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  3. Recht

Recht

Neuregelung der Sicherstellung

Aufgrund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes sind mit 1. Jänner 2025 neue Bestimmungen für den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf Datenträger und Daten in Kraft getreten.

Forensisch-technische Aufbereitung digitaler Daten: Nach der Auswertung der von der Polizei sichergestellten Daten ist der Staatsanwaltschaft das Ergebnis zu übermitteln; © Gerd Pachauer
Forensisch-technische Aufbereitung digitaler Daten: Nach der Auswertung der von der Polizei sichergestellten Daten ist der Staatsanwaltschaft das Ergebnis zu übermitteln
© Gerd Pachauer

Auslöser für die Neuregelung der strafprozessualen Sicherstellung zu Beweiszwecken war ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2023, G 352/2021, mit dem er die einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 (StPO) wegen Verstoßes gegen die Grundrechte auf Datenschutz und Achtung des Privatlebens mit Ende des Jahres 2024 aufhob. Kritisiert wurde insbesondere das Fehlen ausreichender Rechtsschutzgarantieren, vor allem die gerichtliche Bewilligung der Sicherstellung trotz der erheblichen Eingriffsintensität dieser Ermittlungsmaßnahme. Die Aufhebung trat mit Ende des Jahres 2024 in Kraft.

Novelle.

Erst drei Wochen vor Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten „Reparaturfrist“ passierte die StPO-Novelle im Dezember 2024 den Nationalrat. Nach Ablauf der Frist wäre keine Sicherstellung zu Beweiszwecken möglich gewesen – weder von Mobiltelefonen, noch von Tatwaffen oder sonstigen Beweismitteln. Zu Jahresbeginn 2025 sind die neuen Regelungen in Kraft getreten. Sie finden auf alle Ermittlungsverfahren sowie Beschlagnahmen Anwendung, die ab diesem Zeitpunkt begonnen haben oder angeordnet wurden.

Ein zentraler Bestandteil des neuen Sicherstellungs-Regimes ist die Ermittlungsmaßnahme der „Beschlagnahme von Datenträgern und Daten“ gemäß §§ 109 Z 2a und 115f ff StPO. Sie umfasst sämtliche elektronische Beweismittel, die zur Auswertung von Daten sichergestellt werden. Dazu gehören nicht nur Datenträger wie Mobiltelefone, Laptops und USB-Sticks samt gespeicherter Daten, sondern auch Daten in Cloud-Speichern, auf die über diese Geräte zugegriffen werden kann. Die Sicherstellung elektronischer Gegenstände zur reinen Spurensicherung – etwa zur Analyse von Fingerabdrücken auf einem Mobiltelefon – bleibt hingegen ohne gerichtliche Bewilligung zulässig.
Der Datenzugang bei der neuen Ermittlungsmaßnahme erfolgt in drei Phasen: Beschlagnahme, Aufbereitung und Auswertung der Daten.

Die Beschlagnahme ist nur zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich erscheint und voraussichtlich wesentliche Informationen zur Aufklärung einer Straftat liefert. Sie ist von der Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen, in der bereits die auszuwertenden Datenkategorien – etwa Kommunikationsdaten, Fotos oder Standortdaten –, konkrete Dateninhalte zur Präzisierung des gesuchten Beweismaterials sowie der Zeitraum, auf den sich die Beschlagnahme beziehen soll, festgelegt werden müssen.

Eine Ausnahme von der gerichtlichen Bewilligungspflicht besteht bei Gefahr im Verzug: Droht beispielsweise ein Datenverlust oder wird ein Beschuldigter auf frischer Tat betreten, darf die Kriminalpolizei vorläufig Daten sicherstellen und darauf zugreifen – etwa zur Identifizierung flüchtiger Mittäter oder zur Verhinderung eines Anschlags. In diesen Fällen gelten strenge Protokollierungs- und Berichtspflichten, zudem ist eine nachträgliche gerichtliche Bewilligung einzuholen.
Darüber hinaus sind „punktuelle Daten“ sowie Daten, die mittels Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten an öffentlich zugänglichen Orten aufgenommen wurden – insbesondere Aufnahmen aus Überwachungskameras oder Bankomatfotos – generell von der Regelung der neuen Ermittlungsmaßnahme ausgenommen. Während letztere nur aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung sichergestellt werden dürfen, kann die Kriminalpolizei „punktuelle Daten“, die bloß ein punktuelles Bild über das Verhalten von Betroffenen ermöglichen eigenmächtig sicherstellen.
Hierunter sind zum Beispiel Kundenkarteien, Versicherungspolizzen, Dokumentationen einer Begutachtung gemäß § 57a StVO oder einzelne Dokumente der Buchhaltung sowie Krankenbefunde zu einem konkret eingegrenzten Behandlungsverhältnis zu verstehen.

Die Sicherstellung von elektronischen Gegenständen zur bloßen Sicherung von äußerlichen Spuren – etwa von Fingerabdrücken auf einem Mobiltelefon – ohne Datenzugriff ist weiterhin ohne gerichtliche Bewilligung zulässig
Die Sicherstellung von elektronischen Gegenständen zur bloßen Sicherung von äußerlichen Spuren – etwa von Fingerabdrücken auf einem Mobiltelefon – ohne Datenzugriff ist weiterhin ohne gerichtliche Bewilligung zulässig
© Microgen - stock.adobe.com

Aufbereitung und Auswertung.

Nach der Beschlagnahme wird in einem zweiten Schritt eine Arbeitskopie erstellt anhand derer die technische Umsetzung der gerichtlichen Bewilligung erfolgt. In der Aufbereitung, die prinzipiell durch die Kriminalpolizei erfolgt, aber auch von Staatsanwaltschaft oder Gericht vorgenommen werden kann, werden Datenkategorien und Zeiträume, die seitens der Staatsanwaltschaft nicht beantragt wurden, von jenen Datenbeständen getrennt, die für die Ermittlungen herangezogen und ausgewertet werden dürfen.
Anhand dieses – der gerichtlichen Bewilligung entsprechenden – reduzierten Datensatzes wird schließlich die inhaltliche Auswertung im Hinblick auf Tatsachen, die für das Verfahren relevant sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen, vorgenommen. Nach der abschließenden Auswertung der Daten ist der Staatsanwaltschaft das Ergebnis der Datenaufbereitung samt Aufbereitungsbericht, der die Prozessschritte der Aufbereitung transparent dokumentieren soll, zu übermitteln.

Rechtsschutz.

Die neue Ermittlungsmaßnahme wird von zahlreichen Rechtsschutzbestimmungen flankiert, die einen Ausgleich zwischen Strafverfolgungsinteresse und Grundrechtsschutz gewährleisten sollen. Hierzu zählen etwa das Recht auf Einsicht in das Ergebnis der Datenaufbereitung für Personen, deren Daten(träger) beschlagnahmt wurden, die Verpflichtung zur Löschung von Originalsicherung und Arbeitskopie nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens und Beweisverwertungsverbote bei nicht rechtmäßiger Bewilligung der Beschlagnahme. Auch für „Zufallsfunde“ gelten neue Bestimmungen: Wenn sich bei der Datenauswertung Hinweise auf die Begehung einer anderen Straftat als jener, zu deren Aufklärung die Beschlagnahme bewilligt wurde, ergeben, ist mit ihnen ein gesonderter Akt anzulegen. Schließlich erfolgte auch eine Stärkung der Rechte des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz durch Ausbau seiner die Ermittlungsmaßnahme begleitenden Kontrollbefugnisse.

Johanna Schachner


​Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 3-4/2025

 Druckversion des Artikels (pdf, 347 kB)

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