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Entry Exit System

Entry/Exit-System (Einreise-/Ausreisesystem „EES“)

Das Entry/Exit-System (Einreise-/Ausreisesystem, kurz EES) ist ein automatisiertes IT-System, mit dem Reisende aus Drittstaaten, die einen Kurzaufenthalt (bis zu 90 Tage) im Schengen-Raum beabsichtigen, bei der Ein- und Ausreise an der Schengen-Außengrenze erfasst werden. In Österreich betrifft die Einführung des EES daher ausschließlich die internationalen Flughäfen und Flugplätze.

Das EES beruht auf zwei EU-Verordnungen (EU) 2017/2226  („EES-Verordnung“) zur Regelung des EES und (EU) 2017/2225  zur Änderung des Schengener Grenzkodex (Verordnung (EU) 2016/399). Ebenso zu beachten ist die EU-Verordnung (EU) 2025/1534  zur Regelung der schrittweisen Inbetriebnahme des EES.

Ab dem 12. Oktober 2025 starten die Mitgliedstaaten mit der schrittweisen Einführung des EES, die sich über einen Zeitraum von 6 Monaten erstreckt. Während dieser Phase erfassen die Grenzbehörden schrittweise die Daten von ein- und ausreisenden Drittstaatsangehörigen im EES.
Nach Ablauf der 6 Monate, ab 10. April 2026, wird das EES an sämtlichen Grenzübergängen der Schengen-Außengrenze vollständig angewendet. Die schrittweise Einführung dient dazu, Grenzbehörden, Beförderungsunternehmen und Reisenden bei der Umstellung auf die neuen Grenzkontrollprozesse zu unterstützen.

Wer muss im EES erfasst werden?

Folgende Reisende sind im EES zu erfassen:

  • Drittstaatsangehörige (Personen, die nicht EU-, EWR- oder Schweizer Staatsbürger sind)
  • die für einen visumpflichtigen oder visumfreien Kurzaufenthalt (bis zu maximal 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen) in einen oder mehrere der folgenden 29 Staaten einreisen oder von dort ausreisen: Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Tschechien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden und Schweiz.

Wer ist von der EES-Erfassung ausgenommen?

Von der Erfassung im EES ausgenommen sind:

  1. Staatsangehörige der oben genannten 29 Staaten, die das EES anwenden, sowie Staatsangehörige von Zypern und Irland
  2. Staatsangehörige von Andorra, Monaco und San Marino sowie Inhaber eines vom Vatikanstaat oder dem Heiligen Stuhl ausgestellten Reisepasses
  3. Inhaber von Aufenthaltstiteln, die von einem Schengen-Staat ausgestellt wurden 
    • Dies umfasst z. B. Aufenthaltskarten  gemäß der Freizügigkeitsrichtlinie, Aufenthaltstitel wie die Rot-Weiß-Rot – Karte plus, Familienangehöriger oder Daueraufenthalt – EU (eine vollständige Liste aller von Österreich ausgestellten Aufenthaltstitel ist unter "Muster der Aufenthaltstitel und Dokumentationen" abrufbar.
  4. Dies umfasst z. B. Aufenthaltskarten  gemäß der Freizügigkeitsrichtlinie, Aufenthaltstitel wie die Rot-Weiß-Rot – Karte plus, Familienangehöriger oder Daueraufenthalt – EU (eine vollständige Liste aller von Österreich ausgestellten Aufenthaltstitel ist unter "Muster der Aufenthaltstitel und Dokumentationen" abrufbar.

Beispiele für die oben genannten Dokumente:

