Verkehrsrecht
Straßenverkehr und Recht
Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen Blaulichtbewilligung für Rettungsdienste, Versagung eines Wunschkennzeichens und Verwendung eines Kraftfahrzeugs ohne Verkehrszulassung.
Blaulichtbewilligung für Rettungsdienste
Blaulicht für Rettungsdienste: Die Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn im privaten Rettungsdienst ist Einsatzfahrten vorbehalten, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfinden und denen eine besondere Dringlichkeit zukommt.
© Symbolfoto: Werner Sabitzer
Eine GmbH, die über eine Gewerbeberechtigung für den Transport von Blut, Organen und notfallmedizinischen Geräten verfügte, wollte Blaulicht und Folgetonhorn an einigen ihrer Fahrzeuge zur Verwendung im Rettungsdienst (§ 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967) anbringen. Die Landeshauptfrau von Niederösterreich versagte ihr die dazu nötige Bewilligung, das LVwG Niederösterreich wies ihre Bescheidbeschwerde ab.
In der Begründung führte das LVwG Niederösterreich aus, dass die Tätigkeit der GmbH nicht unter die Begriffsdefinition des Rettungsdienstes im niederösterreichischen Rettungsdienstgesetz falle. Die voraussichtliche Häufigkeit der geplanten Transportfahrten lasse sich wegen widersprüchlicher Angaben des Geschäftsführers nicht feststellen und sei rein spekulativ, weil Verhandlungen der GmbH mit potenziellen Kooperationspartnern entweder ergebnislos verlaufen oder über ein Anfangsstadium noch nicht hinausgelangt seien. Außerdem sei fallbezogen das gesetzlich geforderte öffentliche Interesse an der Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn nicht erkennbar, weil entsprechend berechtigte Rettungsorganisationen derzeit in ausreichender Zahl vorhanden seien.
Die GmbH erhob Revision beim VwGH und war erfolgreich. Aus der Begründung: Zweck der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zur Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn sei es, Fahrzeugen die Verwendung dieser Warneinrichtungen bei Gefahr im Verzug (§ 26 StVO) zu ermöglichen.
Der Begriff des Rettungsdienstes (§ 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967) sei daher nach ständiger Rechtsprechung nur auf Fahrzeuge anwendbar, die für dringende Einsätze bestimmt sind, und umfasse nur einen Teilbereich des kompetenzrechtlichen Begriffs des „Rettungswesens“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG); wegen des von § 20 Abs. 5 KFG 1967 außerdem vorausgesetzten öffentlichen Interesses an der Verwendung des Blaulichts und Folgetonhorns müssen solche Einsätze mit einer gewissen Häufigkeit zu erwarten sein. Mangels Dringlichkeit fallen z. B. Fahrzeuge nicht unter den Begriff des Rettungsdienstes, die überwiegend zu gewöhnlichen Transportfahrten für Krankenhäuser verwendet werden.
Es lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass der Transport von Blut, Blutprodukten, Organen und notfallmedizinischen Geräten, wie ihn die GmbH aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung betreibt, unter § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 fällt, vor allem dann, wenn er ausschließlich oder überwiegend mit der Leistung Erster Hilfe oder der medizinischen Erstversorgung von Personen mit akut gefährdetem Gesundheitszustand im Zusammenhang steht.
Das LVwG Niederösterreich hat die Tätigkeit der GmbH unter unzutreffender Berufung auf eine landesrechtliche Begriffsbestimmung nicht als Rettungsdienst qualifiziert, zum Zweck der beabsichtigten Transportfahrten keine Feststellungen getroffen und sich in der Frage der voraussichtlichen Häufigkeit dieser Fahrten mit einem Verweis auf angeblich widersprüchliche Aussagen des GmbH-Geschäftsführers begnügt. Dadurch hat es nicht nur seine Ermittlungspflicht verletzt, sondern auch die Rechtslage in wesentlichen Punkten verkannt. Sein Erkenntnis ist daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
VwGH Ra 2023/11/0098, 17.12.2024
Verwendung eines Kraftfahrzeugs ohne Verkehrszulassung
Aufgrund der Anzeige eines Haftpflichtversicherers, dass für ein auf den Inhaber eines Einzelunternehmens zugelassenes Kfz kein Versicherungsschutz mehr bestand, hob die LPD Wien mit Bescheid vom 3. November 2021 die Zulassung für dieses Fahrzeug auf und verpflichtete den Einzelunternehmer zur unverzüglichen Abgabe von Zulassungsschein und Kennzeichentafeln.
Eine Kontrolle am 11. Dezember 2021 ergab, dass der Einzelunternehmer diesem Bescheid nicht nachgekommen war. Dies wurde der LPD Wien am 14. Dezember angezeigt. Mit Strafverfügung vom folgenden Tag verhängte sie gegen den Beauftragten des Einzelunternehmers zwei Geldstrafen, weil er die Verwendung eines nicht mehr zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen Kraftfahrzeugs (§ 36 lit. a KFG 1967) und die Nichtrückgabe von Zulassungsschein und Kennzeichentafeln dieses Fahrzeugs (§ 44 Abs. 4 KFG 1967) zu verantworten habe (§ 9 Abs. 3 VStG). Diese Geldstrafen bestätigte sie mit Straferkenntnis vom 2. Juli 2022.
