Misshandlungsvorwürfe
Vorwürfe überprüfen
Die „Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe“ (EBM) wurde im Jänner 2024 ins Leben gerufen. Sie ist zuständig für die Ermittlungen bei Zwangsmittelanwendungen mit Todesfolge, mit Lebensgefahr verbundenen Waffengebrauchsfällen und Misshandlungsvorwürfen.
Die EBM untersucht unter anderem Schusswaffengebrauchsfälle von Polizistinnen und Polizisten
© Gerd Pachauer
Die EBM wurde als Abteilung im Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) eingerichtet. Durch die Eingliederung in das BAK und somit in die Sektion III (Recht) des Bundesministeriums für Inneres (BMI) ist die Trennung von der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit und vom „klassischen Polizeiapparat“ gewährleistet. Der Leiter der Abteilung und gleichzeitig stellvertretende Direktor des BAK ist für zehn Jahre bestellt. Das Team der EBM besteht aus Juristen, Exekutivbediensteten, einer Psychologin und einem Menschenrechtsexperten.
Ermittlerinnen und Ermittler.
Die EBM hat vor allem kriminalpolizeiliche Ermittlungen zu führen. § 18 StPO entsprechend sind alle kriminalpolizeilichen Ermittlerinnen und Ermittler der EBM Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Das multiprofessionelle Team steht den Ermittlerinnen und Ermittlern beratend zur Seite. Die kriminalpolizeilichen Kernaufgaben, wie Beweise zu erheben und zu vernehmen, nehmen die Ermittlerinnen und Ermittler vor. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EBM haben eine spezielle Ausbildung, insbesondere im Bereich der Grund- und Menschenrechte.
Aufgaben.
Die Zuständigkeit der EBM erstreckt sich auf Ressortangehörige des BMI. Die sachliche Zuständigkeit erfasst Zwangsmittelanwendungen mit Todesfolge und mit Lebensgefahr verbundene Waffengebräuche sowie Misshandlungsvorwürfe. Der EBM obliegen die kriminalpolizeilichen Ermittlungen sowie im Falle von Misshandlungsvorwürfen ohne strafprozessualen Anfangsverdacht verwaltungsrechtliche Ermittlungen. Unter Zwangsmittelanwendungen mit Todesfolge sind jene Todesfälle zu verstehen, bei denen zumindest der Verdacht eines Kausalzusammenhangs zwischen Zwangsmittelanwendung und dem Tod der oder des Betroffenen besteht, etwa Fälle von lagebedingtem Erstickungstod. Todesfälle, die aufgrund von schlicht hoheitlichem Handeln eintreten, beispielsweise tödliche Verkehrsunfälle mit Streifenwägen, fallen nicht in die Zuständigkeit der EBM. Die EBM übernimmt die Aufgaben der bislang bundeslandübergreifend eingesetzten Waffengebrauchsermittlungsteams, wenn es um die kriminalpolizeilichen Ermittlungen wegen Schusswaffengebräuchen durch Exekutivbedienstete geht. 2024 wurden von der EBM zwei Fälle wegen Verdacht der Zwangsmittelanwendung mit Todesfolge sowie sieben Fälle von lebensgefährdenden Waffengebräuchen ermittelt, wobei drei davon tödlich geendet hatten.
Misshandlungsvorwürfe sind der Verdacht oder Vorwurf von vorsätzlichen, gerichtlich strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben bei einer dienstlichen Tätigkeit ohne Zusammenhang mit einer Zwangsmittelanwendung (§ 4 Abs 5 Z 1 BAK-G), etwa eine Ohrfeige mit Verletzung bei einer Vernehmung. Weiters gelten als Misshandlungsvorwürfe der Verdacht oder Vorwurf von gerichtlich strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben bei der Ausübung von Zwangsgewalt, wenn ein hinreichender Grund besteht, dass die Zwangsausübung unverhältnismäßig erfolgte (§ 4 Abs 5 Z 2 BAK-G). Hierunter fallen insbesondere „Zwangsgewaltexzesse“, das heißt Zwangsmittelanwendungen, die dem Grunde nach rechtmäßig, in ihrer Art und Intensität aber unverhältnismäßig sind. Auch Verdachtsfälle erniedrigender oder unmenschlicher Behandlungen fallen in die Zuständigkeit der EBM (§ 4 Abs 5 Z 3 BAK-G) – hierbei wird weder auf gewisse Rechtsgüter noch auf das Strafrecht abgestellt. Somit können auch Vorwürfe oder der Verdacht der Nötigung, gefährlichen Drohung, Beleidigung oder des Quälens und Vernachlässigen eines Gefangenen in die Zuständigkeit der EBM fallen.
Ermittlungsverfahren und Entscheidungen.
