Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds 2021-2027(AMIF) - Programm, Projektaufrufe und Projekte
Nationales Programm
Die inhaltliche Ausrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds in Österreich wird durch das Nationale Programm für die Förderperiode 2021 bis 2027 beschrieben.
Das Nationale Programm des AMIF ( 264,1 KB) wurde von der Europäischen Kommission am 25. August 2022 genehmigt.
Projektaufruf
Projektaufruf AMIF – Bereiche Asyl und Rückkehr
Der Aufruf zur Einreichung von Projektvorschlägen für die Maßnahmen in den Bereichen Asyl und Rückkehr des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) ist gestartet.
Sie können nun bis 21. April, 24:00 Uhr MESZ Ihre Projektvorschläge beim Bundesministerium für Inneres einreichen. Förderansuchen können von privaten sowie öffentlichen Organisationen, jedoch nicht von Einzel-/Privatpersonen, gestellt werden.
Antragstellung: Die vollständigen Einreichungsunterlagen sind elektronisch, bis spätestens 21. April, 24:00 Uhr MESZ und ausschließlich unter der E-Mail-Adresse BMI-V-A-4-AMIF-Aufruf@bmi.gv.at einzubringen.
Bitte beachten Sie, dass nur vollständige und fristgerechte, ausschließlich per E-Mail eingelangte Anträge in deutscher Sprache berücksichtigt werden können! Folgende Dokumente sind fristgerecht elektronisch per E-Mail (max. 20 MB!) im entsprechenden Format der folgenden Vorlagen vorzulegen:
(bitte ausschließlich nachfolgende Dokumente ausgefüllt übermitteln!):
- Antragsformular (siehe Excel-Vorlage)
- Scan des unterschriebenen Deckblatts des Antragsformulars
- Projektbeschreibung (siehe pdf-Vorlage)
- Finanzplan (siehe Excel-Vorlage)
- Zeitplan
- Vereinsstatuten sowie aktueller Vereinsregisterauszug, Firmenbuchauszug oder entsprechende Dokumente
Detaillierte Informationen zur Antragstellung entnehmen Sie bitte den Einreichunterlagen.
Wir wünschen Ihnen für Ihre Einreichungen alles Gute und stehen für Ihre Fragen zur Verfügung!
Kontakt:
BMI -Abteilung V/A/4 (Migrationsförderungen, SPOC EU- und internationale Projekte, Verwaltungsbehörde Home-Affairs-Funds)
E-Mail: BMI-V-A-4@bmi.gv.at
Telefon (Sekretariat): +43 1 531 26-2785
Einreichunterlagen
- AMIF 2021-2027 Aufruf zu Projektvorschlägen ( 108,5 KB)
- AMIF 2021-2027 Antragsformular ( 111,5 KB)
- AMIF 2021-2027 Finanzplan (Achtung! Je Maßnahme ist ein eigener Finanzplan zur Verwendung vorgesehen)
- Finanzplan Vorlage Maßnahme A1 ( 66,9 KB)
- Finanzplan Vorlage Maßnahme A1 RKP ( 84,9 KB)
- Finanzplan Vorlage Maßnahme A3 ( 79,5 KB)
- Finanzplan Vorlage Maßnahmen A4 + A7 + R2 + R3 + R5 +R6 ( 85,3 KB)
- Finanzplan Vorlage Maßnahme A5 ( 79,5 KB)
- Finanzplan Vorlage Maßnahme A6 ( 80,1 KB)
- Finanzplan Vorlage Maßnahme R1 ( 79,5 KB)
- Finanzplan Vorlage Maßnahme R4 ( 88,3 KB)
- Internationale Organisation - Finanzplan Vorlage Maßnahme A1 RKP ( 85,5 KB)
- Internationale Organisation - Finanzplan Vorlage Maßnahme A3 ( 79,8 KB)
- Internationale Organisation - Finanzplan Vorlage Maßnahmen A4 + A7 + R2 + R3 + R5 +R6 ( 85,6 KB)
- Internationale Organisation - Finanzplan Vorlage Maßnahme A5 ( 79,8 KB)
- Internationale Organisation - Finanzplan Vorlage Maßnahme A6 ( 80,4 KB)
- Internationale Organisation - Finanzplan Vorlage Maßnahme R1 ( 79,7 KB)
- Internationale Organisation - Finanzplan Vorlage Maßnahme R4 ( 88,5 KB)
- AMIF 2021-2027 Projektbeschreibung ( 2 MB)
- AMIF 2021-2027 Leitfaden zu den Indikatoren ( 134,5 KB)
- Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Inneres zu Förderungsmaßnahmen im Bereich der Abwicklung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) 2021 – 2027 und Vergabe von Kofinanzierungsmitteln in diesem Rahmen sowie Nationalen Förderungen im Bereich des Fremdenwesens für den Zeitraum 2021 – 2027 ( 360,1 KB)
- SRL Anhang 2 - Methodologie vereinfachte Kostenoptionen ( 3,2 MB)
- Übersichtstabelle zur Methodologie vereinfachte Kostenoptionen AMIF 2023 ( 1,5 MB)
- EU ( 31 KB)
- BMI ( 51 KB)
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Aus Gründen der Chancengleichheit können Einzelanfragen zum laufenden Auswahlverfahren und dessen Ergebnis an einzelne Antragstellerinnen und Antragsteller nicht beantwortet werden. Eingegangene Fragen von Interessentinnen und Interessenten werden hier gemeinsam mit den Antworten einmal wöchentlich als Hilfestellung veröffentlicht.
