Aus den geltenden Datenschutz-rechtlichen Vorgaben, ergibt sich für die Fördernehmer*innen bei der Arbeit mit personenbezogenen Daten in den Projekten, die Verpflichtung, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass standardmäßig nur personenbezogene Daten verarbeitet werden, die für jeden spezifischen Zweck der Verarbeitung erforderlich sind. Diese Verpflichtung gilt für die Menge der erhobenen personenbezogenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, die Dauer ihrer Speicherung und ihre Zugänglichkeit. Maßnahmen, die dazu dienen, den Erfolg eines Projekts nachzuweisen, sollten in diesem Sinn anonymisiert von den Teilnehmer*innen erhoben werden, sodass die getätigten Aussagen nicht konkret auf die einzelnen Teilnehmer*innen zurückzuführen sind. Da im Rahmen eines Projektes verhindert werden muss , dass eine Doppelfinanzierung/Doppelzählung erfolgt, wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer Projektprüfung einer prüfenden Instanz die projektrelevanten Informationen, somit auch persönliche Daten, zugänglich zu machen sind.