Verkehrsrecht
Straßenverkehr und Recht
Der Verwaltungsgerichtshof entschied zu den Themen Anordnung einer Nachschulung und Vorfragenbeurteilung, Verwendung eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen und Missachtung von Richtungspfeilen.
Nachschulung und Vorfragenbeurteilung
Mit Bescheid vom 30. Dezember 2022 ordnete die Bezirkshauptmannschaft (BH) Dornbirn gegen einen Führerscheinbesitzer und Fahrzeuglenker unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eine Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker hinsichtlich der Klasse B an. In der Begründung ging sie davon aus, dass der Fahrzeuglenker zu einem bestimmten Zeitpunkt während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung am Handy telefoniert hatte (§ 4 Abs. 3 und 6 Z 2a FSG, § 102 Abs. 3 Satz 5 erster Fall KFG 1967); dieses Fehlverhalten ergab sich nach Auffassung der BH Dornbirn – abgesehen davon, dass es mit einer (vom Lenker rechtzeitig bezahlten) Organstrafverfügung geahndet worden war – vor allem aus den glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussagen eines als Zeuge vernommenen Polizeibeamten.
Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Vorarlberg wies die dagegen erhobene Beschwerde des Lenkers im zweiten Rechtsgang als unbegründet ab; anders als die BH Dornbirn war es der Auffassung, dass der Lenker während der Fahrt nicht telefoniert, sondern mit dem Handy eine Adresse gesucht hatte (§ 102 Abs. 3 Satz 5 zweiter Fall KFG 1967). In seiner Revision meinte der Lenker, das LVwG Vorarlberg habe unzulässigerweise die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten, weil es die Anordnung der Nachschulung auf ein anderes Fehlverhalten gestützt hatte als die BH Dornbirn; außerdem kritisierte er die Beweiswürdigung des LVwG Vorarlberg als mangelhaft. Damit hatte er keinen Erfolg. Aus der Begründung des Verwaltungsgerichtshofes: Begeht ein Führerscheinbesitzer einen schweren, in § 4 Abs. 6 FSG genannten Verstoß, so hat die Führerscheinbehörde vor Anordnung einer Nachschulung grundsätzlich die Rechtskraft des Straferkenntnisses abzuwarten (Abs. 3 Satz 1 leg. cit.). Nur bei einem Verstoß gegen § 102 Abs. 3 KFG 1967 kann bereits die Erlassung eines Organmandats die Anordnung einer Nachschulung rechtfertigen (§ 4 Abs. 6 Z 2a FSG). Anders als ein Straferkenntnis erwächst ein rechtzeitig bezahltes Organmandat nicht in Rechtskraft und entfaltet daher keine Bindungswirkung in einem nachfolgenden Verfahren. Die Führerscheinbehörde hat in einem solchen Fall (ausnahmsweise) selbst als Vorfrage zu beurteilen, ob ein schwerer Verstoß gegen § 102 Abs. 3 KFG 1967 begangen wurde.
Zum Entziehungsverfahren gemäß § 26 Abs. 1 FSG hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass ein Verwaltungsgericht die Sache des Beschwerdeverfahrens nicht überschreitet, wenn es den Wegfall der Verkehrszuverlässigkeit – nach Ergänzung des Ermittlungsverwahrens – mit einem anderen tatsächlichen Geschehen begründet als die Behörde und das als erwiesen angenommene Delikt austauscht. Gleiches gilt entgegen dem Revisionsvorbringen für das Verfahren zur Anordnung einer Nachschulung. Da die Revision auch keine Mängel der Beweiswürdigung aufzeigt, ist sie als unbegründet abzuweisen.
VwGH Ra 2023/11/0142,
10.9.2024
Kfz mit ausländischem Kennzeichen
Hat ein Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen seinen Standort in Österreich, so darf es nur während eines Monats nach erstmaliger Einbringung in das Bundesgebiet ohne inländische Zulassung verwendet werden © Werner Sabitzer
Die BH Oberwart legte einem seit mehreren Jahren in der Steiermark wohnenden Fahrzeuglenker mit Nebenwohnsitz in Ungarn zur Last, dass er am 7. August 2023, aus Ungarn kommend, auf einer Landstraße in der Nähe des Grenzübergangs Schachendorf ein Kraftfahrzeug mit ungarischem Kennzeichen verwendet hatte. Aufgrund des österreichischen Hauptwohnsitzes des Lenkers und mangels sonstiger Anhaltspunkte, die auf einen ausländischen Standort hindeuteten, ging sie davon aus, dass das Fahrzeug seinen Standort im Inland hatte und daher nur während des ersten Monats ab seiner erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet ohne Zulassung verwendet werden durfte (§ 82 Abs. 8 Satz 2 KFG 1967). Diese Frist war zur Tatzeit bereits abgelaufen. Mit Straferkenntnis vom 6. November 2023 verhängte sie gegen den Lenker eine Geldstrafe (§ 134 Abs. 1 Z 1 KFG 1967).
Das LVwG Burgenland gab der hiergegen erhobenen Beschwerde des Lenkers statt, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Dabei ging es davon aus, dass der in Ungarn lebende Schwiegervater Eigentümer des Fahrzeugs war, der es in Ungarn verwendete und dem Lenker – wie dieser auch in seinem Einspruch gegen die dem Straferkenntnis vorangegangene Strafverfügung vorgebracht hatte – nur für kurze Zeiträume von jeweils etwa fünf Tagen zum gelegentlichen Gebrauch in Österreich überlassen hatte. Daraus folge keine Überschreitung der Einmonatsfrist gemäß § 82 Abs. 8 Satz 2 KFG 1967.