Bitte beachten Sie, dass die gegenständliche Sonderrichtlinie nun keine reine AMIF-Sonderrichtlinie mehr ist, sondern Nationale Förderungen des BMI im Bereich Asyl, Migration und Rückkehr mitumfasst. So finden Sie in der Sonderrichtlinie in den Kapiteln III.1.1 und III.1.2 Informationen zu den Maßnahmen des AMIF und in Kapitel III.1.3 dazu ergänzend Informationen zu den rein nationalen Maßnahmen des BMI.
Sämtliche relevante Informationen zum aktuell laufenden AMIF 2021-27 Aufruf finden Sie im Aufrufdokument, welches im Bereich „Einreichunterlagen“ unter dem Menüpunkt „Programm, Projekte und Aufrufe“ auf der BMI Website verfügbar ist.
Zur Angemessenheit der Förderhöhe können wir Ihnen keine Auskunft geben. Dies hängt von Ihrem Projektvorschlag ab. Die Budgetierung soll aber jedenfalls
- - eine finanzielle Abbildung der inhaltlichen Projektbeschreibung sein,
- - zur Umsetzung des Projekts erforderlich sein,
- - die förderbaren Kosten gemäß Sonderrichtlinie berücksichtigen,
- - während der Projektlaufzeit angefallene Kosten abdecken und
- - den allgemeinen Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unterliegen.
Die Mindesteinreichsumme im AMIF beträgt gem. Sonderrichtlinie EUR 100.000,00 (EU- und BMI Mittel) pro Jahr.
Frage 5 - Fragen betreffend Kapitel 3 des Aufrufdokuments, Seite 15 „Für den Fall, dass Einreichungen eines Förderwerbers in unterschiedlichen Maßnahmenbereichen ausgewählt werden, können diese im Rahmen eines einzigen Projekts umgesetzt werden, sofern eine derartige Zusammenlegung inhaltlich und bezogen auf die Zielgruppe sinnvoll erscheint.“
Grundsätzlich sollte ein Antragsteller seinen Projektvorschlag für die Einreichung in einer einzelnen Maßnahme konzipieren. In dem auf der Webseite des BMI zum Download zur Verfügung gestellten Antragsformular ist daher genau aus diesem Grund auch jeweils nur ein Maßnahmenbereich auswählbar, an den auch automatisch die entsprechenden Kernindikatoren geknüpft sind. Für den Fall, dass eine Einreichung eines Förderwerbers auch andere Maßnahmenbereiche bedient, weil eine derartige Zusammenlegung inhaltlich und bezogen auf die Zielgruppe als sehr sinnvoll erscheint und entsprechend begründet ist, muss daher dennoch eine einzige Maßnahme, in der das Projekt eingereicht wird, ausgewählt werden.
Im Rahmen der Vertragserstellung erfolgt sodann die Regelung der Dokumentation der zusätzlich bedienten Leitungsinhalte.
Maßgebend ist die Maßnahme, in der die überwiegende Kernleistung erfolgt. Eine teilweise „Mitbedienung“ auch des anderen möglichen Maßnahmenbereichs ist also in geringerem Ausmaß möglich, dennoch muss immer ein wesentliches Überwiegen einer Hauptleistung im Projekt gegeben sein, ansonsten der in eine andere Maßnahme zu subsumierenden Teil im Rahmen eines eigenen Projekts in der betreffenden Maßnahme einzubringen wäre.
Da immer ein Maßnahmenzweck die Kernleistung ausmachen muss, ist eine Verwendung von Finanzplänen, die mehrere Maßnahmenbereiche parallel und gleichwertig abbilden nicht vorgesehen und möglich.
Wenn durch einen Antragsteller die Notwendigkeit der Verwendung eines eigenen Finanzplanes beurteilt wird, dann ist dies ein Hinweis darauf, dass der Maßnahmenzweck eine Dimension erreicht hat, die über eine zusätzliche Leistung in geringem Ausmaß hinausgeht und wäre daher die Einreichung eines eigenen Projekts für diesen Maßnahmenbereich zu empfehlen.