Muster eines Aufenthaltstitels (Rot-Weiß-Rot-Karte)
Muster eines Aufenthaltstitels (Rot-Weiß-Rot-Karte)
Muster eines Aufenthaltstitels (Rot-Weiß-Rot-Karte)
Muster einer Aufenthaltskarte
  1. Inhaber eines für die Einreise in das Bundesgebiet zulässigen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt (Visum D) eines Schengen-Staates – in Österreich berechtigt dieses zu einem Aufenthalt von 91 Tagen bis zu 12 Monaten – etwa für die Abholung eines Aufenthaltstitels, vorübergehende Erwerbstätigkeit etc. (siehe weitere Beispiele unter Visum – BMEIA - Außenministerium Österreich  )
  2. Staatsoberhäupter, Regierungschefs, Mitglieder nationaler Regierungen samt mitreisenden Ehepartnern und die Mitglieder ihrer offiziellen Delegation sowie Monarchen und andere hochrangige Mitglieder einer königlichen Familie, wenn sie von Regierungen der Mitgliedstaaten oder von internationalen Organisationen zu einem offiziellen Anlass eingeladen werden und deren Ein- und Ausreise auf diplomatischem Wege offiziell angekündigt wurde.
  3. Flugbesatzungspersonal ist bei Innehabung eines Reisedokuments und eines Besatzungsausweises (=Crewausweis), sofern es sich nicht um eine private Reise zu touristischen Zwecken handelt, nicht im EES zu erfassen.
    Die gilt unabhängig vom Vorliegen eines Crew Member Certificates (CMC).
    Diese Ausnahme von der Pflicht zur Registrierung im EES berührt nicht die Visumspflicht.
  4. Mitglieder diplomatischer und konsularischer Vertretungen sowie Mitglieder internationaler Organisationen sind bei Vorliegen folgender Bedingungen von der Erfassung im EES befreit:
    • Innehabung eines Diplomaten-, Amts- oder Dienstpasses (z.B. Passierschein der Vereinten Nationen, Passierschein der Europäischen Union etc.) UND
    • Im Falle der Akkreditierung in einem Schengen-Staat:
      • Vorliegen einer Legitimationskarte oder eines anderen offiziellen Nachweises über die Entsendung zu einer Mission im Hoheitsgebiet eines Schengen-Staates (z.B.: Verbalnote)
    • Bei nicht akkreditierten Inhabern eines Diplomaten-, Amts- oder Dienstpasses:
    • Vorliegen einer offiziellen Bestätigung aus welcher hervorgeht, dass ihre Einreise zu dienstlichen Zwecken – etwa zur Teilnahme an einer Veranstaltung auf Einladung einer internationalen Organisation – erfolgt, und dass eine Registrierung im EES eine Behinderung der Bewegungsfreiheit darstellen würde.

Inhaber ordentlicher Reisepässe, die zwecks Teilnahme an einer Veranstaltung einer internationalen Organisation einreisen, sind von der o.g. Ausnahme nicht umfasst.

Bei Vorliegen eines Visum D oder eines Aufenthaltstitels gilt die Befreiung von der Erfassung im EES unabhängig vom Vorliegen der oben genannten Bedingungen.

Hinweise für Transitreisende

Das EES gilt beim ersten Schengener Grenzübertritt und beim letzten Schengener Grenzübertritt.

Wenn Reisende sich während eines Fluges innerhalb des Schengen-Raums im Transitbereich aufhalten und keine Grenzkontrolle durchgeführt wird, werden ihre Daten nicht im EES erfasst.

Weitere Hinweise für Doppelstaatsbürger:

Wenn Sie sowohl einen Reisepass eines Staates besitzen, dessen Staatsangehörige nicht der EES-Registrierungspflicht unterliegen, als auch einen Reisepass eines Drittstaates (z. B. USA), sollten Sie bei der Ein- und Ausreise in die EU-/EWR-Staaten oder die Schweiz den Reisepass des von der EES-Registrierungspflicht ausgenommenen Staates verwenden.

So vermeiden Sie die für Drittstaatsangehörige verpflichtend vorgesehene Registrierung im EES. Die Nutzung Ihres EU- oder Schengen-Reisedokuments erleichtert Ihre Ein- und Ausreise und sorgt dafür, dass Ihre Freizügigkeitsrechte entsprechend berücksichtigt werden.

Hinweise für Inhaber von Aufenthaltstiteln, Aufenthaltskarten oder Visum für einen längerfristigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Schengen-Mitgliedstaates:

Inhaber von Aufenthaltstiteln, Aufenthaltskarten oder Visa für einen längerfristigen Aufenthalt müssen die entsprechenden Dokumente im Rahmen der Grenzkontrolle vorlegen, da andernfalls eine Registrierung im EES erforderlich ist.

