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Nationalratswahlen

Leichter Lesen

Wie kann man bei einer Nationalratswahl kandidieren?

Für die Kandidatur einer wahlwerbenden Partei (auch "wahlwerbende Gruppe" genannt; bei einer solchen muss es sich nicht um eine nach dem Parteiengesetz registrierte politische Partei handeln) bei der Nationalratswahl müssen Wahlvorschläge eingebracht werden. Je Bundesland ist ein eigener Wahlvorschlag einzubringen. Eine Kandidatur kann sich auf einzelne Bundesländer beschränken. Landeswahlvorschläge können zwischen dem Stichtag und dem 58. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der jeweiligen Landeswahlbehörde (am Sitz des Amts der jeweiligen Landesregierung) eingebracht werden. Für eine Teilnahme am - für die Sitzverteilung im Parlament maßgeblichen - dritten Ermittlungsverfahren muss darüber hinaus bei der Bundeswahlbehörde ein Bundeswahlvorschlag eingebracht werden.

Ein Landeswahlvorschlag hat zu enthalten:

  • die Parteibezeichnung in Worten;
  • allenfalls eine aus nicht mehr als fünf Buchstaben bestehende Kurzbezeichnung;
  • die Landesparteiliste (Verzeichnis der Namen von höchstens doppelt so vielen Bewerberinnen und Bewerbern, wie im betreffenden Landeswahlkreis Mandate zu vergeben sind; um wieviele Mandate es sich im Einzelnen handelt, finden Sie auf der Seite Wahlkreiseinteilung) unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes und der Adresse jeder Bewerberin (jedes Bewerbers);
  • zumindest eine Regionalparteiliste, das ist ein Verzeichnis der Namen der in den einzelnen Regionalwahlkreisen kandidierenden Bewerberinnen und Bewerber (in jeder Regionalparteiliste dürfen höchstens zwölf Namen, oder Namen von Bewerberinnen und Bewerbern in der doppelten Anzahl der in den Regionalwahlkreisen des Landeswahlkreises zu wählende Abgeordneten aufscheinen), wiederum unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes und der Adresse jeder Bewerberin (jedes Bewerbers);
  • die Bezeichnung einer (eines) zustellungsbevollmächtigten Vertreterin/Vertreters (Vorname, Familienname, Beruf, Adresse), die (der) das passive Wahlrecht besitzt.

Eine Mehrfachkandidatur ist nur in "vertikaler Richtung" möglich; das heißt, ein(e) Bewerber(in) kann auf einem Landeswahlvorschlag auf der Landesparteiliste sowie auf einer Regionalparteiliste und zusätzlich noch auf dem Bundeswahlvorschlag aufscheinen. Hingegen ist es unzulässig, dass ein(e) Bewerber(in) auf mehreren Landeswahlvorschlägen oder auf mehreren Regionalparteilisten eines Landeswahlvorschlags aufscheint. Ein(e) Bewerber(in) kann in jedem Wahlkreis - unabhängig vom Hauptwohnsitz - für eine wahlwerbende Partei kandidieren.

Gemeinsam mit einem Landeswahlvorschlag müssen überbracht werden:

  • Zustimmungserklärungen aller Bewerber(innen);
  • Druckkostenbeitrag in der Höhe von 435 Euro in bar.

Damit ein Landeswahlvorschlag rechtsgültig eingebracht wird, ist eine entsprechende Unterstützung erforderlich. Diese kann auf zwei Arten erfolgen, und zwar:

  • indem der Wahlvorschlag von einer Mindestzahl von Personen (Näheres siehe unten) mittels Unterstützungserklärungen (ein entsprechendes Muster finden Sie weiter unten) unterstützt ist;
  • indem der Wahlvorschlag von wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben ist.

Auf einer Unterstützungserklärung bekundet die (der) Unterstützungswillige durch ihre (seine) Unterschrift, dass sie (er) einen Wahlvorschlag unterstützen will. Die (Der) Unterstützungswillige hat die Unterschrift vor seiner (ihrer) Hauptwohnsitz-Gemeinde zu leisten. Die (Der) Unterstützungswillige muss zur Vorlage der Unterstützungserklärung hierzu persönlich vor der Gemeinde erscheinen. Gültig ist eine Unterstützungserklärung dann, wenn die Gemeinde nach der Unterfertigung in der entsprechenden Rubrik beurkundet, dass die (der) Unterstützungswillige am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Bei Unterfertigung der Unterstützungserklärung haben Unterstützungswillige durch einen Lichtbildausweis (z. B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein) ihre Identität nachzuweisen. Die Bestätigung darf für eine Person pro Wahl nur einmal ausgestellt werden.

Das Formular für die Abgabe einer Unterstützungserklärung ist durch das Gesetz genau vorgegeben.
Sie können das  Formular als PDF-Datei (pdf, 66 KB) herunterladen.

Die Unterstützungserklärungen werden von der (vom) Zustellungsbevollmächtigten eines Wahlvorschlags gesammelt und gegebenenfalls dem Wahlvorschlag angeschlossen.

Unterstützungserklärungen werden für die Einbringung von Landeswahlvorschlägen in den einzelnen Bundesländern in folgendem Ausmaß benötigt (für eine bundesweite Kandidatur sind insgesamt 2.600 Unterstützungserklärungen erforderlich):

Notwendige Unterstützungserklärungern pro Bundesland
Bundesland Anzahl der notwendigen Unterstützungserklärungen
Burgenland 100
Kärnten 200
Niederösterreich 500
Oberösterreich 400
Salzburg 200
Steiermark 400
Tirol 200
Vorarlberg 100
Wien 500

Ein bei der Bundeswahlbehörde bis zum 48. Tag vor dem Wahltag einzubringender Bundeswahlvorschlag

  • muss dieselbe Parteibezeichnung und allfällige Kurzbezeichnung aufweisen, wie sämtliche ihm im dritten Ermittlungsverfahren zuzurechnende Landeswahlvorschläge und
  • hat ebenfalls eine Bundesparteiliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerberinnen und Bewerber für die Zuweisung von Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren, zu enthalten. Zustimmungserklärungen von Bewerberinnen und Bewerbern, die in keinem Landeswahlvorschlag aufscheinen, sind anzuschließen.
  • hat die Bezeichnung der (des) zustellungsbevollmächtigten Vertreterin/Vertreters (unter Angabe von Vornamen, Familiennamen, Geburtsjahr, Beruf, Adresse), die (der) das passive Wahlrecht besitzt, anzuführen.

Spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die Bundeswahlvorschläge abzuschließen und - unter Weglassung von Straßennamen und Ordnungsnummern - auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren.


Letzte Aktualisierung: 10. April 2025

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