Frage 6: Fragen betreffend Maßnahme MN A3 im Kapitel 3 des Aufrufdokuments, Seite 16 „Im Rahmen dieser Maßnahme werden Projekte angestrebt, die die Schulung der Mitarbeiter in der Asylverwaltung zum Inhalt haben. Die Inhalte sollen die Beschleunigung der Herbeiführung von Rechtssicherheit für die Zielgruppe unter Einhaltung der nationalen und EU-rechtlichen Vorgaben und die Sicherstellung der qualitativ hochwertigen und humanen Abwicklung der Verfahren umfassen.“
Ja, die Migrations- und Asylverwaltung betreffend.
Unter den Begriff „Mitarbeiter der Asylverwaltung“ sind alle Mitarbeiter*innen einer öffentlichen Einrichtung, die kraft Gesetzes zur Erbringung von Leistungen im Themenfeld Asyl- und Fremdenrecht bestimmt ist zu verstehen. Als Teilnehmer der genannten Schulungen sind daher grundsätzlich die Mitarbeiter der relevanten Behörden bzw. Einrichtungen der Migrations- und Asylverwaltung zu verstehen.
Abseits der nur für Mitarbeitern der Asylbehörden zugängliche Kenntnisse und der für deren Verhalten maßgebenden konkreten Tatsachen, die diese auf Grund dienstlicher Wahrnehmung besitzen („Dienstwissen“), ist die zusätzliche Wissensgenerierung in den betroffenen Einheiten zentrales Ziel und Ansatz von gewünschten Projekten dieser Schulungsmaßnahmen: Entscheidungswissen, dass es immer ein manifestes Endprodukt zum Ziel hat und auf dieses hinführt, wie beispielsweise eine fertige Asylentscheidung, soll geschaffen werden.
Ja, es muss aber ein direkter und sinnvoller Bezug zum Zweck und Inhalt des Projekts, auch durch eine Begründung durch den Begünstigten dargestellt werden. Idealerweise stehen die Ziele der einzelnen Aktivitäten komplementär zueinander.
Ja, das ist korrekt. In der Maßnahme A3 sind nur Personalkosten als Realkosten vorgesehen. Gemeinkosten und Indirekte Kosten sind als Pauschalen in Relation zu den Personalkosten zu verstehen. Ein belegmäßiger Nachweis dieser Kosten nach Projektende entfällt somit.
Nein, über die durch die in Anhang VIII der VO (EU) 2021/1147 vorgegebenen Output- und Ergebnisindikatoren hinaus sind zusätzliche nationale Indikatoren (Kennzeichnung ZNI) obligatorisch zu bedienen. (siehe Leitfaden zu den Indikatoren; Seite 19)
Das Startdatum ist flexibel und kann sogar rückwirkend mit 01.01.2023 beantragt werden. Die gewünschte Laufzeit von 3 bzw. 7 Jahren ist nur als höchstmöglicher Wert der Laufzeit zu verstehen und kann durch einen später gewählten Projektbeginn obsolet werden.
Die Enddaten, d.h. 31.12. 2025 bei den auf 3 Jahre konzipierten, kürzeren Maßnahmen bzw. der 31.12.2029 bei den auf 7 Jahre konzipierten längeren Maßnahmen, sind jedoch strikt einzuhalten. Dies bedeutet konkret, wenn Ihr Projekt im Rahmen der kürzeren Maßnahmen erst mit 01.01.2024 starten soll, so hat es jedenfalls mit 31.12. 2025 zu enden und wird damit eine verkürzte Projektlaufzeit in Anspruch genommen.
Aus administrativen und abwicklungsrelevanten Gründen ist eine Antragstellung nur in deutscher Sprache möglich.
Auf Seiten 16f des Aufrufdokuments heißt es wie folgt: „Im Rahmen dieser Maßnahme werden Projekte angestrebt, die die Schulung der Mitarbeiter in der Asylverwaltung zum Inhalt haben. […] Zudem soll durch fachgerechte Schulung und bedarfsorientierte vertiefende Fortbildung von Mitarbeitern der Asylverwaltung, der Asylbehörde und von Dolmetschern eine Qualitäts-steigerung in den Verfahrensentscheidungen erzielt werden.“ Auch in der Sonderrichtlinie des BMI heißt es auf Seite 15 dazu: „SZ1; Ziel 3: Kennzahl 1: Zahl der Teilnehmer, die Schulungsmaßnahmen in Anspruch genommen haben; Berechnungsmethode: Gesamtzahl der Personen aus der Asylverwaltung und der Asylbehörde und der im Asylbereich relevanten Dolmetscher, die erfolgreich an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen haben“.
Ja, in Bezug auf die auf den Seiten 16f des Aufrufdokuments beschriebene Maßnahme „Schulung von Mitarbeitern und relevanter Akteure“ gehören auch Richter*innen, juristische Mitarbeiter*innen sowie Mitarbeiter*innen der BBU zur Zielgruppe.
