderungen aus Gründen der Kohärenz (neu)

Zur Ermöglichung der Screening-Verfahren an den Außengrenzen notwendige Änderung verschiedener Verordnungen (u.a. ECRIS-TCN, Interoperabilität)

Eurodac-Verordnung (Änderungen)

  • Biometrische Migrationsdatenbank (Aktualisierung und Ausbau der Fingerabdruckdatenbank)
  • Vernetzung im Rahmen der Interoperabilität

Status-Verordnung (vormals Richtlinie, Änderungen)

  • Regelt Voraussetzungen zur An- oder Aberkennung von internationalem Schutz
  • Rechte von international Schutzberechtigten

Krisen-Verordnung (neu)

  • Verordnung für die Bewältigung von Migrationskrisen
  • Möglichkeit für Mitgliedstaaten temporär von bestimmten Vorschriften des Sekundärrechts abzuweichen, oder Solidaritäts- und Unterstützungsmaßnahmen bei EU/Mitgliedstaaten anzufordern

Resettlement-Verordnung (neu)

  • Harmonisierter EU-Rahmen für Neuansiedelungen
  • Enthält keine Verpflichtung zum Resettlement

Aufnahme-Richtlinie (Änderungen)

  • Angleichung nationaler Aufnahmebedingungen in den jeweiligen MS (Unterkunft, Verpflegung, Gesundheitsvorsorge und Bildungszugang)

​Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 5-6/2025

 Druckversion des Artikels (pdf, 8,9 MB)

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