Sie brauchen ein Sprachdiplom zumindest auf dem Niveau A1 einer allgemein anerkannten Einrichtung:
- Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD)
- Goethe-Institut
- Telc GmbH
- Österreichischer Integrationsfonds
Bei den erforderlichen Kenntnissen handelt es sich um elementare Deutschkenntnisse auf einfachstem Niveau.
Erfüllen Sie die Voraussetzungen des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung gilt dies ebenfalls als Nachweis und ersetzt das Sprachdiplom. Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist insbesondere dann erfüllt, wenn Sie über einen ausländischen Schulabschluss verfügen der zumindest dem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule in Österreich entspricht, oder über einen ausländischen Hochschulabschluss.
Dazu können Sie insb. folgende Dokumente vorlegen:
- Verleihungsurkunde (Diplom) über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung (z.B. „бакалавр“ bzw. „bakalavr“) UND Nachweis der Webseite http://anabin.kmk.org/no_cache/filter/institutionen.html über den Status „H+“ der diplomausstellenden Hochschule
- ukrainische Abschlusszeugnisse (Diplom) berufsbildender Schulen, wenn in Verbindung mit der Pflichtschulausbildung mind. zwölf Schuljahre absolviert wurden. Jedenfalls entsprechend sind sämtliche ukrainische „Diplome eines Juniorspezialisten“ („диплом молодшого спеціаліста“ – „Dyplom molodšoho specialista“) bzw. „Diplome eines Junior-Bachelors“ („диплом молодший бакалавр“ – „Dyplom molodšoho bakalavra“) sowie das „Diplom eines Facharbeiters“ („диплом кваліфікованого робітника“ - „Dyplom kvalifikovanoho robitnyka“).
Nicht ausreichend sind ukrainische Reifezeugnisse („Zeugnis über die volle allgemeine Sekundarschulbildung“, „Свідоцтво про здобуття повної загальної середньої освіти“ bzw. „Svidotstvo pro zdobuttia povnoi zagalnoi serednioi osviti“).
Ein Sprachdiplom auf dem Niveau A1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Ein Zeugnis zur Erfüllung von Modul 1 oder ein Zeugnis mit höheren Sprachniveau (A2, B1 etc) von einem der genannten Einrichtungen darf im Zeitpunkt der Vorlage im Verlängerungsverfahren nicht älter als zwei Jahre sein. Ein Abschlusszeugnis oder Hochschulabschluss darf älter als zwei Jahre sein.
Kinder, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unter 14 Jahre alt sind, brauchen keinen Nachweis über Deutschkenntnisse. Kinder, die in Österreich die Schule besuchen, können ihr Schulzeugnis vorlegen.
Weitere Informationen, eine Liste der zertifizierten Kursträger, Online-Deutschkurse, Prüfungstermine sowie Übungsbeispiele finden Sie unter: https://sprachportal.at/
weitere Erfüllungstatbestände und Informationen finden Sie unter:
Deutschkenntnisse
Integrationsvereinbarung