Landesverkehrsabteilung Wien
Dröhnen, Brummen, Auspuffknallen
Seit acht Jahren führen Polizistinnen und Polizisten der Landesverkehrsabteilung (LVA) Wien Lärmmessungen bei auffälligen Kraftfahrzeugen durch. Die Zahl der Anzeigen ging kontinuierlich zurück.
Michael Wassermann: „Aufgrund von Beschwerden wegen lauter Motorgeräusche haben wir ein Lärmmessgerät angeschafft.“
© Bernhard Elbe
Lärm kann krank machen. Geräusche ab 85 Dezibel können die Haarzellen in den Hörorganen schädigen und schwerhörig machen. Viele Geräusche lösen Alarmreaktionen im Menschen aus. Ständige Alarmreaktionen bedeuten Stress für den Menschen und dieser macht krank. Die Lärmvermeidung ist in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen des Bundes- und Landesrechts geregelt: etwa in Landessicherheitsgesetzen, der Straßenverkehrsordnung, im Kraftfahrgesetz oder in der Gewerbe- oder Bauordnung. Lärm ist strafbar, wenn er störend und ungebührlich ist. Das gilt rund um die Uhr und in den Nachtstunden sowie an Sonn- und Feiertagen nach einem strengeren Maßstab.
Maßnahmen gegen den Verkehrslärm.
Nicht jeder empfindet Lärm als störend: „Viele Besitzer von starken Motorrädern oder Autos mit Doppelrohranlagen wollen auf laute Motoren- oder Auspuffgeräusche nicht verzichten“, sagt Chefinspektor Michael Wassermann von der Landesverkehrsabteilung (LVA) Wien. „Für sie bedeutet das Freiheit und ein gewisses Lebensgefühl. Konflikte liegen auf der Hand.“ Im Laufe der Zeit wandten sich immer mehr lärmgeplagte Bürgerinnen und Bürger wegen dieser Art der Lärmbelästigung an die Polizei und „wir sind in der LVA zu dem Schluss gekommen, dass wir ein eigenes Lärmmessgerät benötigen“. Bis dahin war eine Lärmmessung nur über die Landesfahrzeugprüfstelle der Magistratsabteilung (MA) 46 möglich.
2016 setzte sich Gruppeninspektor Rudolf Skallak mit besonders engagierten Beamten der Landesverkehrsabteilung Wien mit diesem Thema auseinander. „Bei der Planung und Umsetzung stand uns für die Abklärung der gesetzlichen Rahmenbedingungen Dr. Peter Rosenkranz vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Rat und Tat zur Seite“, berichtet Wassermann. „Relativ zeitgleich wurde das Maß- und Eichgesetz einer Novellierung unterzogen und die Vorgaben für Lärmmessungen entschärft, sodass bei Messungen des Standgeräusches eines Kraftfahrzeuges kein geeichtes Motordrehzahlmessgerät mehr vorgeschrieben war. Das erleichterte unser Vorhaben enorm. Im Frühjahr 2017 erhielten wir unser erstes Schallpegelmessgerät.“ Die dazugehörigen Formulare und Protokolle wurden in der Landespolizeidirektion (LPD) Wien erstellt und die Vorgehensweise bei Kfz-Schallpegelmessungen per Dienstanweisung festgelegt. Für jede Dienstgruppe in der LVA wurden fünf Beamtinnen und Beamte geschult. Im April 2017 konnte der Praxisbetrieb starten.
Lärmmessung: Es gelten genaue Bestimmungen für den Messort und den Ablauf der Überprüfung. Ab einer Überschreitung von vier Dezibel kommt es zur Anzeige
© Bernhard Elbe
Ablauf einer Standgeräuschmessung.
