Recht
Unabhängige Ermittlung
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich jüngst mit der Problematik des „Racial Profilings“ bei Identitätskontrollen durch die Polizei beschäftigt.
In zwei Entscheidungen, die am 18. Oktober 2022 veröffentlicht wurden, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg zu Vorwürfen rassistischer Diskriminierung bei Amtshandlungen der Exekutive Stellung genommen (Basu vs. Deutschland, Nr. 215/19; Muhammad vs. Spanien, Nr. 34085/17). Im Fall „Basu vs. Deutschland“ wurde eine Personenkontrolle der deutschen Bundespolizei aus 2012 beleuchtet: Biplab Basu, ein deutscher Staatsangehörige indischer Herkunft, fuhr mit seiner Tochter in einem Zug von Tschechien nach Deutschland. Kurz nach dem Grenzübergang wurden die beiden Reisenden von zwei Polizisten aufgrund des deutschen Bundespolizeigesetzes nach ihrer Identität befragt. Basu erkundigte sich nach dem Grund für die Kontrolle. Die Beamten erläuterten, dass es sich um stichprobenartige Kontrollen handle. Laut Basu hätte einer von ihnen später ergänzt, dass es auf dieser Zugstrecke häufig zu Zigarettenschmuggel gekommen sei. Ein konkreter Verdacht gegen Basu sei jedoch verneint worden. Nach Basus Beobachtung sei eine Ausweiskontrolle nur bei ihm und seiner Tochter erfolgt. Als Grund für die Kontrolle sah er seine Hautfarbe an: Er und seine Tochter seien die einzigen Personen mit nicht weißer Hautfarbe im Waggon gewesen.
Klage gegen „Racial Profiling“.
Nach Ansicht des EGMR seien die deutschen Behörden einem Vorwurf des Racial Profilings nicht ausreichend nachgegangen
© Gregor Wenda
Basu sah sich als Opfer von „Racial Profiling“ und erhob Klage gegen die Amtshandlung beim Verwaltungsgericht Dresden. Ziel war die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Identitätskontrolle. Das Verwaltungsgericht verneinte jedoch ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Feststellung. Auch das Oberverwaltungsgericht Sachsen bestätigte diese Ansicht. Es erklärte die Klage wegen mangelnden berechtigten Rehabilitations- sowie rechtlichen Feststellunginteresses für unzulässig und behandelte die Frage einer möglichen diskriminierenden Identitätsfeststellung nicht. Die Identitätskontrolle begründe lediglich einen geringfügigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Recht, über Offenbarung und Verwendung von personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen). Die Daten von Basu seien nicht gespeichert worden, die Kontrolle habe nur wenige Minuten gedauert. Derartige Kontrollen im grenznahen Gebiet seien weder außergewöhnlich noch stigmatisierend und es sei durch die Kontrolle auch von keinen fortdauernden Konsequenzen für Basu auszugehen. Für ein diskriminierendes Verhalten der Polizisten habe es keine Anhaltspunkte gegeben. Das Bundesverfassungsgericht lehnte eine nachfolgende Verfassungsbeschwerde ab. Daher rief Basu mit einer Individualbeschwerde den EGMR an. Im Hinblick auf das Handeln der Polizei machte Basu eine Diskriminierung gem. Art 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) geltend. Da die innerstaatlichen Gerichte die materielle Prüfung ablehnten, rügte er eine Verletzung von Art 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde). Der EGMR korrigierte und stellte eine Verletzung von Art 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest.
Art. 8 EMRK.
Der EGRM befasste sich eingehend mit dem Schutzbereich und der Eingriffsschwelle von Art 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Es wurde festgestellt, dass Identitätskontrollen in den Schutzbereich dieser Norm fallen, gleichzeitig, dass nicht jede Kontrolle einer Person, die einer ethnischen Minderheit zugehörig ist, einen Eingriff in dieselbe darstellt. Kann eine Person allerdings vertretbar behaupten, dass sie gezielt aufgrund von ethnischen oder körperlichen Merkmalen für eine Kontrolle ausgewählt wurde, ist die Eingriffsschwelle erreicht. Eine vertretbare Behauptung liegt vor, wenn es an objektiven Auswahlgründen fehlt oder sich aus den Erklärungen der Polizeibediensteten eine diskriminierende Auswahl ergibt und vorgebracht wird, dass man aufgrund bestimmter Merkmale die einzige kontrollierte Person (bzw. nur Personen mit den gleichen Merkmalen) gewesen sei. Für den EGMR geht es also um starke Indizien, die für eine rassistische Diskriminierung sprechen. Er stellte weiters fest, dass eine Identitätskontrolle durch deren Öffentlichkeit Auswirkungen auf den Ruf und die Selbstachtung von Betroffenen haben könne. Laut EGMR begründete Basu sein Vorbringen, von einer rassistischen Kontrolle betroffen zu sein, ausreichend. Er und seine Tochter seien im Zug die einzigen Personen mit nicht weißer Hautfarbe gewesen; keine anderen seien kontrolliert worden. Die Beamten erklärten zudem keinerlei andere sachlichen Gründe für die Kontrolle. Auch die schwerwiegenden Auswirkungen auf sein Privatleben seien für den EGMR ausreichend begründet worden, da Basu angab, sich durch die Maßnahme so erniedrigt gefühlt zu haben, dass er mehrere Monate nicht den Zug benützte.
Art. 14 EMRK.
