Die Aufgaben des Rechtsschutzbeauftragten
Dem Rechtsschutzbeauftragten (RSB) obliegt die Überprüfung verschiedenster, auf die Befugnisse des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) oder des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes (SNG) gestützter Ermittlungen. Die der Kontrolle des RSB unterliegenden Ermittlungshandlungen sind in § 91c SPG und § 14 Abs. 2 SNG aufgezählt.
Andere Ermittlungshandlungen der Sicherheitsbehörden liegen außerhalb der Kontrollzuständigkeit des RSB. Das betrifft insbesondere jene Ermittlungen, die die Sicherheitsbehörden im Dienst der Strafrechtspflege (Kriminalpolizei) setzen. Für diese obliegt der Rechtsschutz den Staatsanwaltschaften, den Strafgerichten, den Landesverwaltungsgerichten sowie dem Rechtsschutzbeauftragten der Justiz.
Seine Kontrolltätigkeit übt der RSB – abhängig davon, welche Ermittlungsmaßnahme betroffen ist bzw. zu welchem Zweck diese eingesetzt werden soll – in drei Intensitätsstufen aus:
A. Nachprüfende Kontrolle
Bei den in § 91c Abs. 1 SPG zusammengefassten Fällen haben die Sicherheitsbehörden den RSB über bereits durchgeführte Ermittlungsmaßnahmen in Kenntnis zu setzen. Dieser unterzieht die gemeldeten Vorgänge einer nachprüfenden Kontrolle auf ihre Gesetzmäßigkeit hin. Unter diese Kategorie fallen folgende Ermittlungsmaßnahmen:
1) Ermittlung von Standortdaten (§ 53 Abs. 3b SPG)
Nach § 53 Abs. 3b SPG dürfen die Sicherheitsbehörden von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Standortdaten und die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) eines Mobiltelefons verlangen. Diese Maßnahme ist zur Hilfeleistung bzw. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen zulässig. Bezugsobjekt eines derartigen Auskunftsverlangens können die von einem gefährdeten Menschen, seiner Begleitperson oder von einem Gefährder mitgeführten Endeinrichtung sein.
Unter denselben Voraussetzungen dürfen die Sicherheitsbehörden auch „technische Einrichtungen“ zur Lokalisierung einer Endeinrichtung zum Einsatz bringen; namentlich sind hier die IMSI-Catcher angesprochen.
2) Ermittlung von Telekommunikationsdaten (§ 53 Abs. 3a Z 2 bis 4 SPG)
Die Z 2 und 3 des § 53 Abs. 3a SPG berechtigen die Sicherheitsbehörden zu auf IP-Adressen bezogene Auskunftsverlangen. Gemäß Z 2 können sie eine IP-Adresse zu einer bestimmten Nachricht und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung erfragen. Nach Z 3 dürfen die Sicherheitsbehörden Auskunft über den Namen und die Anschrift eines Benutzers verlangen, dem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war. Gemeinsame Voraussetzung für die Befugnisausübung ist, dass die angestrebten Informationen zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit eines Menschen bzw. zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs oder einer kriminellen Verbindung benötigt werden.
§ 53 Abs. 3a Z 4 SPG berechtigt die Sicherheitsbehörden zur punktuellen Rufdatenrückerfassung; das ist die Auskunft über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines unbekannten Anschlusses, von dem aus zu einer bestimmten, möglichst genau anzugebenden, Zeit ein bekannter Anschluss angerufen wurde. Die solcherart ermöglichte Ermittlung eines Anrufers durch punktuelle Rufdatenrückerfassung ist nur für Zwecke der ersten allgemeinen Hilfeleistung oder der Abwehr gefährlicher Angriffe zulässig.
3) Verwendung fremder Bilddaten (§ 53 Abs. 5 erster Satz SPG)
In Einzelfällen sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, personenbezogene Bilddaten zu verwenden, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten rechtmäßig ermittelt und den Sicherheitsbehörden freiwillig übermittelt haben. Diese Art der Bilddatenverwendung ist zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, zur Abwehr krimineller Verbindungen oder gefährlicher Angriffe, zur Vorbeugung wahrscheinlicher gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit, Vermögen oder Umwelt oder für die Vorbeugung gefährlicher Angriffe mittels Kriminalitätsanalyse, wenn nach der Art des Angriffes eine wiederholte Begehung wahrscheinlich ist, für Zwecke der Fahndung (§ 24) sowie um bei einem bestimmten Ereignis die öffentliche Ordnung aufrechterhalten zu können, zulässig.