Auf Seite 15 der Sonderrichtlinie des BMI heißt es wie folgt: „SZ1; Ziel 3: Kennzahl 2: Zahl der Schulungseinheiten im asylrechtlichen Verfahren; Berechnungsmethode: Gesamtzahl der Einheiten, die im Rahmen der Weiterbildung für Personen aus der Asylverwaltung und der Asylbehörde und der im Asylbereich relevanten Dolmetscher, die erfolgreich an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen haben, stattgefunden haben; Quelle: Aufzeichnungen der Fördernehmer, des BMI sowie des BFA; Ziel-Mengengerüste in den Förderungsverträgen; Zielzustand am Ende der Förderperiode: 100.000“.
Ausdefinierte Schulungsmaßnahmen, wie diese beispielsweise im Rahmen eines Lehrplans vorliegen, werden im Rahmen dieser Maßnahme bewusst nicht dargelegt. Dies ist nicht vorgesehen, vielmehr soll hier einem Antragsteller eine gewisse Freiheit in der Gestaltung belassen werden.
Als Handreiche Hilfe und niederschwelliger Zugang zu einem grundsätzlichen Schulungsverständnis für einen Antragsteller und die Konzeption eines Antrags in diesem Zusammenhange und Maßnahmenbereich, folgende förderliche Winke:
- - Als Schulung grundsätzlich zu verstehen, sind jegliche Ereignisse, die konzipiert und vor allem geeignet sind, ein Lernen und die Entwicklung neuer und die Verbesserung vorhandener Befähigungen - im hier relevanten Bereich der asylrechtlichen Verfahren und deren Durchführung bzw. Abwicklung - zumindest zu unterstützen und damit der Leistungsverbesserung innerhalb der Aufgabenerfüllung zuträglich zu sein.
- - Wesentlich ist es, die Zielgruppe nach didaktischen und methodischen Systemen, die natürlich im Einklang mit den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu deren Umsetzung stehen, in Abhängigkeit und unter Anerkennung des vorhandenen Wissensstands (im Vorfeld erheben!) und sodann ebenso auch der Anerkennung des Wissenstandes durch die schlichte Frage, ob und wieweit auf vorhandenem Vorwissen bzw. Vorkenntnissen im Fachbereich (vergleichbar mit dem „Dienstwissen“ im Sinne Max WEBERS), aufgebaut werden kann und eine Wissensgenerierung über dieses nicht generelle Wissen hinaus hin zu einer Mobilisierung von noch weitergehendem ergänzenden und bereichernden Fachwissen, welches endlich beispielsweise zur Entscheidungsfindung für relevante Asylthematiken essentiell ist.
- - Umfasst werden können dabei insbesondere strukturierte Schulungsprogramme aber auch eher informelle und interaktive Verfahren. Es versteht sich somit von selbst, dass ein zweistündiger Vortrag, auch unter Anerkennung eines gewissen Vorwissens, jedenfalls aus ho. Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht praktisch geeignet sein wird, für die Erfüllung der hier intendierten Ziele, vor allem einer wirkungsorientierten Verbesserung und einer nachhaltigen Erweiterung praktizierter Wahrnehmungs-, Denk- und Handlungsschema.
Auf Seite 17 der Sonderrichtlinie des BMI wird angegeben, dass die einzige Kennzahl für SZ1, Ziel 5, die Anzahl der Studien ist, wobei der Zielzustand am Ende der Förderperiode „5“ beträgt.
Um etwas als Studie zu qualifizieren, sollte das Produkt (zumindest) einen Aspekt einer konkreten, nachhaltigen Verwendbarkeit beinhalten und nach grundsätzlichen Kriterien für wissenschaftliche Arbeiten ausgerichtet sein. Jedenfalls sollte eine „Studie“ mehr sein als eine Dokumentation eines „Ist-Zustandes“, sondern darüber hinausgehen.
Das in der Frage dargelegte Beispiel scheint für die Qualifikation als Studie zu wenig zu sein. Als Maßgabe sei auch die Mindestfördersumme von mindestens € 100.000 pro Jahr erwähnt.