Rassistische Diskriminierung liegt vor, wenn Polizeibeamte Menschen aufgrund bestimmter physischer oder ethnischer Merkmale für eine Kontrolle auswählen
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Der EGMR prüfte auch die Schranken des Diskriminierungsverbots gemäß Art. 14 EMRK. Trotz der plausiblen und vertretbaren Behauptung, von einer rassistischen Personenkontrolle betroffen gewesen zu sein, verabsäumten es die innerstaatlichen Gerichte nach Ansicht des EGMR, entscheidungsrelevante Tatsachen festzustellen, um den Vorwurf aufzuklären. Weder die Tochter, noch die einschreitenden Beamten wurden vernommen. Staaten müssen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR aber alle Beweise sammeln, alle Methoden zur Wahrheitsfindung nutzen und eine unabhängige Entscheidung treffen. Betraute Institutionen und Personen müssen unabhängig von den Betroffenen sein. Dabei ist faktische Unabhängigkeit erforderlich.
Die Behörden hätten aus Sicht des EGMR nicht alle erforderlichen Maßnahmen zur Beantwortung der Frage ergriffen, ob ein diskriminierendes Motiv bei dessen Identitätskontrolle eine Rolle gespielt hatte. Zwar hatte eine übergeordnete Polizeibehörde eine interne Untersuchung der Kontrollmaßnahme vorgenommen, die aber im Hinblick auf die zwischen der Ermittlungsbehörde und den Polizisten bestehenden hierarchischen und institutionellen Verbindungen nicht als unabhängig zu beurteilen war. Wegen der fehlenden Ermittlungen konnte der Gerichtshof nicht feststellen, ob die Personenkontrolle aufgrund der Hautfarbe bzw. ethnischen Herkunft von Basu erfolgt war. Der EGMR betonte, dass die Polizei und die Justiz eine umfassende Pflicht zur Ermittlung bei Racial-Profiling-Vorwürfen treffe. Weil dieser Vorwurf im Fall Basu nicht ausreichend geprüft worden war, stellte der Gerichtshof die Verletzung des Gebots auf Nichtdiskriminierung fest.
Im Fall „Muhammad vs. Spanien“ ging es ebenfalls um einen Beschwerdeführer, der vorbrachte, wegen seiner ethnischen Herkunft bzw. Hautfarbe einer Identitätskontrolle unterzogen worden zu sein. Der Gerichtshof wiederholte in diesem Fall die Ermittlungspflicht beim Vorwurf einer rassistischen Diskriminierung und betonte die notwendige spezielle Wachsamkeit und entschlossene Reaktion bei dieser besonders gravierenden Form der Diskriminierung. „Racial Profiling“ wurde in diesem Fall aber nicht anerkannt und keine Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK festgestellt. Im Einklang mit der Ansicht der nationalen Gerichte erläuterte der EGMR, dass es Muhammad nicht gelungen sei, eine rassistische Einstellung oder Feindseligkeit der Beamten bei der Entscheidung der Kontrolle nachzuweisen. Sein Verhalten – und nicht bestimmte äußere Merkmale – hätten die Polizei im Anlassfall zur Kontrolle veranlasst.
Clara Millner
Racial Profiling
Rassistische Diskriminierung
„Racial Profiling“ ist eine Form der rassistischen Diskriminierung und verstößt gegen das Diskriminierungsverbot. Es liegt im Polizeibereich vor, wenn Beamtinnen und Beamte ihre Entscheidung vorwiegend oder ausschließlich auf personenbezogene Merkmale (ethnische Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religion, nationale Herkunft) stützen, statt auf das Verhalten von Personen und objektive Beweise als Verdachtsmomente. Bei einer vertretbaren Behauptung rassistischer Diskriminierung trifft die Staaten laut EGMR eine umfassende Ermittlungspflicht, eine spezielle Wachsamkeit und entschlossene Reaktion. Rassistische Motive müssen von einer unabhängigen Instanz überprüft werden.
Rechtsschutzbeauftragte
Arbeitstreffen
Tagung der Rechtsschutz - beauftragten in Reichenau
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Von 23. bis 24. Mai 2023 fand die Klausur der österreichischen Rechtsschutzbeauftragten im Seminarzentrum Reichenau an der Rax statt. Seit 2004 wird dieses Arbeitstreffen vom Rechtsschutzbeauftragten im Bundesministerium für Landesverteidigung organisiert.
Eingeladen sind die Rechtsschutzbeauftragten der Justiz, beim Innen- und beim Finanzministerium, deren Stellvertreter, Mitarbeiter sowie Führungskräfte aus Ministerien. Aus dem Innenministerium nahmen Rechtsschutzbeauftragter Prof. Dr. Ernst-Eugen Fabrizy, Sektionschef Dr. Mathias Vogl und der Leiter der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienste (DSN) im BMI, Direktor Mag. Omar Haijawi-Pirchner, teil. Vorträge behandelten rechtliche Grundlagen und praktische Erfahrungen der neuen DSN, Fragen zu hybriden Bedrohungen und hybrider Kriegsführung sowie Erfahrungen zu nachrichtendienstlichen Tätigkeiten in Österreich. Aus dem Verteidigungsressort waren neben Rechtsschutzbeauftragtem Univ.-Prof. Dr. Sigmar Stadlmeier unter anderem General Mag. Rudolf Striedinger, Generalmajor Mag. Reinhard Ruckenstuhl, und der Leiter des Heeresnachrichtenamtes, Generalmajor Mag. Sascha Bosezky, anwesend.
Am 24. Mai 2023 besuchte Verteidigungsministerin Mag. Klaudia Tanner die Tagung. Sie betonte die Wichtigkeit der Rechtsschutzbeauftragten als „rechtsstaatliche Prüfungsorgane“.
Gregor Wenda
Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 7-8/2023
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