4) Observation (§ 54 Abs. 2 und 2a SPG)
Die Observation, verstanden als die Ermittlung personenbezogener Daten durch Beobachtung, ist zulässig, um eine von einem bestimmten Menschen geplante strafbare Handlung gegen Leib, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit, Vermögen oder Umwelt noch während ihrer Vorbereitung verhindern zu können oder wenn sonst die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen gefährdet oder erheblich erschwert wäre.
Die Sicherheitsbehörden dürfen zur Unterstützung einer Observation auch technische Mittel, etwa einen Peilsender, zum Einsatz bringen. Voraussetzung für einen solchen unterstützenden Peilereinsatz ist, dass die Observation sonst aussichtlos oder zumindest erheblich erschwert wäre.
5) Verdeckte Ermittlungen und Einsatz von Vertrauenspersonen (§ 54 Abs. 3 und 3a SPG)
„Verdeckte Ermittlung“ bedeutet das Einholen von Auskünften durch Angehörige der Sicherheitsbehörden ohne Hinweis auf den amtlichen Charakter der Maßnahme und auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung daran. Die verdeckte Ermittlung kann aber auch durch Vertrauenspersonen erfolgen. Das sind Personen, die im Auftrag der Sicherheitsbehörde ermitteln und dabei ihren Auftrag weder offen legen noch erkennen lassen. Die Verwendung von Legenden im Rahmen verdeckter Ermittlungen, also von Urkunden, die über die wahre Identität eines Menschen täuschen sollen, bleibt den Angehörigen der Sicherheitsbehörden vorbehalten.
Wohnungen und andere vom Hausrecht geschützte Räume dürfen im Rahmen einer verdeckten Ermittlung nur im Einverständnis mit dem Inhaber betreten werden; dieses darf nicht durch Täuschung über eine Zutrittsberechtigung herbeigeführt werden.
Voraussetzung für die Durchführung der verdeckten Ermittlung ist, dass sonst die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen gefährdet oder erheblich erschwert wäre. Zur Abwehr einer kriminellen Verbindung muss überdies die Begehung von gerichtlichen Straftaten zu erwarten sein, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind (Abs. 4a).
6) Verdeckter Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten (§ 54 Abs. 4 SPG)
Die verdeckte Ermittlung von personenbezogenen Daten mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist zur Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen zulässig. Voraussetzung dabei ist, dass das Fernmeldegeheimnis unangetastet bleibt und die Aufzeichnungsgeräte nicht eingesetzt werden, um nichtöffentliche und nicht in Anwesenheit bzw. im Wahrnehmungsbereich eines Ermittelnden erfolgende Äußerungen und Verhaltensweisen aufzuzeichnen. Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen müssen stets die Verhältnismäßigkeit zum Anlass wahren. Findet die Maßnahme zur Abwehr einer kriminellen Verbindung statt, muss überdies die Begehung von Handlungen zu erwarten sein, die mit gerichtlicher Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind (Abs. 4a).
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B. Vorweg-Stellungnahme
§ 91c Abs. 2 SPG bezeichnet Ermittlungsmaßnahmen, die bereits als Vorhaben dem RSB zur Kenntnis zu bringen sind, wobei dieser das Recht hat, sich binnen drei Tagen dazu zu äußern. Die tatsächliche Durchführung der betreffenden Maßnahmen darf erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Stellungnahme des RSB erfolgen. Darunter fallen folgende Maßnahmen:
1) Videoüberwachung von Kriminalitätsschwerpunkten (§ 54 Abs. 6 SPG)
Grundvoraussetzung für eine Überwachung von Kriminalitätsschwerpunkten ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, zu befürchten ist, dass es an öffentlichen Orten zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen wird. Zur Vorbeugung solcher Angriffe dürfen die Sicherheitsbehörden personenbezogene Daten Anwesender mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ermitteln. Die Behörden haben dies zuvor auf solche Weise anzukündigen, dass es einem möglichst weiten Kreis potenziell Betroffener bekannt wird. In der Praxis geschieht diese Ankündigung durch Hinweisschilder an allen Zugängen zum überwachten Bereich. Die auf diese Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe, die sich an diesen öffentlichen Orten ereignen, sowie für Zwecke der Fahndung (§ 24) verarbeitet werden. Soweit die Aufzeichnungen nicht zur weiteren Verfolgung auf Grund eines Verdachts strafbarer Handlungen erforderlich sind, sind sie nach längstens 48 Stunden zu löschen.
