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Wahlberechtigung

Wer darf wählen und wer darf gewählt werden?

Aktiv wahlberechtigt sind Österreicherinnen und Österreicher, die spätestens am Tag der Wahl 16 Jahre alt werden. Bei Europa-Wahlen sind in Österreich auch Bürgerinnen und Bürger aus anderen EU-Mitgliedstaaten wahlberechtigt. Sie müssen aber in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben und eine Erklärung abgeben.

Aktiv wahlberechtigt heißt, dass man in Österreich wählen darf.

Passiv wahlberechtigt sind Österreicherinnen und Österreicher, die spätestens am Tag der Wahl 18 Jahre alt werden. Die Personen müssen am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft haben.
Passiv wahlberechtigt heißt, dass man in Österreich gewählt werden kann.

Bei Wahlen zum Bundes-Präsidenten kann man nur gewählt werden, wenn man spätestens am Tag der Wahl 35 Jahre alt ist.

Bei Europa-Wahlen sind auch wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger aus anderen EU-Mitgliedstaaten passiv wahlberechtigt.

Jede österreichische Gemeinde muss eine ständige Wähler-Evidenz und eine ständige Europa-Wähler-Evidenz führen.
Eine Evidenz ist ein besonderes Verzeichnis.

Die Gemeinde legt vor einer Wahl Listen an, in denen alle Wählerinnen und Wähler stehen.
Diese Listen nennt man Wähler-Verzeichnisse.

Die Wähler-Evidenz ist die Grundlage für die Verzeichnisse bei Wahlen zum
Bundes-Präsidenten und Nationalrats-Wahlen.

Die Europa-Wähler-Evidenz ist die Grundlage für die Verzeichnisse bei Europa-Wahlen.

In die Wähler-Evidenz muss die Gemeinde alle Personen eintragen, die:

  • österreichische Staatsbürgerinnen oder österreichische Staatsbürger sind
  • im Jahr vor der Eintragung 14 Jahre alt geworden sind
  • den Nationalrat wählen dürfen und
  • in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.

In die Europa-Wähler-Evidenz muss die Gemeinde alle österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger eintragen, die:

  • im Jahr vor der Eintragung 14 Jahre alt geworden sind
  • das Europäische Parlament wählen dürfen und
  • in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.

Bürgerinnen und Bürger aus anderen EU-Mitgliedsstaaten können in die Europa-Wählerevidenz aufgenommen werden, wenn sie:

  • ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben und
  • erklären, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die österreichischen Mitglieder wählen möchten.

Wenn eine Person von einem Strafgericht verurteilt worden ist, kann sie unter bestimmten Umständen vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.

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Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2024

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