Auf Seite 8 des Leitfadens zu den Indikatoren heißt es wie folgt: „Ein Ergebnisindikator (Kennzeichnung R für „Result“) ist ein Indikator, der die Auswirkungen der geförderten Maßnah-men misst und insbesondere die direkt Betroffenen, die zu unterstützenden Zielgruppen oder die Nutzer der Infrastruktur berücksichtigt. Achtung: Einige Ergebnisindikatoren basieren auf dem Feedback der Teilnehmer aus dem Personenkreis der Projektzielgruppe des betroffenen Projekts. Hier besteht die Notwendigkeit der Evaluierung von Indikatoren in diesem Bereich durch die Verwendung von Fragebögen bzw. schriftlich dokumentierten Nachfrageermittlungen. Die Ermittlung mittels Fragebogen/sonstiger schriftlicher Nachfrageermittlung ist durch den Projektträger im eigenen Bereich sicherzustellen.“
Innerhalb der adressierten Maßnahme, ist „Personenkreis der Projektzielgruppe“ – natürlich – so zu verstehen, dass Teilnehmer*innen des BFA, der BBU und der im Asylbereich tätigen Gerichte, umfasst sind.
Auf Seite 11 des Leitfadens zu den Indikatoren heißt es wie folgt: „Personenbezogene Indikatoren: Bei der Auswahl und Festlegung der Indikatoren ist zu berücksichtigen, dass Indikatoren allgemein auf ein Gender Mainstreaming ausgerichtet werden: Die Daten bei personenbezogenen Indikatoren sind nach Altersgruppen (< 18; 18-60; > 60 Jahre) und Geschlecht (Frauen/Männer/nicht binär) jeweils aufgeschlüsselt zu dokumentieren und zu berichten. Altersbestimmend ist der erste Eintritt der Teilnehmenden in ein Projekt.“
Ja, auch für BFA-Referent*innen, Richter*innen und BBU-Rechtsberater*innen, sind von der Notwendigkeit der Aufschlüsselung nach Altersgruppen und Geschlecht umfasst.
Siehe ebenso Frage: Ist die Bezugnahme auf Feedback der Teilnehmer aus dem „Personenkreis der Projektzielgruppe“ so zu verstehen, dass damit auch Teilnehmer*innen des BFA, der BBU und der im Asylbereich tätigen Gerichte gemeint sind, oder bezieht sich die Formulierung „Zielgruppe“ ausschließlich auf die in Kapitel 3.2 der Sonderrichtlinie des BMI aufgezählten Personen?
Wenn die Angaben seitens der Teilnehmer*innen nicht zur Verfügung gestellt werden, gilt die Zielzahl, die auf entsprechenden Vorgaben der Europäischen Kommission beruht, grundsätzlich nicht als erfüllt. Sie sollten dann eine Begründung vorlegen, aus welchen Gründen keine Vorlage erfolgen kann. Diese Begründung teilen wir in weiterer gerne mit der Europäischen Kommission.
Auf Seite 21 des Aufrufdokuments heißt es wie folgt: „Zusammen mit der Antragstellung müssen die für die Projektvorhaben relevanten Indikatoren gewählt werden. Insbesondere ist die Aufschlüsselung nach Geschlecht und Alterskohorte zu beachten.“
Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist ein Richtwert anzugeben.
Bitte setzen sie das Projektmanagement so auf, dass am Ende tatsächlich eine Einmeldung unter Einhaltung der geforderten Aufschlüsselung nach Geschlecht und Alterskohorte erfolgen kann.
Auf Seite 20 des Leitfadens zu den Indikatoren heißt es bei „Ergebnisindikator“ wie folgt: „Anzahl der Teilnehmer, die die Schulung als nützlich für ihre Arbeit ansehen Ergebnisindikator R.1.5); Anzahl der Teilnehmer, die drei Monate nach der Fortbildungsmaßnahme berichten, dass sie die während der Fortbildung erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen nutzen.“
Ja, der Ergebnisindikator ist auch bei BFA-Referent*innen, Richter*innen und BBU-Rechtsberater*innen abzufragen.
Bitte insistieren Sie vor Fristende auf Beantwortung der Feedbackanfrage. Andernfalls kann der Indikator nicht angegeben werden.
Auf Seite 14 des Leitfadens zu den Indikatoren heißt es wie folgt: „Grundsätzlich gilt, dass innerhalb eines Projekts und eines Indikators jede Person bzw. jede Sache nur einmal berichtet werden darf. […] Vorgehensweise, wenn eine Person an mehreren Fortbildungen teilgenommen hat: Bei der Teilnahme einer Person innerhalb desselben Projekts an mehreren Fortbildungsmaß-nahmen, ist das Ergebnis für jede dieser in Anspruch genommenen Projektmaßnahmen separat zu dokumentieren.“
Nein, in diesem Fall ist jede Teilnahme extra zu werten.
In Kapitel 6.3.3 der Sonderrichtlinie des BMI heißt es wie folgt: „Ist der Förderungsnehmer eine Internationale Organisation, so gelten abweichend die folgenden Bestimmungen.“
Ja, das ist korrekt. Die spezifischen Regelungen gem. Kapitel 6.3.3 der Sonderrichtlinie des BMI verdrängen als „lex specialis“ all jene Bestimmungen der Sonderrichtlinie des BMI, die diesen spezifischen Regelungen entgegenstehen.