2) Videoüberwachung öffentlicher Orte wegen einer Veranstaltung mit besonders zu schützenden internationalen Teilnehmern (§ 54 Abs. 7 SPG)
Ferner dürfen an öffentlichen Orten personenbezogene Daten mittels Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ermittelt werden, wenn dort nationale oder internationale Veranstaltungen unter Teilnahme von besonders zu schützenden internationalen Vertretern stattfinden. Diese Maßnahme setzt eine Gefährdungssituation voraus und ist ebenfalls auf eine solche Weise anzukündigen, dass sie einem möglichst weiten Kreis potenziell Betroffener bekannt wird. Die ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe und zur Abwehr krimineller Verbindungen sowie für Zwecke der Fahndung (§ 24) verarbeitet werden. Soweit die Aufzeichnungen nicht zur weiteren Verfolgung auf Grund eines Verdachts strafbarer Handlungen erforderlich sind, sind sie nach längstens 48 Stunden zu löschen.
3) Videoüberwachung zum besonderen Schutz bestimmter Objekte (§ 54 Abs. 7a SPG)
Soweit der Republik Österreich auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen der besondere Schutz bestimmter Objekte obliegt sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe gegen diese an öffentlichen Orten personenbezogene Daten Anwesender mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zu ermitteln. Grundvoraussetzung ist die auf Grundlage einer ortsbezogenen Risikoanalyse zu beurteilenden Erforderlichkeit des besonderen Schutzes. Diese Maßnahme ist auf den unbedingt notwendigen räumlichen Bereich zu beschränken und ebenfalls auf solche Weise anzukündigen, dass sie einem möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener bekannt wird. Die auf diese Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr und Aufklärung anderer gefährlicher Angriffe, die sich an diesen öffentlichen Orten ereignen, sowie für Zwecke der Fahndung (§ 24) verarbeitet werden. Soweit diese Aufzeichnungen nicht zur weiteren Verfolgung auf Grund eines Verdachts strafbarer Handlungen erforderlich sind, sind sie nach längstens 48 Stunden zu löschen.
4) Einrichtung von Analysedatenbanken zur Abwehr allgemeiner Gefahren (§ 53a Abs. 2 und 6 SPG)
Nach § 53a Abs. 2 SPG dürfen die Sicherheitsbehörden genau bezeichnete personenbezogene Daten mittels operativer oder strategischer Analyse verarbeiten. Zulässige Zwecke der Verarbeitung sind die Abwehr krimineller Verbindungen oder gefährlicher Angriffe sowie die Vorbeugung gefährlicher Angriffe, wenn nach der Art des Angriffs eine wiederholte Begehung wahrscheinlich ist. Die Daten, deren Verarbeitung im gegebenen Kontext zulässig ist, sind in der zitierten Bestimmung ihrer Art nach präzise definiert, wobei das Ausmaß der erfassten Datenarten für verschiedene Betroffenenkreise variiert wird.
5) Einrichtung einer Staatsschutzdatenbank nach § 12 Abs. 1 SNG
Nach § 12 Abs. 1 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz (SNG) dürfen der Bundesminister für Inneres und die Landespolizeidirektionen gemeinsam in einem Informationsverbundsystem personenbezogene Daten sowie tat- und fallbezogene Informationen und Verwaltungsdaten mittels operativer oder strategischer Analyse verarbeiten. Zweck dieser Datenanwendung ist die Bewertung wahrscheinlicher Gefährdungen und das Erkennen von Zusammenhängen und Strukturen auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes. Die Datenarten und die Betroffenenkreise, zu denen diese Daten gespeichert werden dürfen, sind gesetzlich genau definiert, wobei der Umfang der speicherbaren Datenarten je nach Rolle des Betroffenen divergiert.