Drittstaatsangehörige, die vor Erhalt eines Aufenthaltstitels, einer Aufenthaltskarte oder eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Schengen-Mitgliedstaates bereits im EES erfasst wurden, werden nach rechtswirksamem Erhalt dieser Dokumente aus dem EES gelöscht, gelten jedoch bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin als EES-pflichtig.

Eine Registrierung im EES ist allerdings dann wieder erforderlich, sofern beispielsweise nach Ablauf des Visums für den längerfristigen Aufenthalt (Visum D) ein visumfreier Kurzaufenthalt in Anspruch genommen wird. Siehe mehr dazu unter „EES-Erfassung im Inland“

Beispiel: Ein visumfreier Drittstaatsangehöriger reist nach Österreich, um einen genehmigten Aufenthaltstitel abzuholen. Bei der Einreise verfügt er noch nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel, deshalb wird die Einreise im EES erfasst. Wenn die Person später mit dem gültigen Aufenthaltstitel ein- oder ausreist, wird sie im EES nicht mehr erfasst, solange sie den Aufenthaltstitel beim Grenzübertritt vorzeigt. Nach Ablauf des Aufenthaltstitels muss die Person wieder im EES registriert werden.

Was ändert sich an der Grenzkontrolle nach der Inbetriebnahme des EES?

Für Staatsangehörige von Schengen-Staaten, Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel, einer Aufenthaltskarte oder einem Visum für längerfristigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Schengen-Staates sowie für andere Personen, die nicht im EES zu erfassen sind, gibt es keine Veränderungen im Grenzkontrollprozess.

Für die EES-pflichtigen Drittstaatsangehörigen gibt es einige wesentliche Neuerungen im Rahmen des Grenzkontrollprozesses:

Mit der vollständigen Inbetriebnahme des EES besteht die unionsrechtliche Verpflichtung, biometrische Daten (Fingerabdrücke und Gesichtsbild) im Rahmen der Grenzkontrolle zur Verfügung zu stellen.

Diese Daten werden für die Zwecke der Identifizierung, der Erfassung im EES sowie für die Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Verifizierung bei einer Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz benötigt.

Während der schrittweisen Inbetriebnahme im Zeitraum zwischen dem 12. Oktober 2025 und dem 10. April 2026 ist zu beachten, dass biometrische Daten möglicherweise nicht an allen Grenzkontrollschaltern erhoben werden – etwa aus technischen Gründen.

Da Daten zu Ein- und Ausreisen sowie Einreiseverweigerungen künftig elektronisch erfasst werden, entfällt für EES-pflichtige Drittstaatsangehörige grundsätzlich die Stempelung des Reisepasses (anderes gilt während der Phase der schrittweisen EES-Inbetriebnahme siehe unten).

Während der schrittweisen Inbetriebnahme im Zeitraum zwischen dem 12. Oktober 2025 bis zum 10. April 2026 sind auch die Reisepässe der EES-pflichtigen Drittstaatsangehörigen verpflichtend zu stempeln.

Self-Service-Systeme
Self-Service-Systeme
© secunet Security Networks AG

Für Drittstaatsangehörige mit einem von den österreichischen Behörden ausgestellten Aufenthaltstitel oder einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt bleibt die Stempelpflicht jedoch bestehen, da sie nicht unter das EES fallen.

Außerdem wird mit der Einführung des EES der Einsatz von Self-Service-Systemen möglich, bei denen Reisende die für die Grenzkontrolle benötigten Daten vorab eingeben können.

In Österreich stehen solche Systeme am Flughafen Wien-Schwechat und am Flughafen Salzburg zur Verfügung.

Die Nutzung ist EES-pflichtigen Drittstaatsangehörigen ab 12 Jahren erlaubt und setzt einen biometrischen Reisepass mit elektronischem Chip voraus.

Das EES eröffnet den EES-pflichtigen Drittstaatsangehörigen die Möglichkeit, die Anzahl der Tage, die sie sich noch im Hoheitsgebiet der europäischen Mitgliedstaaten aufhalten dürfen, mit Hilfe des EES-Online-Tools „Short- stay calculator“  zu überprüfen.