Nein, dies trifft nur auf die Kostenkategorien „Gemeinkosten“ und „indirekten Kosten“ zu. Die Personalkosten unterliegen in der genannten Maßnahme aktuell noch dem Realkostenprinzip und ist ein Nachweis dieser Kosten gem. den Bestimmungen der Sonderrichtlinie des BMI, Kapitel VI.3. zu erbringen. Zudem dienen die Personalkosten als Referenz für die Höhe der Gemeinkosten und indirekten Kosten. Der belegsmäßige Nachweis der Gemeinkosten und der indirekten Kosten entfällt jedoch in dieser Maßnahme.
Ja, der berechnete Prozentsatz für anteilige Gemeinkosten in der Maßnahme: AMIF SZ1/Ziel 3: Schulung von Mitarbeitern und relevanter Akteure (gem. Anhang III, 1 (b) VO (EU) 2021/1147) beträgt 23,96 Prozent und ist als höchstmöglicher Prozentsatz für anteilige Gemeinkosten in der gegenständlichen Maßnahme zu verstehen. Die aktuellen Werte sind auch dem Anhang „Übersichtstabelle zur Methodologie“ der Methodologie zur Anwendung von vereinfachten Kostenoptionen zu entnehmen. Die „Übersichtstabelle zur Methodologie“ wird in regelmäßigen Intervallen evaluiert und deren Werte in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen bei Bedarf angepasst. Für den aktuellen AMIF-Förderaufruf gelten die nun veröffentlichten Prozentsätze. Die in Euro angegeben Kostensätze können sich jedoch auch während der Projektimplementierungsphase ändern und finden gegebenenfalls in fördervertraglichen Anpassungen Berücksichtigung.
Im Antragsformular werden bei Auswahl der Maßnahme R4 im Reiter Indikatoren ein Outputindikator (Zahl der Rückkehrer/innen, die eine Reintegrationshilfe erhalten haben) und ein Ergebnisindikator (Zahl der Personen, die freiwillig zurückgekehrt sind) automatisch angeführt. Es wird kein nationaler Indikator (ZNI) angeführt.
Ja, das ist für diese Maßnahme so vorgesehen.
Laut dem Leitfaden für Indikatoren gibt es für Maßnahme A3 (Schulungen) einen Outputindikator (O.1.2 Teilnehmerzahl), zwei Ergebnisindikatoren (R.1.5 und R.1.6) sowie einen ZNI (ZNI 1.3 Zahl der Schulungseinheiten im asylrechtlichen Verfahren).
Beide Indikatoren sind grundsätzlich verpflichtend zu erfüllen.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind lediglich jene Indikatoren zu bedienen welche im Drop-Down-Menü vorgegeben sind.
Frage 26: In der Finanzplan Vorlage für die Maßnahme R4 erscheint ein Reiter für Sachkosten (c) und ein Reiter für Unteraufträge (d).
Die Einreichung eines Finanzplans in der Maßnahme R4 erfolgt mit der dafür vorgesehenen Vorlage, welche einen Reiter für Sachkosten (c) und einen Reiter für Unteraufträge (d) mitumfasst, auf Basis von Realkosten. Der bei der Antragstellung eingereichte Projektbudgetplan wird seitens Verwaltungsbehörde ex-ante einer Prüfung auf Grundlage der gültigen und in der BMI-Sonderrichtlinie veröffentlichten Förderfähigkeitsbestimmungen unterzogen. Die für förderfähig befundenen Kosten werden als Gemeinkosten mit einem fixen Prozentsatz in Relation zu den tatsächlichen Personalkosten vertraglich pauschaliert und bedürfen keiner belegsmäßigen Nachweise in der Projektlaufzeit oder nach Projektende.
Wie auf Seite 85 unter Punkt 6. der Methodologie zu den vereinfachten Kostenoptionen ausgeführt ist, werden die Reintegrationsleistungen der ZG gemäß der im Fördervertrag festgelegte Höhe für individuellen Reintegrationsunterstützung, die dem Begünstigten in Form von Sachleistungen im Herkunftsland zur Verfügung gestellt werden sollen, pauschaliert. Die schlussendliche Höhe der gesamten Reintegrationsleistungen ergibt sich aus der Zahl der im Projekt reintegrierten Personen multipliziert mit der gemäß Fördervertrag festgelegten Höhe der individuellen Reintegrationsunterstützung. Eine Inklusion der Reintegrationsleistungen in die Gemeinkostenpauschale von maximal 40% ist dabei nicht vorgesehen.
Im Falle eines Projektvorschlages, welcher eine überwiegende Kernleistung in einer Maßnahme beinhaltet und eine weitere Maßnahme teilweise „mitbedient“ (ca. 15% des Gesamtbudgets).
Ja, die weitere Spezifizierung erfolgt mit der Ausgestaltung des Vertrages.