6) Einrichtung einer Analysedatenbank nach § 12 Abs. 1a SNG
Nach § 12 Abs. 1a SNG darf die Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst (Direktion) zum Zweck der Beurteilung von verfassungsschutzrelevanten Bedrohungslagen mittels strategischer Analyse bestimmte Datenarten sowie tat- und fallbezogene Informationen und Verwaltungsdaten, die sie ermittelt oder in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf, verarbeiten, sofern sich die Verarbeitung dieser Daten nicht nach § 12 Abs. 1 SNG richtet.
7) Teilnahme an internationalen Datenverarbeitungen
Nach § 8a Abs. 2 Z 2 Polizeikooperationsgesetz (PolkG) darf der Bundesminister für Inneres für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Zwecke an einem internationalen Informationsverbundsystem mit Sicherheitsorganisationen und ausländischen Sicherheitsbehörden teilnehmen. Der Bundesminister für Inneres darf als Verantwortlicher in einer solchen Datenverarbeitung personenbezogene Daten verarbeiten, die zum Zweck der Sicherheits- oder Kriminalpolizei ermittelt wurden, zulässigerweise in inländischen sicherheitspolizeilichen Datenanwendungen verarbeitet werden dürfen und die erforderlich sind für die internationale Fahndung sowie die Aufklärung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder einer mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzlichen gerichtlich strafbaren Handlung im Rahmen von Interpol (Z 1), zur Identifizierung von Personen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass von ihnen eine mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundene Kriminalität ausgehen könnte, oder zu deren Zuordnung zu einem Objekt oder Ereignis, das mit einer solchen Gefahr in Verbindung steht (Z 2).
8) Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungs- sowie von elektronischen Abfertigungsgeräten im Bereich von Grenzübergangsstellen
Nach § 12 Abs. 2 Grenzkontrollgesetz (GrekoG) ist auch die geplante Durchführung bestimmter Methoden der Grenzkontrolle dem im Grunde gleichen Kontrollmodus durch den RSB unterworfen.
Beabsichtigt die Behörde die Durchführung von Grenzkontrollen durch Bild- und Tonaufzeichnungs- sowie durch elektronische Abfertigungsgeräte, so hat sie vom beabsichtigten Einsatz dieser Mittel unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem RSB Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Mit dem Einsatz der genannten Mittel darf erst nach Ablauf dieser Frist oder nach Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden, es sei denn, dies wäre zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit unmittelbar erforderlich. Der Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist gut sichtbar anzukündigen.
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C. Vorab-Ermächtigung
1) Vorabermächtigung zur Aufgabenerfüllung auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes
Der Verfassungsschutz besteht aus Staatsschutz und Nachrichtendienst. Nach § 1 Abs. 4 SNG umfasst der Staatsschutz den vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen und der Nachrichtendienst die erweiterte Gefahrenerforschung. Als Organisationseinheit bestehen nach § 1 Abs. 3 SNG die Direktion und in jedem Bundesland eine für Staatschutz zuständige Organisationseinheit der Landespolizeidirektion. § 14 Abs. 2 SNG normiert die Kontrollaufgabe des RSB mit der höchsten Intensitätsstufe: Beabsichtigen die Verfassungsschutzbehörden (Direktion sowie für Staatsschutz zuständige Organisationseinheit der Landespolizeidirektionen) die Durchführung einer „erweiterten Gefahrenerforschung“ oder von Maßnahmen zum „vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch eine Person“, so dürfen sie Ermittlungsmaßnahmen grundsätzlich nur dann setzen, wenn der Rechtsschutzbeauftragte dazu im Vorhinein seine Ermächtigung erteilt hat.
Grundlage dieser Aufgaben auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes ist § 6 SNG. Die Bestimmung dehnt die – prinzipiell allen Sicherheitsbehörden auf Grundlage des SPG übertragene – Aufgabe der Gefahrenabwehr über die Bereiche der Abwehr allgemeiner Gefahren und der unverzüglichen Beendigung gefährlicher Angriffe aus und betraut die Verfassungsschutzbehörden in Abs. 1 und 2 zusätzlich mit folgenden Aufgaben:
- Abs. 1: erweiterte Gefahrenerforschung, das ist die Beobachtung von Gruppierungen, bei denen „im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität, insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.“
- Abs. 2: überträgt den Staatsschutzbehörden die Aufgabe des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch eine Person. Unter einem „verfassungsgefährdenden Angriff“ versteht das SNG eine Rechtsgüterbedrohung durch die rechtswidrige Verwirklichung bestimmter, in § 6 Abs. 3 SNG erschöpfend aufgezählter, Tatbestände aus den Bereichen des Terrorismus, des Extremismus (Delikte gegen den öffentlichen Frieden), der Proliferation, der nachrichtendienstlichen Tätigkeit und Spionage sowie der Cyberkriminalität. Voraussetzung für die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist, dass ein begründeter Gefahrenverdacht für einen solchen Angriff besteht. Es bedarf daher hinreichender Anhaltspunkte für die Annahme, dass der von der Maßnahme voraussichtlich Betroffene einen verfassungsgefährdenden Angriff in absehbarer Zeit begehen werde.
