Bundespräsidentenwahlen

Bundespräsidentenwahl 2004

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Bundespräsidentenwahl 2004, Überblick

Wahltag: 25. April 2004
Stichtag: 2. März 2004
allfälliger zweiter Wahlgang: 16. Mai 2004

Die Funktionsperiode des österreichischen Bundespräsidenten Dr. Thomas Klestil endete mit seinem Tod am 6. Juli 2004.

Der Wahltermin (25. April 2004) wurde durch Verordnung der Bundesregierung (im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates) ausgeschrieben. Die Verordnung wurde am 9. Februar 2004 im Bundesgesetzblatt verlautbart (BGBl. II Nr. 71/2004); sie wurde in allen Gemeinden kundgemacht.

Im Rahmen dieser Ausschreibung wurde auch der Stichtag (2. März 2004) bestimmt, nach dem sich verschiedene die Durchführung der Bundespräsidentenwahl betreffende Fristen richten.

Die übrigen (wichtigen) Termine können Sie dem umfangreichen Wahlkalender entnehmen.

Zur Teilnahme an der Bundespräsidentenwahl 2004 (aktives Wahlrecht) sind Sie berechtigt, wenn Sie

  • spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl (25. April 2004) das 18. Lebensjahr vollendet haben (alle Österreicherinnen und Österreicher, die bis zum Ablauf des Wahltages ihren 18. Geburtstag gefeiert haben)
  • die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und
  • am Stichtag (2. März 2004) in die Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sind.

Um zum Bundespräsidenten (zur Bundespräsidentin) gewählt zu werden (passives Wahlrecht), muss ein Bewerber (eine Bewerberin) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet (alle Österreicherinnen und Österreicher, die bis zum Ablauf des Wahltages ihren 35. Geburtstag gefeiert haben) haben.

Damit ein Wahlvorschlag für einen Kandidaten (eine Kandidatin) rechtsgültig eingebracht werden kann, ist eine entsprechende Unterstützung erforderlich. Dem Wahlvorschlag müssen mindestens 6.000 Unterstützungserklärungen (115 KB) oder Auslands-Unterstützungserklärungen (94,3 KB)  beigegeben sein.

Nähere Details zur Kandidatur bei der Bundespräsidentenwahl 2004 entnehmen Sie einer gesonderten Seite.

Bei der Durchführung der Bundespräsidentenwahl werden auf allen Ebenen die Wahlbehörden (Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden sowie die Bundeswahlbehörde) in jenen Zusammensetzungen tätig, in denen sie seit der zuletzt durchgeführten Nationalratswahl im Amt sind.

Aus organisatorischer Sicht gleicht eine Bundespräsidentenwahl im wesentlichen einer Nationalratswahl. Dies betrifft auch die Möglichkeit der Stimmabgabe mit Wahlkarten, die Stimmabgabe durch Bettlägerige und die Stimmabgabe im Ausland. Die Wahlzeiten werden von den Gemeinden individuell festgesetzt, die Wahllokale müssen jedoch längstens um 18.00 Uhr schließen. Auch die Regelungen betreffend die Verbotszonen entsprechen jenen bei Nationalratswahlen; ein Alkoholverbot besteht bei Bundespräsidentenwahlen - wie bei allen anderen Wahlen - nicht mehr.

Anders als bei Nationalratswahlen, Europawahlen und Volksbefragungen können die Länder für Bundespräsidentenwahlen per Landesgesetz Wahlpflicht anordnen. Derzeit besteht für die Bundespräsidentenwahl in Tirol Wahlpflicht.

Um zum Bundespräsidenten (zur Bundespräsidentin) gewählt zu werden, ist das Erreichen von mehr als der Hälfte aller gültigen Stimmen erforderlich. Kandidieren mehr als zwei Bewerber(innen) und erlangt von diesen keiner eine solche Mehrheit, so findet drei Wochen nach dem ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang ("engere Wahl", "Stichwahl") statt, bei dem die beiden stimmenstärksten Bewerber(innen) antreten.

In der Folge wird das Ergebnis der Wahl durch die Bundeswahlbehörde im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" verlautbart. Die Funktionsperiode des neuen Bundespräsidenten beginnt dann mit der Angelobung vor der Bundesversammlung und dauert sechs Jahre.

Die weiteren Termine und Fristen der Bundespräsidentenwahl 2004 entnehmen Sie dem Wahlkalender.

Informationen über die Eintragung von im Ausland lebenden Wahlberechtigten in die Wählerevidenz erhalten Sie auf einer gesonderten Seite.

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Broschüre der Bundespräsidentenwahl 2004

So wie jede Wahl wurde auch die Bundespräsidentenwahl vom 25. April 2004 entsprechend statistisch ausgewertet und in Broschürenform dokumentiert (1023,1 KB).

Diese Broschüre können Sie gegen einen Druckkostenersatz von 20,- Euro beim Bundesministerium für Inneres, Herrengasse 7, 1014 Wien, Abteilung III/6 - Wahlangelegenheiten bzw. unter wahl@mail.bmi.gv.at anfordern.