Nein, es sind nicht zwei Antragsformulare und nicht zwei Finanzpläne zu übermitteln.
Für jedes Projekt ist nur ein einziges Antragsformular und ein Finanzplan vorgesehen.
Frage 28: Kapitel 6.3.3 der Sonderrichtlinie des BMI beinhaltet abweichende Bestimmungen für Förderungsnehmer, die internationale Organisationen sind.
Ja, das ist korrekt. Die spezifischen Regelungen gem. Kapitel 6.3.3 der Sonderrichtlinie des BMI verdrängen als „lex specialis“ all jene Bestimmungen der Sonderrichtlinie des BMI, die diesen spezifischen Regelungen entgegenstehen.
Nein, das ist nicht möglich. Es können keine anderen vereinfachten Kostenoptionen, als jene die gem. Sonderrichtlinie des BMI in den Maßnahmen vorgesehen sind, zur Anwendung kommen.
Die Anwendung der vereinfachten Kostenoptionen ist gem. Kapitel VI der Sonderrichtlinie des BMI sowie in den Anhängen für die jeweilige Maßnahme spezifisch geregelt. Ja, es ist grundsätzlich korrekt, dass in jenen Kostenkategorien, die pauschaliert werden, keine belegmäßigen Nachweise und Geldflüsse der entstandenen Kosten mehr nachzuweisen sind. Welche Bestimmungen dabei konkret zur Anwendung kommen, sind der Sonderrichtlinie und den Anhängen dieser zu entnehmen.
Frage 29: Betrifft Finanzplan: Im Rahmen der siebenjährigen Laufzeit kommt es voraussichtlich zwei Mal zu einer Valorisierung des Stundensatzes, die jedoch im Formular nicht abgebildet ist (Auswahlmöglichkeit sind nur die aktuellen Stundensätze). Kostenseitig jedoch müssen wir die Teuerung durch steigende Gehaltskosten und Inflation bereits einkalkulieren, um eine realisierbare Projektdarstellung abzugeben.
Die Valorisierung der Einheitskosten- bzw. Stundensätze wird im Laufe der Fondsperiode bedarfsorientiert vorgenommen und erfordert eine Genehmigung durch das Bundesministerium für Finanzen. Die Häufigkeit und die Höhe der Anpassung steht in Abhängigkeit zu finanzwirtschaftlichen Entwicklungen in Österreich und ist nicht bzw. nur schwer vorhersehbar. Die Budgetkalkulation zur Projekteinreichung im aktuellen Aufruf hat auf den aktuell veröffentlichten Einheitskosten- bzw. Stundensätzen zu basieren. Die Anzahl der geplanten Leistungseinheiten soll realistische Ziele beinhalten und keinesfalls aus finanztechnischen Gründen überkalkuliert werden. Bei einer bedarfsorientierten Valorisierung der Einheitskosten- bzw. Stundensätze wird die Gesamtförderung, also die Summe der Leistungseinheiten multipliziert mit den neuen Einheitskostensätzen, nicht jedoch die Anzahl der Leistungseinheiten selbst, angepasst. Eine Valorisierung der Einheitskosten- bzw. Stundensätze soll die steigenden Gehaltskosten und die Inflationsentwicklung bei gegebenen Bedarf jedenfalls realitätsnahe abgelten, es verbleibt aber ein gewisses Restrisiko, dass diese Anpassungen den realfinanzwirtschaftlichen Entwicklungen nicht im vollem Umfang entsprechen.
Betrifft Behandlung von Einnahmen: Abweichungen von den bereits vorab kalkulierten Einnahmen führen zu einer Neuberechnung der zuschussfähigen förderbare Kosten.
Zusätzliche, im Laufe der Projektlaufzeit, neu aufgekommene Einnahmen, machen jedenfalls eine Budgetänderung notwendig.
Nein, dieses Restrisiko verbleibt beim Projektträger.
Betrifft Statuten, Vereinsregister, Firmenbuchauszug bei Projekt mit Projektpartner:innen: Wir planen ein Projekt mit einer Trägerorganisation und mehreren Partnerorganisationen.
Es ist ausreichend, die genannten Unterlagen von der Trägerorganisation zur Verfügung zu stellen.
Betrifft Besonders Schutzbedürftige: Unter diesem Begriff sind in den Ausschreibungsunterlagen Opfer von Menschenhandel und unbegleitete Minderjährige angeführt. In vorangegangenen Projekten kam die untenstehende Definition gemäß Artikel 21 der Aufnahmerichtlinie zur Anwendung.
Nein, das Formular hat in dem zum Download verfügbarem Format zu verbleiben.
