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Nationalratswahlen

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Überblick

Aktiv wahlberechtigt für die Teilnahme an einer Nationalratswahl sind Österreicherinnen oder Österreicher, wenn sie spätestens am Tag der Nationalratswahl das 16. Lebensjahr vollenden; d.h. jene Personen die spätestens am Wahltag ihren 16. Geburtstag feiern; das Erlangen des passiven Wahlrechts bei einer Nationalratswahl erfolgt wenn ein(e) Bewerber(in) am Stichtag der Wahl die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden; d.h. jene Personen die spätestens am Wahltag ihren 18. Geburtstag feiern. Es besteht keine Wahlpflicht.

Für die Nationalratswahl ist das österreichische Bundesgebiet in neun Landeswahlkreise eingeteilt, die wiederum in insgesamt 39 Regionalwahlkreise untergliedert sind (Näheres siehe unsere Internet-Seite Wahlkreiseinteilung).

Bei einer Nationalratswahl werden 183 Abgeordnete gewählt. Zur Kandidatur bedarf es der Einbringung (zumindest) eines Wahlvorschlags.

Wahlvorschläge bedürfen der Unterschrift von drei Abgeordneten zum Nationalrat. Andernfalls müssen ihnen Unterstützungserklärungen in folgendem Ausmaß beigegeben sein:

Notwendige Unterstützungserklärungern pro Bundesland
Bundesland Anzahl der notwendigen Unterstützungserklärungen
Burgenland 100
Kärnten 200
Niederösterreich 500
Oberösterreich 400
Salzburg 200
Steiermark 400
Tirol 200
Vorarlberg 100
Wien 500

Für eine bundesweite Kandidatur sind demnach 2.600 Unterstützungserklärungen erforderlich.

Für eine bundesweite Kandidatur ist die Einbringung von neun Wahlvorschlägen erforderlich. Ein Wahlvorschlag enthält zumindest eine Landesparteiliste sowie allenfalls so viele Regionalparteilisten, wie der Landeswahlkreis Regionalwahlkreise aufweist. Näheres zur Kandidatur bei Nationalratswahlen finden Sie auf unserer Seite "Wie kann man bei einer Nationalratswahl kandidieren?".
Dort finden Sie auch das Muster einer Unterstützungserklärung.

Amtlicher Stimmzettel
Amtlicher Stimmzettel Muster © BMI

Gewählt wird in Österreich grundsätzlich eine Parteiliste, wobei es in jedem Landeswahlkreis (Bundesland) eigene Stimmzettel gibt. Der (Die) Wähler(in) hat die Möglichkeit, durch Vergabe einer Vorzugsstimme (Eintragung des Namens auf der Ebene des Bundes bzw. des Landeswahlkreises, Ankreuzen des Kandidaten auf der Ebene des Regionalwahlkreises) eine Umreihung zu bewirken.
Die auf die einzelnen wahlwerbenden Parteien (das sind jene Parteien, die Wahlvorschläge eingebracht haben) entfallenden Mandate werden in drei Ermittlungsverfahren berechnet, wobei Mandate die auf einer unteren Ebene erzielt wurden, jeweils angerechnet werden.

Auf Ebene des Regionalwahlkreises und des Landeswahlkreises werden die Mandate nach dem Hareschen Verfahren vergeben, wobei auf beiden Ebenen für die Zuteilung eines Mandats das Erreichen der Landeswahlzahl (Quotient aus abgegebenen gültigen Stimmen durch auf Ebene des Landeswahlkreises zur Vergabe gelangenden Mandate) zu erzielen ist.

Für eine Vorreihung (Reihung an erster Stelle, sofern nicht ein anderer Kandidat noch mehr Vorzugsstimmen erzielt hat) auf Ebene des Regionalwahlkreises sind Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 14 Prozent der auf die jeweilige Partei im Regionalwahlkreis entfallenden Stimmen erforderlich; auf Ebene des Landeswahlkreises müssen für eine Umreihung Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 10 Prozent der auf die jeweilige Partei im Landeswahlkreis entfallenden Stimmen erzielt werden.

Sofern eine wahlwerbende Gruppe (diese muss keineswegs eine "Partei" im Sinn des Parteiengesetzes sein) nicht in einem Regionalwahlkreis ein Mandat ("Direktmandat") erzielt, muss sie für die Zuweisung von Mandaten bundesweit mindestens 4 Prozent der Stimmen erzielen (Vier-Prozent-Klausel).

Im dritten Ermittlungsverfahren gelangt das D'Hondtsche Höchstzahl-Verfahren zur Anwendung. Für eine Umreihung müssen Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 7 Prozent der auf die jeweilige Partei entfallenden Stimmen erzielt werden.

Es wird diesem Verfahren das Gesamtergebnis der Wahl zugrundegelegt, so dass es in diesem Ermittlungsverfahren zu einem bundesweiten Ausgleich von Verzerrungen kommt.

Vor jeder Nationalratswahl werden eigene Wahlbehörden neu gebildet, denen während der laufenden Legislaturperiode des Nationalrates auch die Durchführung von Europawahlen, Bundespräsidentenwahlen, Volksabstimmungen und Volksbefragungen zukommt. Die Wahlbehörden gliedern sich wie folgt:

Gliederung der Wahlbehörden
Ebene Bezeichnung der Wahlbehörde Vorsitz Zahl der Beisitzer(innen)
Bundesebene Bundeswahlbehörde Bundesminister für Inneres 17
Bundesland Landeswahlbehörde Landeshauptmann/frau 9
politischer Bezirk, Verwaltungsbezirk (Niederösterreich und Vorarlberg) oder Wiener Gemeindebezirk Bezirkswahlbehörde Bezirkshauptmann/frau; Statutarstadt: Bürgermeister(in); Wiener Gemeindebezirk: Bezirksamtsleiter(in) 9
Gemeinde Gemeindewahlbehörde Bürgermeister(in) 9
gegebenenfalls unterhalb der Gemeinde Sprengelwahlbehörde vom (von der) Bürgermeister(in) bestellte Person 3
unterhalb der Gemeindewahlbehörde oder gegebenenfalls der Sprengelwahlbehörde besondere Wahlbehörde vom (von der) Bürgermeister(in) bestellte Person 3

Die wahlwerbenden Parteien sind in den Wahlbehörden nach dem auf der jeweiligen Ebene zuletzt erzielten Wahlergebnis (Sprengelwahlbehörde: nach dem in der Gemeinde erzielten Wahlergebnis) paritätisch vertreten, wobei auf jede(n) Beisitzer(in) ein(e) Ersatzbeisitzer(in) kommt. In der Bundeswahlbehörde sind alle im Nationalrat vertretenen wahlwerbenden Parteien mit zumindest einem Mitglied vertreten, zwei der Mitglieder der Bundeswahlbehörde sind Richter(innen) des Dienst- oder Ruhestandes. Insgesamt besteht die Bundeswahlbehörde aus dem Bundesminister für Inneres als Vorsitzendem, dem Bundeswahlleiter und siebzehn Beisitzern.

Rechtsquelle für die Durchführung einer Nationalratswahl ist die Nationalrats-Wahlordnung 1992  . Sie ist Bestandteil des Internet-Angebots des Parlaments.


Information der Bundeswahlbehörde gemäß Art. 13 und 14 DSGVO

  •  Information modulares Wahlpaket (pdf, 82 KB)

Letzte Aktualisierung: 7. Mai 2025

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