Was müssen die Reisenden aufgrund der Inbetriebnahme des EES besonders beachten?

Mit der Einführung des EES wird die Grenzkontrolle für EES-pflichtige Drittstaatsangehörige voraussichtlich etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen. Grund dafür sind zusätzliche, gesetzlich vorgeschriebene Schritte wie etwa die Erfassung der biometrischen Daten.

Was bedeutet das für alle Reisenden?

Rechnen Sie ab der Inbetriebnahme des EES mit längeren Wartezeiten bei der Ein- und Ausreise (in Österreich betrifft dies nur Flughäfen/Flugplätze) und planen Sie deshalb genügend Zeit ein, um Flüge oder sonstige Anschlüsse nicht zu verpassen.

Wichtig für Drittstaatsangehörige:

Für EES-pflichtige Drittstaatsangehörige ist die Erfassung von biometrischen Daten (z. B. Fingerabdrücke und Gesichtsbild) verpflichtend. Die Weigerung, im Rahmen des Grenzübertritts biometrische Daten erfassen zu lassen, führt zu einer Zurückweisung gemäß Artikel 14 Schengener Grenzkodex.

Weiters ist zu beachten, dass mit der EES-Einführung Überschreitungen der zulässigen Aufenthaltsdauer sowie Dokumenten- und Identitätsbetrug (an der Grenze wie auch im Inland) effizienter aufgedeckt werden können.

Was bleibt gleich?

Das EES ändert nichts an den bestehenden Einreise-, Aufenthalts- und Visabestimmungen. Stellen Sie sicher, dass Ihr Reisepass und – falls erforderlich – Ihr Visum gültig sind.

Mehr Infos zu Visa finden Sie unter: Einreise / Visa / Visumfreiheit / EVE

Regeln zur Inanspruchnahme von bilateralen Visabefreiungsabkommen („Altabkommen“) durch visumfreie Drittstaatsangehörige

Mit der EES-Einführung können visumfreie Drittstaatsangehörige nur noch auf Antrag aufgrund eines bilateralen Visabefreiungsabkommens („Altabkommen“) ihren visumfreien Aufenthalt im Bundesgebiet verlängern.
Das Ersuchen ist bei der Einreise oder während des Aufenthalts spätestens am letzten Arbeitstag des 90-tägigen Aufenthalts in einem Zeitraum von 180 Tagen bei der zuständigen Behörde (in Österreich: Landespolizeidirektionen) zu stellen. Mehr zur Antragstellung im Inland finden Sie unter „EES-Erfassung im Inland“.
Wird kein Antrag gestellt, kann die Überschreitung nach Ablauf der 90 Tage durch die Behörde nachträglich als rechtmäßig angesehen werden, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass sie sich während dieses Zeitraums nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates aufgehalten hat.
Die nachträgliche Verlängerung des Aufenthalts kann daher auch bei der Ausreise erfolgen. Die Ausreise aus dem Schengen-Raum hat immer direkt aus jenem Mitgliedstaat zu erfolgen, der den Aufenthalt auf Basis eines Altabkommens auf seinem Hoheitsgebiet verlängert hat.

Eine Weiterreise in andere Schengen-Mitgliedstaaten zwecks Ausreise aus dem Schengen-Raum ist somit nicht zulässig.

Liste der von den Mitgliedstaaten mit Drittstaaten geschlossenen bilateralen Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht, die im Einklang mit Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen eine Verlängerung des Aufenthaltszeitraums ermöglichen  

Welche Regelungen gelten für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs und ihre nachziehenden Familienangehörigen?

Das Vereinigte Königreich ist seit dem 31. Jänner 2020 nicht mehr Mitglied der Europäischen Union. Britische Staatsangehörige gelten daher als Drittstaatsangehörige und sind grundsätzlich im EES zu erfassen, wenn sie für einen Kurzaufenthalt (bis zu 90 Tagen) in die obengenannten EU-/EWR-Staaten bzw. Schweiz einreisen oder aus diesen ausreisen.

Inhaber von Aufenthaltstiteln oder Visa für einen längerfristigen Aufenthalt sind jedoch von der Erfassung im EES ausgenommen.