Bei der polizeilichen Lärmmessung gelten genaue Bestimmungen für den Messort und den Ablauf der Überprüfung: Das Prüfgelände muss frei von akustischen Störungen sein – besonders geeignet sind ebene Flächen aus Beton oder Asphalt. Der Messort muss mindestens die Form eines Rechteckes haben, dessen bauliche Grenzen drei Meter vom Fahrzeugumriss (ausgenommen Krafträder) entfernt sind. Innerhalb dieses begrenzten Bereichs dürfen sich nur die an der Kontrolle beteiligten Personen aufhalten. Der Bereich darf weder überdacht sein, noch dürfen sich dort andere Kraftfahrzeuge, Personen, Poller, Mauern, Sträucher oder Ähnliches befinden.
Das Mikrofon des Schallpegelmessgerätes ist in einem Abstand von 50 cm vom Auspuffrohr und in einem Winkel von 45 Grad zur Strömungsachse am Ende des Auspuffs aufzustellen. Es muss sich in Höhe des Auspuffs, mindestens jedoch 20 cm über dem Boden befinden. Nach der Kalibrierung des Messgerätes wird vorab der Umgebungslärm gemessen und protokolliert. Dieser muss mindestens zehn Dezibel unter dem Standgeräusch liegen, das bei der Genehmigung des Fahrzeuges festgelegt worden ist. Dann wird dreimal gemessen. Die Ergebnisse dürfen nicht mehr als zwei Dezibel voneinander abweichen. Gewertet wird die Messung mit dem niedrigsten Wert. Bei einer Doppelrohranlage gilt der niedrigste Wert der lauteren Seite. Das Standgeräusch ist bei der im Zuge der Genehmigung des Kraftfahrzeuges festgesetzten Motordrehzahl zu messen. Die Motordrehzahl wird entweder vom im Fahrzeug integrierten oder einem am Fahrzeug angeschlossenen externen Drehzahlmessgerät (Klopfsensor, Mikrofon, OBD-Anschluss) gemessen.
Grenzwerte, Anzeigen und Gefahr im Verzug.
Bei einer Überschreitung von vier Dezibel oder mehr erfolgt eine Anzeige. Wird der Wert um zwölf Dezibel oder mehr überschritten, besteht laut Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung „Gefahr im Verzuge“. In diesem Fall werden die Kennzeichentafeln und die Zulassungsbescheinigung an Ort und Stelle abgenommen, und die Weiterfahrt untersagt – es sei denn, der Mangel kann sofort behoben werden, beispielsweise durch den Einbau eines Schalldämpfers. „Die Strafen sind empfindlich hoch“, warnt Wassermann. „Ein vager Richtwert wären 100 Euro pro überschrittenes Dezibel. Je nachdem, ob es die erste Übertretung oder ein Wiederholungsfall ist oder welche weiteren Delikte begangen wurden, kann die Strafreferentin oder der Strafreferenten höhere oder niedrigere Beträge festsetzen.“
Statistik.
Seit dem Beginn der Lärmmessungen im April 2017 wurden von der LVA Wien 2.158 Kfz einer Lärmmessung unterzogen, davon 1.770 Personenkraftwagen und 388 Krafträder. Bei 1.358 Kraftfahrzeugen war die Überschreitung des festgesetzten Standgeräusches derart hoch, dass mit Kennzeichenabnahme vorgegangen werden musste. „Viel höher, jedoch nicht messbar, dürfte die Zahl jener Fahrzeugbesitzer sein, die aufgrund unserer Überprüfungen ihre Kfz freiwillig rückgebaut und so in einen gesetzmäßigen Zustand versetzt haben“, vermutet Wassermann. „Während wir in den ersten Jahren bei unseren Streifenfahrten zahlreiche umgebaute Kraftfahrzeuge feststellten, waren derartige Wahrnehmungen im Jahr 2024 seltene Ausnahmen. Auch die Lärmemissionen durch manipulierte Auspuffanlagen wurden merkbar reduziert und die Zahl der Beschwerden ist zurückgegangen.“
Herbert Zwickl/Maria Rennhofer-Elbe
Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 3-4/2025
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