- Vorabermächtigung zur Befugnisausübung auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes
Damit die Verfassungsschutzbehörden ihre Aufgaben (erweiterte Gefahrenerforschung und vorbeugender Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch eine Person) erfüllen können, stehen ihnen verschiedene, abschließend aufgezählte Ermittlungsbefugnisse zur Verfügung. Beabsichtigen die Verfassungsschutzbehörden den Einsatz einer oder mehrerer dieser Ermittlungsbefugnisse, so benötigen sie (zusätzlich zur zuvor beschriebenen Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten zur Wahrnehmung einer Aufgabe) auch dazu eine Vorabermächtigung.
Die Entscheidung über diese Ermächtigung zum Einsatz besonderer Ermittlungsmaßnahmen obliegt in der Regel dem RSB. Die Anwendung zweier besonders eingreifender Ermittlungsbefugnisse unterliegt allerdings der Vorabermächtigung des Rechtsschutzsenats. Bei den von diesem Senat zu ermächtigenden Befugnissen handelt es sich um
- den Einsatz von Vertrauenspersonen als verdeckte Ermittler (§ 11 Abs. 1 Z 2 SNG iVm § 54 Abs. 3 und 3a SPG) und
- um Auskunftsbegehren zu Verkehrs-, Zugangs- und Standortdaten (§ 11 Abs. 1 Z 7 SNG).
Der aus dem RSB und zwei seiner Stellvertreter bestehende Rechtsschutzsenat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Gefahr im Verzug kann der RSB in Angelegenheiten, zu deren Entscheidung der Rechtsschutzsenat berufen ist, die Ermächtigung vorläufig erteilen; der Rechtsschutzsenat ist allerdings unverzüglich mit dem Fall zu befassen.
Die folgenden Ermittlungsbefugnisse stehen auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes zur Verfügung:
- Verwendung fremder Bilddaten, wenn ansonsten die Aufgabenerfüllung gefährdet oder erheblich erschwert wäre (§ 10 Abs. 4 SNG)
- Observation, sofern die Observation ansonsten aussichtlos oder wesentlich erschwert wäre, auch unter Einsatz technischer Mittel (§ 11 Abs. 1 Z 1 SNG)
- Verdeckte Ermittlung und Einsatz von Vertrauenspersonen, wenn die Erfüllung der Aufgabe durch andere Ermittlungsmaßnahmen aussichtlos wäre (§ 11 Abs. 1 Z 2 SNG)
- Verdeckter Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten, dieser darf verdeckt erfolgen, wenn die Erfüllung der Aufgabe ansonsten aussichtslos wäre (§ 11 Abs. 1 Z 3 SNG)
- Punktuelle Einholung von Auskünften über Telekommunikationsdaten sowie Einsatz technischer Mittel zur Lokalisierung von mitgeführten Endeinrichtungen nach § 53 Abs. 3a Z 1 bis 3 und § 53 Abs. 3b SPG (§ 11 Abs. 1 Z 5 SNG)
Diese im SPG verankerten und auch für Zwecke des Verfassungsschutzes einsetzbaren Auskunftsbegehren umfassen Informationen zu:
- Stammdaten zu einem bestimmten Telefonanschluss,
- zur IP-Adresse mit der eine bestimmte, bekannte Nachricht gesendet wurde,
- zum Namen eines Anschlussinhabers, dem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war und
- zum Standort, an dem sich ein bestimmtes Endgerät befindet.