Außerdem sind britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die durch das Austrittsabkommen begünstigt werden, von der Registrierung im EES befreit, wenn:

  1. sie im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung gemäß Artikel 18 des Austrittsabkommens sind (z. B. Aufenthaltstitel nach Artikel 50 EUV) oder
  2. sie im Besitz eines vorläufigen Dokuments zur Bestätigung der Stellung eines Antrags auf Aufenthaltsgenehmigung gemäß Artikel 18 des Austrittsabkommens sind, wenn dieses Dokument von folgenden Staaten ausgestellt wurde:
    Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Litauen, Polen, Portugal, Slowakei, Spanien, Tschechien oder Zypern
    Diese Ausnahme gilt nicht für Bestätigungen, die von Österreich ausgestellt wurden – daher sind die Inhaber solcher Antragsbestätigungen EES-pflichtig.

Sind betroffene Drittstaatsangehörige nicht im Besitz der genannten Aufenthaltsdokumente, müssen sie im EES registriert werden. Dies gilt auch für Familienangehörige, die einer nach dem Austrittsabkommen begünstigten Person nachziehen möchten.

Weitere Informationen über die Anwendung des EES auf britische Staatsbürger und deren nachziehende Familienangehörigen können dem FAQ-Bereich  auf der EES-Webseite der Europäischen Kommission entnommen werden.

Welche personenbezogenen Daten werden im EES erfasst und wie lange bleiben sie gespeichert?
Icon für Hand
Icon für Gesichtsbild
Icon für Reisepass

 

  • biometrische Daten, die für die Erstellung von persönlichen EES-Dossiers der Reisenden benötigt werden – die Fingerabdrücke und das Gesichtsbild
  • alphanumerische Daten, die für die Erstellung von persönlichen EES-Dossiers und Reisedatensätze benötigt werden: Vorname, Nachname, Nationalität, Geburtsdatum, Reisepassnummer, visumbezogene Informationen, Ort und Datum der Ein- und Ausreise oder einer Einreiseverweigerung

Das persönliche EES-Dossier des Reisenden wird bei der Ersteinreise angelegt und bleibt für 3 Jahre und 1 Tag nach der letzten Ausreise oder Einreiseverweigerung gespeichert, sofern innerhalb dieser drei Jahre keine erneute Einreise erfolgt ist.

Bei häufig reisenden EES-pflichtigen Drittstaatsangehörigen bleiben die Dossiers im EES erhalten und müssen meist nicht neu erstellt werden.

Die mit dem EES-Dossier verknüpften Ein-/Ausreisedatensätze oder Einreiseverweigerungsdatensätze werden im Zentralsystem des EES für 3 Jahre nach dem Datum des Ausreisedatensatzes oder des Einreiseverweigerungsdatensatzes gespeichert.

EES-Erfassung im Inland

Nach Ablauf eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt (Visum D) in Österreich ist eine Erfassung im EES erforderlich, da damit die Grundlage für die Ausnahme von der EES-Erfassung wegfällt.

Sollte die EES-Registrierung erst bei der Ausreise an einer Schengen-Außengrenze erfolgen, ist mit längeren Wartezeiten zu rechnen. Zudem wird dadurch der Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts erleichtert. 
Die Erfassung im EES kann bereits während des Aufenthalts im Inland bei den Landespolizeidirektionen vorgenommen werden.

Betroffene sollten sich in erster Linie an die Landespolizeidirektion des Bundeslandes wenden, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von bilateralen Visabefreiungsabkommen („Altabkommen“) durch visumfreie Drittstaatsangehörige im Inland.