Misshandlungsvorwürfe: Die EBM untersucht auch den Verdacht oder Vorwurf von unverhältnismäßigen Zwangsmittelanwendungen
© Gerd Pachauer
Die EBM führt ihre Ermittlungen in erster Linie gemäß der StPO durch, Sonderbefugnisse hat sie nicht. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft die Leitung und Fachaufsicht über die Ermittlungen der EBM; beendet wird das strafprozessuale Ermittlungsverfahren nach abschließender Berichterstattung durch Entscheidung der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die Entscheidung über Anklage, Einstellung oder Diversion obliegt ausschließlich der Staatsanwaltschaft. Wenn kein Anfangsverdacht gemäß § 1 Abs 3 StPO vorliegt, hat die EBM bei Verdacht oder Vorwurf einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung Ermittlungen unter Anwendung des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zu führen. Diese Ermittlungen ersetzen die formfrei geführten Erhebungen des Dienstvorgesetzten zur Klärung, ob aufgrund des vorgeworfenen Verhaltens disziplinarrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Das Recht auf Akteneinsicht ist gemäß § 4a Abs. 3 BAK-G ausgeschlossen, da es sich bei diesen Ermittlungen nicht um ein förmliches Disziplinarverfahren handelt. Es ist durch das Recht auf Parteiengehör gewähr-leistet, dass die betroffenen Bediensteten Kenntnis vom Vorliegen eines Misshandlungsvorwurfes erlangen, auch wenn kein strafprozessuales Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, und zum Verdacht oder Vorwurf Stellung nehmen können.
Die Ergebnisse der durch die EBM geführten verwaltungsrechtlichen Ermittlungen werden dem zuständigen Vorgesetzten berichtet. Die Entscheidung über disziplinäre Maßnahmen oder über die Erstattung einer Disziplinaranzeige liegt beim Vorgesetzten. Als Ermittlungsstelle hat die EBM ein ergebnisoffenes Ermittlungsverfahren durchzuführen, alle be- und entlastenden Beweise zu sichern und objektiv der zuständigen Stelle (Staatsanwaltschaft bzw. Dienstvorgesetzte) zu berichten. Die EBM nimmt keine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder -widrigkeit des Sachverhalts vor.
EBM-Beirat.
Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der EBM ist ein unabhängiger und weisungsfreier Beirat (www.bmi.gv.at/418/start.aspx) bestehend aus einer oder einem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden sowie sieben Mitgliedern und sieben Ersatzmitgliedern aus verschiedenen Disziplinen eingerichtet. Dem Beirat obliegt die begleitende strukturelle Kontrolle der Tätigkeit der EBM, insbesondere hinsichtlich des Ressourceneinsatzes, der Ausstattung, der internen Ausbildung und der vorgesehenen Prozesse. Der Beirat erfüllt weder sicherheits- oder kriminalpolizeiliche, noch dienst- oder disziplinarbehördliche Aufgaben.
Es besteht kein Weisungsverhältnis zwischen der EBM und deren Beirat. Der Beirat steht der EBM beratend und unterstützend zur Seite. Der Beirat hat ein umfassendes Informationsrecht gegenüber der EBM, die Beiratsmitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Der Beirat kann aus eigenem sowie über Ersuchen des Bundesministers für Inneres oder der Direktorin oder des Direktors des BAK tätig werden und diesen Empfehlungen aussprechen. Er hat die Möglichkeit jederzeit dem Bundesminister für Inneres und, soweit es ihm geboten erscheint, der Öffentlichkeit zu berichten. Bisher hat der Beirat zwei Zwischenberichte mit Empfehlungen erstellt und veröffentlicht.
Die EBM ist zur unabhängigen, unverzüglichen und gründlichen Aufklärung von Vorwürfen oder Verdachtsmomenten von Misshandlungen und anderen Verletzungen von Art. 3 EMRK, die sich gegen Polizeibedienstete richten, berufen. In diesem Sinne dient sie Personen, die Misshandlungen durch die Polizei erfahren haben, in gleicher Weise wie Polizeibediensteten, die zu Unrecht einer Misshandlung beschuldigt werden. Die Gewährleistung einer unabhängigen Untersuchung derartiger Verdachtsmomente ist der Anspruch des Rechtsstaats.
Statistik.
Von 22. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2024 gingen 514 Fälle bei der EBM ein (etwa 70 % mehr als es der Durchschnitt der letzten Jahre erwarten ließ). In zwei Fällen ermittelte die EBM wegen des Verdachts von Zwangsmittelanwendungen mit Todesfolge, in sieben Fällen wegen mit Lebensgefahr verbundenen Waffengebrauchs.
Lukas Berghammer/Benedikt Panzer
Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 3-4/2025
Druckversion des Artikels (pdf, 501 kB)