Das LVwG Wien hob das Straferkenntnis in Stattgabe der Beschwerde des Beauftragten auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Wegen des fehlenden Versicherungsschutzes, so die Begründung, hätte die LPD Wien § 36 lit. d und nicht lit. a KFG 1967 als übertretene Rechtsvorschrift heranziehen müssen. Eine Übertretung des § 36 lit. d KFG 1967 habe sie dem Einzelunternehmer aber nie angelastet. Mangels einer rechtzeitigen, speziell auf dieses Delikt bezogenen Verfolgungshandlung sei das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Verfolgungsverjährung (§ 45 Abs. 1 Z 3 VStG) einzustellen. Aus ähnlichen Gründen sah das LVwG Wien die Bestrafung wegen Übertretung des § 44 Abs. 4 KFG 1967 als nicht mehr zulässig an.
Die LPD Wien erhob gegen den die Bestrafung nach § 36 lit. a KFG 1967 betreffenden Teil des Erkenntnisses beim VwGH Revision und war erfolgreich. Aus der Begründung: Das LVwG Wien übersehe, dass die LPD Wien bereits mit der Strafverfügung vom 15. Dezember 2021 eine die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung gesetzt und gegen den Einzelunternehmer einen ausreichend konkreten Tatvorwurf erhoben hat. Auch die Anzeige vom 14. Dezember 2021 enthielt die wesentlichen Elemente der später angelasteten Verwaltungsübertretung nach § 36 lit. a KFG 1967. Das Erfordernis, dass sich eine taugliche Verfolgungshandlung bereits auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen muss, ist hier erfüllt.
Die Ausführungen des LVwG Wien zu § 36 lit. d KFG 1967 gehen schon deshalb ins Leere, weil die Übertretung dieser Bestimmung dem Einzelunternehmer nicht angelastet wurde und auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sowie des Verwaltungsstrafverfahrens vor der LPD Wien war. Das angefochtene Erkenntnis ist daher, soweit es sich auf die Bestrafung nach § 36 lit. a KFG 1967 bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
VwGH Ra 2023/02/0218, 20.11.2024
Versagung eines Wunschkennzeichens
Wunschkennzeichen: Bestimmte Ziffernkombinationen wie die unter Rechtsextremisten als Erkennungsmerkmal dienenden Zahlen 18, 88 und 14 sind nicht zulässig.
© Symbolfoto/Fotomontage
Eine Fahrzeughalterin beantragte die Zuweisung des Wunschkennzeichens „K-K14“. Die LPD Kärnten wies den Antrag ab, weil die Ziffernkombination „14“ in rechtsextremen Kreisen als Erkennungsmerkmal diene und damit anstößig sei. Sie könne wegen § 48a Abs. 2 lit. d KFG 1967 nicht Teil eines Wunschkennzeichens sein und sei auch in einem Erlass des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie aus dem Jahr 2015 als Beispiel für unzulässige Kennzeichenbestandteile angeführt.
Das LVwG Kärnten gab der Beschwerde der Fahrzeughalterin statt und wies ihr das Wunschkennzeichen zu. Zum einen habe sich nicht ergeben, dass die Fahrzeughalterin rechtsextremen Gruppierungen nahestehe oder deren Gedankengut billige. Zum anderen sei die Ziffernkombination „14“ in ihrer Bedeutung als Abkürzung für das Netzwerk eines amerikanischen Rechtsterroristen nur einer Minderheit bekannt und könne keinen Anstoß in der allgemeinen Öffentlichkeit erregen. Schließlich seien Erlässe als generelle Weisungen zwar von den Behörden zu befolgen, sie stellten aber keine verbindliche Rechtsgrundlage für die Verwaltungsgerichte und deren Entscheidungen dar.
Die LPD Kärnten erhob Revision beim VwGH und war erfolgreich. Aus der Begründung: § 48a Abs. 2 lit. d KFG 1967 schließe zwar nur lächerliche oder anstößige Buchstabenkombinationen und Buchstaben-Ziffernkombinationen als Bestandteile von Wunschkennzeichen aus, aber keine solchen Ziffernkombinationen. Aus der Novelle BGBl. I Nr. 72/2015, durch die § 48a Abs. 2 lit. d KFG 1967 seine hier maßgebliche Fassung erhielt, und deren Entstehungsgeschichte folgt aber, dass alle denkbaren lächerlichen oder anstößigen Kombinationen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern sowie aus Buchstaben oder Ziffern jeweils allein erfasst werden sollten.
In einem anderen Fall hat der VfGH bereits einen Gerichtsantrag auf Aufhebung des von der LPD Kärnten zur Bescheidbegründung herangezogenen Erlasses zurückgewiesen, weil dieser Erlass weder gesetzliche Regelungen ändert oder ergänzt noch den Beurteilungsspielraum der Behörden einengt und somit keine Verordnungsqualität aufweist (Beschluss vom 20. Juni 2024, V 27/2024). Die LPD Kärnten handelte daher nicht rechtswidrig, indem sie sich darauf berief.
Insgesamt hat die LPD Kärnten das Wunschkennzeichen also zu Recht versagt. Das angefochtene Erkenntnis ist daher im Sinne einer Abweisung der Beschwerde abzuändern.
VwGH Ro 2023/11/0016, 17.12.2024
Bernhard Krumphuber
Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 3-4/2025
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