Es ist korrekt, dass unsererseits keine bestimmten Zielländer definiert wurden. Es obliegt Ihnen, als (potentieller) Antragsteller einen konkreten Bedarf zu definieren und diesen glaubhaft und umfassend darzustellen. Im Zuge des Prüfungs- und Bewertungsprozesses wird dann verglichen, inwieweit Ihre Prioritätensetzung mit den migrationspolitischen Überlegungen des BMI übereinstimmt.
Es gibt hier keine budgetären Vorgaben unsererseits, solange die minimale Fördersumme von € 100.000 pro Jahr nicht unterschritten wird.
Wir sind bestrebt, Maßnahmen gleichermaßen in und für Herkunfts-, Erstaufnahme- und Transitländer umzusetzen.
In der Maßnahme A5 und in den meisten anderen Maßnahmen kommt das Prinzip der vereinfachten Kostenoptionen (SCOs) ausschließlich in den Kostenkategorien „Gemeinkosten“ und „indirekte Kosten“ zur Anwendung. Die Kostenkategorie „Personalkosten“ unterliegt wie in „Anhang 2 – Methodologie vereinfachte Kostenoptionen“ beschrieben, dem Realkostenprinzip und dienen die Personalkosten des Projekts gleichzeitig als Referenzgröße. Somit resultiert die letztendlich anerkennbare Höhe der „Gemeinkosten“ und der „indirekten Kosten“ aus der Höhe der tatsächlich anerkannten Personalkosten.
Es ist das pdf-Dokument, das im Download-Bereich zu Verfügung steht, zu verwenden.
Die Erstellung eines (zusätzlichen) Word-Dokuments ist nicht erforderlich.
Drohnen sind generell der Infrastruktur zuzuordnen, d.h. die jährliche AfA wäre unter den indirekten Kosten zu erfassen. Bei einer Projektlaufzeit von 2 Jahren wäre somit 2* die jährliche AfA anzusetzen, vorausgesetzt die Drohne wird im 1. HJ 2023 angeschafft und wird zu 100% im Projekt genutzt. Eine Anschaffung im 2. HJ reduziert die AfA im 1. Jahr um die Hälfte.
Die jährliche AfA ist auch abhängig von der jeweiligen Anlagevermögen-Kategorie, in der die Drohne zugeordnet ist (hierbei ist ausschlaggebend, um welche Art von Drohnen es sich handelt)
Es ist nur ein Antrag vorgesehen. Eine Zusammenfassung der wesentlichen und relevanten Inhalte darin ist ausreichend.
Eine entsprechende Vorlage ohne die fälschliche Verknüpfung wurde bereitgestellt und die fehlerhafte Version ersetzt.
Ja, das ist selbstverständlich ein begründeter Ausnahmefall. Bitte um entsprechende Darlegung unter 2.3 (zeitlicher Aktionsplan) der Projektbeschreibung.
Nein, eine Verlängerung der Einreichfrist ist nicht möglich. Verspätet einlangende Anträge werden nicht berücksichtigt.
Nein, Leerzeichen sind nicht mitumfasst.
Entsprechende optionale Finanzpläne für internationale Organisationen wurden dem Downloadbereich hinzugefügt. Die Vorlagen sind mit der Bezeichnung „Internationale Organisationen“ am Beginn des Dateinamens tituliert. In den Vorlagen besteht nun die Möglichkeit, die indirekten Kosten mit einem konkreten, absoluten Betrag zu beziffern, sofern dies gewünscht ist. Der sich im Overview daraus ergebende Prozentsatz (bezogen auf die Personalkosten des Projekts oder auf die Projektgesamtkosten) muss bei Einreichung mit dem statutengemäß verankerten Standard-Overhead der Internationalen Organisation übereinstimmen.
Es ist möglich für die „Höhe der Reintegrationsleistung pro Person“ einen durchschnittlichen Mittelwert festzulegen, der auf einer nachvollziehbaren Berechnungsgrundlage beruht. Die konkrete Höhe der „Reintegrationsleistung pro Person“ wird im Zuge des Bewertungsprozesses von der zuständigen Fachabteilung bewertet und festgelegt. Dementsprechend kann die im Fördervertrag schlussendlich festgelegte Höhe der „Reintegrationsleistung pro Person“ vom eingereichten Planwert abweichen.
Ist es nicht möglich für die „Höhe der Reintegrationsleistung pro Person“ einen auf einer nachvollziehbaren Berechnungsgrundlage basierenden, durchschnittlichen Mittelwert festzulegen, so sind die „Reintegrationsleistung pro Person“ als geplante Realkosten zu budgetieren.
Es kann sehr gerne ein separates Dokument erstellt werden, in welchem die Referenzen wiedergegeben werden.
Unsererseits sind unter dieser Überschrift tatsächlich lediglich 2000 Wörter vorgesehen. Folglich ersuchen wir sie darum, unter 4.1 mit 2000 Wörtern das Auslangen zu finden.