Staatsbürgerschaftswesen

Verleihung der Staatsbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik gem. § 10 Abs. 6 StbG

Der Ministerrat hat in seiner Sitzung vom 25. Februar 2014 betreffend die Kriterien zur Verleihung der Staatsbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik gemäß § 10 Abs. 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) folgenden Beschluss gefasst:

Die Verfassungsbestimmung des § 10 Abs. 6 StbG sieht die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor, wenn die Bundesregierung bestätigt, dass die Verleihung wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich liegt.

Es handelt sich dabei um eine im Gefüge des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechtes bedeutsame Bestimmung, welche für jene Personen, die sich im besonderen Maß um die Republik verdient gemacht haben und machen werden, einen erleichterten Zugang zur Staatsbürgerschaft ermöglicht. Über das Interesse des Einzelnen an der Verleihung der Staatsbürgerschaft hinausgehend, dient diese Bestimmung daher auch ganz wesentlich den Interessen der Republik.

Mit Blick auf die in jüngster Zeit geführte kritische Auseinandersetzung mit dieser Thematik, scheint es aber neben der Erlassung einer Verordnung der Bundesregierung, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß § 10 Abs. 6 StbG festgelegt werden dennoch angebracht, die der Beurteilung des besonderen Interesses der Republik zugrundeliegenden Maßstäbe transparent darzulegen:

Außerordentliche Leistungen sind nur solche, die aktuell weit über dem Durchschnitt im jeweiligen Bereich liegen. Weiters muss die Verleihung der Staatsbürgerschaft aufgrund dieser Leistungen überdies dem besonderen Interesse der Republik im besonderen Maße dienen. Dies bedeutet, dass eine Person keinesfalls „ehrenhalber“, sondern nur stets wegen der von ihm erbrachten und noch zu erwartenden Leistungen im besonderen Interesse der Republik eingebürgert wird. Daher ist beispielsweise auch die bloße Verleihung von Ehrenzeichen allein nicht ausreichend ein besonderes Interesse der Republik zu begründen.

Auf Grundlage der seit der Wiederverlautbarung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 verliehenen Staatsbürgerschaften im besonderen Interesse der Republik und der diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Beurteilungen der Bundesregierung haben sich aus den einzelnen inhaltlichen Parametern in den Begründungen der Fachressortstellungnahmen, die aufgrund ihrer Stichhaltigkeit stets in einer Bestätigung des besonderen Interesses mündeten, bestimmte Kriterien entwickelt. Diese werden als Maßstab für die Beurteilungen der Bundesregierung herangezogen und dienen in ihrer Gesamtheit als Orientierung zur sachlichen Einschätzung des Einzelfalles. Die Kriterien müssen nicht kumulativ erfüllt werden, sondern ist ein punktuelles, aber überwiegendes Erfüllen der Kriterien im Einzelfall ausreichend, wenn diesen eine besondere Gewichtung in der Gesamtbetrachtung des Einzelfalles zukommt.

Dieser Kriterienkatalog dient daher vor allem dazu, der im Hinblick auf die zur Bestätigung des besonderen Interesses der Republik allein entscheidungsbefugten Bundesregierung eine bestmögliche Abwägung im Einzelfall zu ermöglichen. Zudem soll der Katalog einen Beitrag zur Wahrung der Kontinuität und Nachvollziehbarkeit in der Entscheidungsfindung leisten.

Die vier nachfolgenden Tätigkeitsbereiche samt den aufgezeigten Kriterien sollen nunmehr  festgeschrieben werden. Verleihungen in anderen als den vier exemplarisch dargestellten Tätigkeitsbereichen sind ebenfalls möglich, soweit bei der Beurteilung des besonderen Interesses der Republik auf Kriterien von vergleichbarem Gewicht abgestellt wird, um auch in diesen Fällen dem besonderen Interesse der Republik ausreichend Rechnung zu tragen. Die aufgezeigten Tätigkeitsbereiche und ihre Kriterien sind somit nicht als erschöpfende Aufzählung anzusehen.

Die Kriterien in den nachfolgenden Interessensbereichen gestalten sich wie folgt:

bei wissenschaftlichen Leistungen

  1. wissenschaftliche Tätigkeit auf Gebieten, die noch nicht erschlossen sind bzw. die Weiterentwicklung von wissenschaftlichen Gebieten;
  2. überwiegend ständige Tätigkeit in Österreich bzw. bei Tätigkeit im Ausland dann, wenn die wissenschaftliche Tätigkeit überwiegend für Österreich bzw. in Österreich ansässige Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen erfolgte;
  3. hohe Reputation in der internationalen scientific community bzw. internationaler Bekanntheitsgrad;
  4. nationale und internationale Publikationen;
  5. Wissenstransfer von im Ausland angeeignetem neuen Wissen nach Österreich (z.B. an Studierende und andere Wissenschaftler);
  6. aktive anerkannte Forschungstätigkeiten;
  7. Lehrtätigkeit an österreichischen Hochschulen;

bei wirtschaftlichen Leistungen

  1. Inhaber einer Firma oder leitende Funktion mit maßgeblichen Einfluss in einem Unternehmen; die Vorstandsmitgliedschaft für sich allein ist nicht ausreichend;
  2. hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens;
  3. Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen am österreichischen Arbeitsmarkt in einem relevanten Ausmaß, insbesondere auch in wirtschaftlich schwachen Regionen Österreichs;
  4. maßgebliche, insbesondere bereits getätigte Investitionen oder durchgeführte Projekte des Unternehmens in Österreich; bloße Geldflüsse sind nicht ausreichend;
  5. Bekanntheitsgrad des Unternehmens auch im Ausland;
  6. Förderung der bi- und multilateralen Außenbeziehungen Österreichs auf dem Wirtschaftssektor;

bei sportlichen Leistungen

  1. es steht aktuell kein anderer, hinsichtlich des Leistungsniveaus vergleichbarer österreichischer Leistungssportler zur Verfügung, auch nicht aus dem Nachwuchsbereich;
  2. die herausragenden sportlichen Leistungen wurden bereits über einen längeren Zeitraum, der mindestens ein Jahr beträgt, in Österreich erbracht;
  3. Absehbarkeit, dass die aktive, erfolgreiche Laufbahn als Sportler, insbesondere unter Berücksichtigung seines Alters, noch länger andauern wird;
  4. Beabsichtigung und formalrechtliche Möglichkeit der sofortigen Einsetzbarkeit in einem österreichischen Nationalteam;
  5. sehr gute Platzierungen bei nationalen oder internationalen Wettkämpfen als Einzelner oder mit der Mannschaft;

bei künstlerischen Leistungen

  1. die künstlerische Einzelleistung stellt einen wesentlichen Beitrag zum Kunstgeschehen Österreichs dar;
  2. durch die außerordentlichen künstlerischen Qualifikationen werden wesentliche Leistungen im Bereich der Ausbildung an österreichischen Hochschulen erbracht;
  3. Stärkung und Verbreitung des künstlerischen Renommees der Republik Österreich auf internationaler Ebene;
  4. die herausragende künstlerische Leistung des Einzelnen zieht das Publikum an;
  5. Entwicklung einer eigenen Technik, Reaktivierung einer alten Kunsttechnik in neuer Verwendung oder Herausbildung einer neuen, modernen Kunstform.

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