Dieses Druckwerk steht nunmehr auch in elektronischer Form zur Verfügung (248,5 KB).

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Wahlkartenergebnisse aus dem Ausland

  AbgegebeneneStimmen UngültigeStimmen GültigeStimmen Dr. Ferrero-Waldner Dr. Fischer
Stimmen % Stimmen %
Burgenland 1.239 18 1.221 513 42,01 708 57,99
Kärnten 2.934 36 2.898 1.693 58,42 1.205 41,58
Niederösterreich 9.812 166 9.646 4.902 50,82 4.744 49,18
Oberösterreich 7.412 110 7.302 3.564 48,81 3.738 51,19
Salzburg 3.483 24 3.459 2.156 62,33 1.303 37,67
Steiermark 6.321 107 6.214 3.341 53,77 2.873 46,23
Tirol 4.222 62 4.160 2.677 64,35 1.483 35,65
Vorarlberg 1.869 59 1.810 1.067 58,95 743 41,05
Wien 12.895 147 12.748 5.280 41,42  7.468 58,58
Österreich 50.187 729 49.458 25.193 50,94  24.265 49,06

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ausgestellte Wahlkarten

Die neun Landeswahlbehörden haben der Bundeswahlbehörde am 23. April 2004 die Anzahl der ausgestellten Wahlkarten in ihrem Gebiet für die Bundespräsidentenwahl 2004 übermittelt:

Bundesland an im Inland lebende Wahlberechtigte an im Ausland lebende Wahlberechtigte insgesamt
Burgenland 11.455 331 11.786
Kärnten 19.912 1.606 21.518
Niederösterreich 60.630 2.306 62.936
Oberösterreich 47.093 2.761 49.854
Salzburg 18.384 1.495 19.879
Steiermark 43.136 3.161 46.297
Tirol 21.140 2.018 23.158
Vorarlberg 8.475 1.092 9.567
Wien 90.536 5.446 95.982
Gesamt 320.761 20.216 340.977

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endgültige Zahl der Wahlberechtigten

Die neun Landeswahlbehörden haben der Bundeswahlbehörde die endgültige Zahl der Wahlberechtigten in ihrem Gebiet für die Bundespräsidentenwahl 2004 übermittelt. Die Zahlen gliedern sich nach Vergleich mit den Niederschriften der Landeswahlbehörden wie folgt (in Klammer steht zum Vergleich jeweils die Zahl der Wahlberechtigten bei der Nationalratswahl 2002):

Bundesland Männer Frauen insgesamt
Burgenland 106.062 (103.978) 113.433 (111.806) 219.495 (215.784)
Kärnten 205.414 (201.279) 226.389 (222.675) 431.803 (423.954)
Niederösterreich 568.000 (554.759) 614.362 (602.788) 1,182.362 (1,157.547)
Oberösterreich 494.537 (480.938) 536.166 (524.944) 1,030.703 (1,005.882)
Salzburg 175.382 (170.572) 195.302 (191.031) 370.684 (361.603)
Steiermark 447.182 (438.259) 488.553 (481.841) 935.735 (920.100)
Tirol 236.580 (229.316) 257.377 (250.783) 493.957 (480.099)
Vorarlberg 118.088 (113.852) 127.044 (123.450) 245.132 (237.302)
Wien 510.723 (502.982) 610.388 (607.339) 1,121.111 (1,110.321)
Gesamt 2,861.968 (2,795.935) 3,169.014 (3,116.657) 6,030.982 (5,912.592)

Detaillierte Angaben können Sie auch als PDF-Datei (8,2 KB) herunterladen.

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Kandidatin und Kandidat

Gemäß § 7 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 wurden für die nachfolgend bezeichneten Personen gültige Wahlvorschläge für eine Kandidatur anlässlich der Bundespräsidentenwahl 2004 bei der Bundeswahlbehörde (am Sitz des Bundesministeriums für Inneres) eingebracht. Den Wahlvorschlägen waren jeweils mehr als 6000 gültige Unterstützungserklärungen angeschlossen.

Benita Ferrero-Waldner Geburtsdatum:
5. September 1948
Geburtsort:
Oberndorf bei Salzburg
Beruf:
Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten
Wohnort:
2500 Baden
Zustellungsbevollmächtigter:
Abg.z.NR Dr. Reinhold Lopatka
Lichtenfelsgasse 7
1010 Wien
Stellvertreter des Zustellungsbevollmächtigten:
Dir. Michael Fischer
Lichtenfelsgasse 7
1010 Wien
Dr. Heinz Fischer Geburtsdatum:
9. Oktober 1938
Geburtsort:
Graz
Beruf:
II. Präsident des Nationalrates
Wohnort:
1080 Wien
Zustellungsbevollmächtigter:
Mag. Norbert Darabos
Löwelstraße 18
1014 Wien
Stellvertreter des
Zustellungsbevollmächtigten:
Reinhard Buchinger
Löwelstraße 18
1014 Wien

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Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln


Die Frage der Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln ist nach den §§ 12 und 13 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, BGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 90/2003, zu beurteilen. Das Bundesministerium für Inneres gibt im folgenden - wie bei früheren Wahlen - unvorgreiflich der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis der Sprengel-, Gemeinde- und Landeswahlbehörden sowie der Kontrollbefugnis der Bezirks- und Landeswahlbehörden - seine Rechtsansicht über die Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln bekannt.