Die BH Oberwart erhob außerordentliche Revision und war erfolgreich. Aus der Begründung des Verwaltungsgerichtshofs: Nach der Rechtsprechung ist die Verwendung eines Kraftfahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen und inländischem Standort durch eine Person mit österreichischem Hauptwohnsitz widerrechtlich, wenn seit der erstmaligen Einbringung des Fahrzeugs in das Bundesgebiet mehr als ein Monat vergangen ist; durch vorübergehende Verbringungen des Fahrzeugs aus dem Bundesgebiet beginnt diese Frist nicht von Neuem zu laufen (Erkenntnis vom 20.10.2017, Ra 2017/ 01/0113). Daher ist es verfehlt, wenn das LVwG Burgenland vom Erfordernis eines durchgehenden Verbleibs des Fahrzeugs im Inland ausgeht und in weiterer Folge zum Ergebnis gelangt, dass die Einmonatsfrist gemäß § 82 Abs. 8 Satz 2 KFG 1967 mit Blick auf die wiederholten, aber jeweils etwa nur fünf Tage andauernden Verwendungen nicht überschritten wurde. Vielmehr hätte es Feststellungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbringung des Fahrzeugs in das Bundesgebiet treffen müssen.
In weiterer Folge wäre zu klären gewesen, ob dem Lenker angesichts der hier einschlägigen Standortvermutung (§ 82 Abs. 8 Satz 1 KFG 1967) der – die Vermutung entkräftende – Gegenbeweis gelungen ist, dass das Fahrzeug überwiegend im Ausland genützt wird und dort seinen Standort hat. Mangels solcher Feststellungen und Klärungen ist das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
VwGH Ra 2024/02/0164,
18.9.2024
Missachtung von Richtungspfeilen
Mit Straferkenntnis vom 13. November 2023 verhängte die Landespolizeidirektion (LPD) Wien gegen den Lenker eines Mopeds drei Geldstrafen. Sie legte ihm zur Last, dass er sich an einer Ampel in Wien auf dem Fahrstreifen für Linksabbieger eingereiht hatte, ohne die Fahrt im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortzusetzen (§ 9 Abs. 6 StVO), an einer geregelten Kreuzung die Haltelinie überfahren (§ 9 Abs. 3 StVO) und weder eine von ihm geforderte Lenkerauskunft fristgerecht erteilt noch eine andere Person genannt hatte, die diese Auskunft hätte erteilen können (§ 103 Abs. 2 KFG 1967).
Das Verwaltungsgericht Wien gab der Beschwerde des Lenkers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Der Lenker, so die Begründung, habe wegen Rotlicht an einer Ampel angehalten und sich gemäß § 12 Abs. 5 StVO zulässigerweise vor den anderen, ampelbedingt angehaltenen zweispurigen Fahrzeugen eingereiht. Andere Fahrzeuglenker habe er nicht behindert und es habe ihm dafür ausreichend Platz zur Verfügung gestanden. Mangels strafbaren Verhaltens sei das Straferkenntnis daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Die LPD Wien erhob außerordentliche Revision und war erfolgreich. Aus der Begründung des Verwaltungsgerichtshofes: Die Begründung verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse muss – auch in Verwaltungsstrafsachen – den Anforderungen entsprechen, die die Rechtsprechung für die Begründung behördlicher Bescheide entwickelt hat (z. B. Erkenntnis vom 24.3.2023, Ra 2021/ 02/0242). Sie erfordert unter anderem eine eindeutige Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts, die sowohl den Parteien die Verfolgung ihrer Rechte ermöglicht als auch einer Nachprüfung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglich ist, eine nachvollziehbare Begründung der Beweiswürdigung für den Fall widersprüchlicher Beweisergebnisse und schließlich eine Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Sachverhaltsfeststellung, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung müssen sich aus dem Erkenntnis selbst ergeben. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht, weil es nur die Feststellung enthält, dass der Lenker sein Motorrad vor den anderen ampelbedingt angehaltenen zweispurigen Fahrzeugen in vordere Position gebracht hat. Daraus lässt sich nicht ableiten, ob er sich – wie im Straferkenntnis angelastet – auf der Spur für Linksabbieger eingeordnet und die Fahrt nicht in diese Richtung fortgesetzt hat. Zu den beiden übrigen Delikten – dem Überfahren der Haltelinie und der unterlassenen Lenkerauskunft – finden sich gar keine Feststellungen. Dies hindert den Verwaltungsgerichtshof daran, das angefochtene Erkenntnis auf dessen inhaltliche Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Darin liegt ein Verfahrensmangel, weshalb das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben ist.
VwGH Ra 2024/02/0155,
6.10.2024
Bernhard Krumphuber
Erratum
Im Beitrag „Straßenverkehr und Recht“ in der „Öffentlichen Sicherheit“ Nr. 11-12/2024 heißt es auf Seite 70 in der zweiten Spalte, das Verwaltungsgericht Wien habe die Lösung der Frage, ob eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung stattgefunden habe, „entgegen der Revision zulässigerweise an einen Sachverständigen delegiert“. Tatsächlich war gemeint, dass das Vorbringen des Revisionswerbers nicht zutrifft, das Verwaltungsgericht habe die Lösung dieser Rechtsfrage unzulässigerweise an einen Sachverständigen delegiert.
Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 1-2/2025
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