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  2. Ausgabe 9-10/2022
  3. Sozialleistungsbetrug

Sozialleistungsmissbrauch

Hilfsbedürftigkeit überprüfen

Die Mitarbeiter des Referats Leistungskontrolle Asyl und Grundversorgung des Innenministeriums überprüfen, ob Fremde in der Grundversorgung Sozialleistungen rechtmäßig beziehen.

Leistungsbeziehende Fremde müssen Auslandsreisen den Behörden melden.
Leistungsbeziehende Fremde müssen Auslandsreisen den Behörden melden.
© Alexander Tuma

Die derzeitige geopolitische Lage aufgrund des Ukrainekonfliktes und die steigende Anzahl an Asylanträgen in Österreich stellt die Grundversorgung erneut vor Herausforderungen. Umso wichtiger ist es, darauf zu achten, dass nur diejenigen Leistungen der Grundversorgung (GVS) erhalten, die auf diese Unterstützung tatsächlich angewiesen sind. Ein Anspruch auf Grundversorgungsbezug setzt Hilfsbedürftigkeit voraus. Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält (Art 2 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder).
Das Referat „Leistungskontrolle Asyl und Grundversorgung“ (V/B/9/c) des Bundesministeriums für Inneres wurde Anfang 2019 mit dem Ziel eingerichtet, unrechtmäßige Leistungsbezieherinnen und -bezieher, die das Sozialsystem und die Wirtschaft schwächen, ausfindig zu machen und Sozialleistungsmissbrauch entgegenzutreten. Dazu wurde in den letzten zweieinhalb Jahren ein Kontrollsystem mit bundesweiter Zuständigkeit, aufgeteilt auf drei Kontrollregionen, errichtet.

Aufgabenbereiche.

Neben Überprüfungen von Leistungsbezieherinnen und -beziehern mit Asyl- und Grundversorgungsbezug im Rahmen des „Desk-Researchs“, sind Kontrollen an Ort und Stelle (GVS-Vor-Ort-Kontrollen) ein wichtiger Bestandteil der Kontrolltätigkeit. Diese werden vom Erhebungsteam V/B/9/c in Zusammenarbeit mit den Landespolizeidirektionen, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) sowie den Grundversorgungsstellen der Länder bundesweit erledigt und dienen der Erhebung der Hilfsbedürftigkeit von Fremden in Grundversorgung. Im ersten Halbjahr 2022 wurden über 67.500 Personendaten überprüft, mehr als 18.000 Verständigungen an die jeweils zuständigen Stellen übermittelt und 117 GVS-Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. Dass diese umfassenden und engmaschigen Kontrollen – auch vor Ort – notwendig sind, zeigt zum Beispiel der Fall einer GVS-Bezieherin aus Aserbaidschan, die durch falsche Angaben zum Vater ihres Kindes GVS-Leistungen für ihr Kind erlangt hat. Der in Österreich aufhältige leibliche Vater, ein iranischer Asylwerber, verdiente monatlich rund 5.000 bis 6.000 Euro als Paketzusteller. Der Fall wurde zur strafrechtlichen Verfolgung zunächst der Taskforce Sozialleistungsbetrug (TF SOLBE) und weiter an die Justiz übermittelt. Die Schadenssumme beläuft sich auf 10.000 Euro.

Auslandsreisen.

Ein wichtiger Arbeitsschwerpunkt des Referats sind die sogenannten ALF-Fälle. Dabei handelt es sich um „Auslandsreisen Leistungsbeziehender Fremder“, die ihrer Meldepflicht vor Reiseantritt nicht nachgekommen sind und während des Auslandsaufenthaltes zu Unrecht Sozialleis­tungen in Anspruch genommen haben.
Im ersten Halbjahr 2022 wurden bereits über 3.200 Auslandsreisen überprüft und 319 Fälle an die Taskforce SOLBE zur strafrechtlichen Überprüfung übermittelt.
Durch die Erhebungen ist eine russische Staatsbürgerin aufgefallen, die trotz Bezugs von Sozialhilfe rund zweieinhalb der letzten dreieinhalb Jahre im Ausland verbracht hat. Die Rückforderungssumme belief sich auf knapp 35.000 Euro.

Reduktion von Blindspots.

Wie in der vorigen Ausgabe der Öffentlichen Sicherheit über die Arbeit der TF SOLBE berichtet, sind der Kreativität beim Leistungsbetrug keine Grenzen gesetzt, weshalb das Referat immer auf der Suche nach neuen Erhebungsbereichen ist. Mit Anfang 2022 wurden die Überprüfung der Altersangaben von UMF (unbegleitete minderjährige Flüchtlinge) sowie die Elektronische Verpflichtungserklärung gemäß § 21 Fremdenpolizeigesetz (FPG) (EVE) in das Kontrollsystem aufgenommen. Falsche Altersangaben bzw. fälschlich behauptete Minderjährigkeit führen dazu, dass aufgrund des größeren Betreuungsaufwandes höhere Kosten in der Betreuung und Unterbringung anfallen und seitens des BFA ein Altersfeststellungsverfahren durchzuführen ist. Ziel ist es, diese Fälle herauszufiltern, die damit einhergehenden finanziellen Mehrkosten aufzudecken, die relevanten Stellen zu verständigen und eine Signalwirkung zu schaffen. Mit einer elektronischen Verpflichtungserklärung gemäß § 21 FPG erklärt sich im Fall einer Einreise auf Basis eines Visums der Einlader bereit, für alle Kosten aufzukommen, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt der Visumwerberin/des Visumwerbers entstehen könnten. Hat eine Fremde/ein Fremder, für die/den eine EVE abgegeben wurde, einen Asylantrag gestellt und wurde in die Grundversorgung aufgenommen, werden die dem Bund entstandenen Kosten der Unterbringung und Betreuung bei der einladenden Person zurückgefordert.
Hervorzuheben ist der Fall von zwei jemenitischen Staatsangehörigen, für die eine EVE abgegeben wurde. Diese stellten nach der Einreise ins Bundesgebiet einen Asylantrag und wurden in die Grundversorgung aufgenommen. Im April wurden die dem Bund entstandenen Kosten von rund 8.500 Euro beim Verpflichtenden eingefordert und von diesem bereits zurückerstattet. Durch das umfassende Kontrollsystem und die daran angeknüpften Maßnahmen konnten im ersten Halbjahr 2022 wesentliche Schritte gegen den Missbrauch des Sozialsystems gesetzt und insgesamt unrechtmäßige Sozialleistungsbezüge in der Höhe von rund 420.500 Euro aufgedeckt werden.

Bianca Koller


Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 9-10/2022

 Druckversion des Artikels (PDF 143 kB)

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