Wann ist ein amtlicher Stimmzettel gültig ausgefüllt?

  • Wenn der (die) Wähler(in) auf dem amtlichen Stimmzettel in einem der rechts von dem Namen der Wahlwerberin (des Wahlwerbers) vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz anbringt:
    In der Regel wird der (die) Wähler(in) den neben der Wahlwerberin (dem Wahlwerber) befindlichen Kreis ankreuzen.
    Beispiel 1
    Beispiel 1 © BMI

     
  • Wenn der (die) Wähler(in) einen der Kreise mit einem anderen Zeichen versieht:
    Der Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn die Kennzeichnung innerhalb des Kreises durch ein anderes Zeichen als ein liegendes Kreuz, also z. B. durch Anhaken, durch einen senkrechten Strich erfolgt.
    Beispiel 2
    Beispiel 2 © BMI
     
    Beispiel 3
    Beispiel 3 © BMI

     
  • Wenn der (die) Wähler(in) durch sonstige Kennzeichnung zu erkennen gibt, welche(n) Wahlwerber(in) er (sie) wählen wollte:
    Der Stimmzettel ist z. B. dann gültig, wenn zwar nicht der Kreis, anstelle dessen aber der Name der Wahlwerberin (des Wahlwerbers), z.B. durch Anhaken oder unterstreichen des Namens, gekennzeichnet ist oder wenn der Name der Wahlwerberin (des Wahlwerbers) durchgestrichen wurde.
    Beispiel 4
    Beispiel 4 © BMI
     
    Beispiel 5
    Beispiel 5 © BMI
     
    Beispiel 6
    Beispiel 6 © BMI

     


Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung des (der) Wahlwerbers (Wahlwerberin) angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. (Beispiel 10). Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels ebenfalls nicht.

Beispiel 10
Beispiel 10 © BMI

Wann ist ein Stimmzettel ungültig?

  • Wenn zur Abgabe der Stimme ein anderer als der amtliche Stimmzettel verwendet wurde:
    In Frage kommt hierbei insbesondere, dass ein Stimmzettel von einer früheren Wahl oder ein nicht-amtlich erstellter Stimmzettel verwendet wurde.
  • Wenn weder die Wahlwerberin noch der Wahlwerber angezeichnet wurde.
  • Wenn die Wahlwerberin und der Wahlwerber angezeichnet wurden:
    Hierbei kommt es - folgt man der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - in keiner Weise auf die Art oder Intensität der Kennzeichnung an.
    Beispiel 9
    Beispiel 9 © BMI

    Wenn der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, wen der (die) Wähler(in) wählen wollte:
    Hierbei ist z. B. an den Fall zu denken, dass Kreise oder gar ganze Wahlwerberrubriken abgerissen sind und dass dabei beide Kreise oder Name der der Wahlwerberin und des Wahlwerbers durchgestrichen sind.
  • Wenn die von dem (der) Wähler(in) angebrachten Zeichen oder Kennzeichnungen sonst nicht eindeutig sind:
    Mit dieser Regelung sollen jene Sachverhalte abgedeckt werden, die vom Gesetz nicht ausdrücklich genannt sind.
    Beispiel 7
    Beispiel 7 © BMI
     
    Beispiel 8
    Beispiel 7 © BMI


Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmen.

Wie sind Wahlkuverts zu beurteilen, die mehrere amtliche Stimmzettel enthalten?

Ein Wahlkuvert, das mehrere amtliche Stimmzettel enthält, zählt als eine gültige Stimme,

  • wenn auf allen Stimmzetteln derselbe (dieselbe) Wahlwerber(in) bezeichnet wurde,
  • wenn mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über den gewählten (die gewählte) Wahlwerber(in) ergibt.

Befinden sich in einem Wahlkuvert neben einem amtlichen Stimmzettel, der gültig ausgefüllt ist, noch "nicht-amtliche" Stimmzettel (z. B. Stimmzettel einer früheren Wahl, nicht-amtlich erstellte Stimmzettel), so beeinträchtigen diese die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht, auch wenn sie auf eine(n) andere(n) Wahlwerber(in) lauten sollten.

Mehrere amtliche Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlwerber(innen) lauten, zählen als eine ungültige Stimme.

Die vorstehenden Informationen über die Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln bei der Bundespräsidentenwahl 2004 können Sie auch kostenfrei als PDF-Datei herunterladen (760,5 KB) .

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BMI Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/S/2, 1010 Wien, Telefon: +43 1 531 26-905203Kontakt