Die auf Basis der Ziffer 5 des § 11 Abs. 1 erfragbaren Informationen können zu Gruppierungen, die im Rahmen einer erweiterten Gefahrenerforschung beobachtet werden, und zu Personen, die selbst Betroffene von Maßnahmen eines vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen sind, sowie zu deren jeweiligen Kontakt- und Begleitpersonen eingeholt werden. Die auf die in Rede stehende Ziffer gestützten Ersuchen beschränken sich auf punktuelle Telekomdatenauskünfte.
- Einholung zu Auskünften über Reisedaten bei Dienstleistungsunternehmen im Sektor der Personenbeförderung (§ 11 Abs. 1 Z 6 SNG)
§ 11 Abs. 1 Z 6 ermächtigt die Verfassungsschutzbehörden, im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bei Dienstleistungsunternehmen im Sektor der Personenbeförderung zu einer von ihnen erbrachten Leistung verschiedene Auskünfte über Reisedaten zu einer Person zu verlangen, die Gegenstand eines vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen ist, sowie bestimmte Daten von deren Mitreisenden. Konkret handelt es sich dabei z. B. um Informationen zu Kontaktdaten oder zum Reisedokument, um Zahlungs- und Buchungsinformationen oder um Angaben zu Reiseverlauf und Reisestatus.
- Einholung von Auskünften über Verkehrs-, Zugangs- und Standortdaten (§ 11 Abs. 1 Z 7 SNG)
Die in § 11 Abs. 1 Z 7 geregelte Auskunft über Verkehrs-, Zugangs- und Standortdaten ermächtigt die Verfassungsschutzbehörden, bei Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste und sonstigen Diensteanbietern eine Reihe von Informationen über Telekommunikationsvorgänge zu erfragen, die das Auskunftssubjekt über einen gewissen Zeitraum gesetzt hat oder setzen wird. Der für die Erteilung der Ermächtigung zur Stellung von Auskunftbegehren nach Z 7 zuständige Rechtsschutzsenat hat den Auskunftszeitraum auf das für die Zweckerreichung Notwendigste zu beschränken.
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D. Kontrolle der Datenanwendungen
Dem RSB obliegt auch die laufende Kontrolle diverser Datenanwendungen der Sicherheitsbehörden. Wird festgestellt, dass unrichtige oder entgegen den Bestimmungen des SPG ermittelte Daten aufbewahrt werden, so ist gemäß § 63 SPG unverzüglich eine Richtigstellung oder Löschung vorzunehmen. Desgleichen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden, es sei denn, für ihre Löschung wäre eine besondere Regelung getroffen worden.
Nach § 91d Abs. 2 SPG hat der RSB im Rahmen seiner Aufgabenstellungen die Einhaltung der allgemeinen Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung nach § 63 SPG sowie die Einhaltung der diversen besonderen Löschverpflichtungen der einzelnen Datenanwendungen zu überwachen.
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E. Kontrolle über die Durchführung der Information Betroffener
Nach Ablauf der vom RSB erteilten Vorabermächtigung sieht § 16 Abs. 2 SNG die Verpflichtung der Direktion sowie der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheit der Landespolizeidirektionen vor, den von einer Aufgabe nach § 6 SNG Betroffenen nach Ende der Ermächtigung über Grund, Art und Dauer sowie die Rechtsgrundlage der gegen ihn gesetzten Maßnahme zu informieren. Dem RSB obliegt die Kontrolle über die Durchführung dieser Information des Betroffenen.
Mit Zustimmung des RSB kann die Information des Betroffenen aufgeschoben werden, solange durch sie die Aufgabenerfüllung gefährdet wäre, und unterbleiben, wenn der Betroffene bereits nachweislich Kenntnis erlangt hat, die Information des Betroffenen unmöglich ist oder aus den Gründen des § 43 Abs. 4 Datenschutzgesetz (DSG) nicht erfolgen kann (§ 16 Abs. 3 SNG).
Nimmt der RSB wahr, dass durch Verwenden personenbezogener Daten Rechte von Betroffenen verletzt worden sind, die von dieser Datenverwendung keine Kenntnis haben, so ist er zu deren Information oder, sofern eine solche aus den Gründen des § 43 Abs. 4 DSG nicht erfolgen kann, zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde nach § 90 SPG verpflichtet (§ 91d Abs. 3 SPG bzw. § 16 Abs. 1 SNG). Dies gilt sowohl für Maßnahmen nach dem SNG als auch für jene nach dem SPG.
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