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Leichter Lesen

Wählen mit Wahlkarte

Personen, die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa bei Ortsabwesenheit aus gesundheitlichen Gründen oder wegen eines Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

Ebenso haben Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge eingeschränkter Mobilität, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen ihnen unmöglich ist, ihre Stimme vor einer besonderen Wahlbehörde abzugeben, Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

Die Beantragung einer Wahlkarte ermöglicht Wählerinnen und Wählern größtmögliche Flexibilität bei der Stimmabgabe.

Mit der Wahlkarte kann die Stimme - außerhalb der "Heimatgemeinde" - sowohl vor einer Wahlbehörde, als auch mittels Briefwahl abgegeben werden. Der notwendige Vordruck (das Wahlkartenkuvert) ist in beiden Fällen der gleiche.

Das bedeutet, dass sich Wählerinnen und Wähler, die im Besitz einer Wahlkarte sind, auch erst sehr kurzfristig entscheiden können, ob sie ein Wahllokal aufsuchen oder sich stattdessen der Briefwahl bedienen wollen.

Beachten Sie aber, dass vom Ausland aus nur die Briefwahl möglich ist.

Bei der Briefwahl kann die Wahlkarte sowohl in Österreich als auch im Ausland dazu verwendet werden, um persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst an einem beliebig gewählten Ort die Stimme abzugeben und an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten.

Wo kann ich die Wahlkarte beantragen?

Sie können die Wahlkarte bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis (basierend auf der Wählerevidenz) Sie eingetragen sind, mündlich oder schriftlich (im Postweg, per Telefax gegebenenfalls auch per E-Mail oder über die Internetmaske der Gemeinde) beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig!

Schriftlich: bis zum vierten Tag vor dem Wahltag; wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von Ihnen bevollmächtigte Person möglich ist, bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr.

Mündlich (persönlich): bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr.

In welchen Fällen hat man Anspruch auf den Besuch einer besonderen („fliegenden“) Wahlbehörde?

Der Besuch einer besonderen („fliegenden“) Wahlbehörde muss zusammen mit dem Wahlkartenantrag unter Hinweis auf die eingeschränkte Mobilität angefordert werden.

Bitte beachten Sie, dass Sie die Wahlkarte keinesfalls beim Bundesministerium für Inneres beantragen können!

Wie kann ich mit der Wahlkarte wählen?

Im Inland:

Vor einer Wahlbehörde

  • in jenen Wahllokalen, die Wahlkarten entgegennehmen (zumindest in einem Wahllokal pro Gebäude)
  • beim Besuch durch eine besondere („fliegende“) Wahlbehörde

oder mittels Briefwahl (ohne Beisein einer Wahlbehörde)

Im Ausland:

Im Ausland kann die Stimme nur mittels Briefwahl abgegeben werden.

Wohin muss ich die Wahlkarte senden?

Wenn Sie die Wahlkarte nicht dazu verwenden, vor einer Wahlbehörde zu wählen, sondern die Stimmabgabe mittels Briefwahl ausüben möchten, so müssen Sie dafür sorgen, dass die Wahlkarte rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangt. Sie können die Wahlkarte z.B. in einen Briefkasten der Post einwerfen, auf einer Postgeschäftsstelle aufgeben oder bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde (am Wahltag bis 17.00 Uhr bei jeder Bezirkswahlbehörde) direkt abgeben.

Die Kosten für das Porto trägt der Bund, gleichgültig, ob Sie die Wahlkarte im Inland oder im Ausland aufgeben.

Im Ausland können Wahlkarten auch bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder bei einer österreichischen Einheit, bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag abgegeben werden. Diese leiten dann die Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiter. Sollten Wahlkarten zu einem späteren Zeitpunkt als oben angeführt abgegeben werden, werden diese nur dann an die zuständige Bezirkswahlbehörde weitergeleitet, wenn ein rechtzeitiges Einlangen bei dieser gewährleistet ist.

Die Wahlkarte muss spätestens am Wahltag  17.00 Uhr, bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten des Wahllokals abgegeben worden sein.


Letzte Aktualisierung: 10. April 2025

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