Weiterführende Links:

  • Homepage der Europäischen Kommission  
  • EES-Verordnung  
  • Verordnung über die schrittweise ESS-Inbetriebnahme   
  • Schengener Grenzkodex  

Informationsmaterialien

1. Für die Betreiber von Flughäfen, Vertretungsbehörden im Ausland, Behörden im Inland und sonstige Stakeholder

Poster

  •  Arabisch (pdf, 1,9 MB)
  •  Arabisch (Druckversion) (pdf, 4,4 MB)
  •  Chinesisch (pdf, 1,9 MB)
  •  Chinesisch (Druckversion) (pdf, 8,5 MB)
  •  Deutsch (pdf, 1.9 MB)
  •  Deutsch (Druckversion) (pdf, 4,4 MB)
  •  Englisch (pdf, 1,9 MB)
  •  Englisch (Druckversion) (pdf, 4,4 MB)
  •  Französisch (pdf, 2,0 MB)
  •  Französisch (Druckversion) (pdf, 4,4 MB)
  •  Japanisch (pdf, 2,0 MB)
  •  Japanisch (Druckversion) (pdf, 4,4 MB)
  •  Portugiesisch (pdf, 2,0 MB)
  •  Portugiesisch (Druckversion) (pdf, 4,4 MB)
  •  Spanisch (pdf, 2,0MB)
  •  Spanisch (Druckversion) (pdf, 4,4 MB)
  •  Türkisch (pdf, 2,0MB)
  •  Türkisch (Druckversion) (pdf, 4,4 MB)

Infografiken

  •  Arabisch (pdf, 453 KB)
  •  Arabisch (Druckversion) (pdf, 254 KB)
  •  Chinesisch (pdf, 463 KB)
  •  Chinesisch (Druckversion) (pdf, 723 KB)
  •  Deutsch (pdf, 457 KB)
  •  Deutsch (Druckversion) (pdf, 260 KB)
  •  Englisch (pdf, 448 KB)
  •  Englisch (Druckversion) (pdf, 257 KB)
  •  Französisch (pdf, 465 KB)
  •  Französisch (Druckversion) (pdf, 267 KB)
  •  Japanisch (pdf, 476 KB)
  •  Japanisch (Druckversion) (pdf, 279 KB)
  •  Portugiesisch (pdf, 456 KB)
  •  Portugiesisch (Druckversion) (pdf, 259 KB)
  •  Spanisch (pdf, 455 KB)
  •  Spanisch (Druckversion) (pdf, 258 KB)
  •  Türkisch (pdf, 466 KB)
  •  Türkisch (Druckversion) (pdf, 269 KB)

Sticker

  •  Deutsch ( 3,9 MB)
  •  Deutsch (Druckversion) ( 5,4 MB)
  •  Englisch ( 5,2 MB)
  •  Englisch (Druckversion) ( 9,5 MB)

2. Für die Betreiber von Flugfeldern:

Sticker

  •  Deutsch ( 3,9 MB)
  •  Deutsch (Druckversion) ( 5,4 MB)
  •  Englisch ( 5,2 MB)
  •  Englisch (Druckversion) ( 9,5 MB)

Optional können auch die unter Punkt 1 verfügbaren Poster eingesetzt werden.

3. Für Beförderungsunternehmen:

  •  BMI EES Information für Reisende Check-In Prozess Kurzfassung (pdf, 227 KB)
  •  BMI EES Information für Reisende Check-In Prozess Standardinfo (pdf, 430 KB)
  •  EU EES Info carrier pack (Deutsch) (pdf, 833 KB)

4. Allgemeine Social Media Botschaften

  •  Social Media Launch Messages (pdf, 72 KB)

Datenschutz

Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter folgendem Link:  Einreise-/Ausreisesystem („EES“) (pdf, 148 KB)


Letzte Aktualisierung: 10. November 2025

visumpflichtig

“visumpflichtig“ bedeutet, dass ein Drittstaatsagehöriger ein Kurzaufenthaltsvisum (Visum C oder auch „Schengen-Visum“ genannt) benötigt. Dies ist eine offizielle Genehmigung, sich für einen begrenzten Zeitraum von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in einem oder mehreren Schengen-Staaten aufzuhalten.

  • Staatsangehörige der oben genannten 29 Staaten, die das EES anwenden,
  • Staatsangehörige von Zypern und Irland
  • Staatsangehörige von Andorra, Monaco und San Marino sowie Inhaber eines vom Vatikanstaat oder dem Heiligen Stuhl ausgestellten Reisepasses
Kofinanziert von der Europäischen Union

Entry/Exit System

  • EES-System
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