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Eintragungsfristen für die Europawahl

In Österreich wohnhafte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher können an der kommenden Europawahl teilnehmen. Voraussetzung ist eine Aufnahme in die Europa-Wählerevidenz. Die Frist für Unionsbürger ist der 26. März 2024, Auslandsösterreicher haben Zeit bis 25. April 2024.

Die Wahl zum Europäischen Parlament findet in Österreich am 9. Juni 2024 statt. Für EU-Bürgerinnen und -Bürger sowie österreichischen Staatsangehörige im Ausland gelten dabei unterschiedliche Fristen, wenn sie mitwählen wollen und noch nicht in der Europa-Wählerevidenz eingetragen sind.

Frist für EU-Bürgerinnen und -Bürger ist der 26. März 2024

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, aber ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, können bei der Europawahl die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments wählen. Dafür muss ein Antrag auf Aufnahme in die Europa-Wählerevidenz bei der Hauptwohnsitzgemeinde in Österreich gestellt werden. Das ist noch bis zum Stichtag der Europawahl, dem 26. März 2024, möglich.

Frist für Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher ist der 25. April 2024

Österreichische Staatsangehörige mit Hauptwohnsitz im Ausland, die an der Europawahl teilnehmen wollen, können bis 25. April 2024 eine Aufnahme in die Europa-Wählerevidenz beantragen. Zuständig für den Antrag ist die Gemeinde, zu der ein rechtlicher Anknüpfungspunkt besteht (beispielsweise die Gemeinde des früheren Hauptwohnsitzes).

Nähere Informationen finden Sie in den Links am Ende des Artikels.

Links:

Die Wahl zum Europäischen Parlament findet in Österreich am 9. Juni 2024 statt.
Foto: ©  BMI/Gerd Pachauer

Artikel Nr: 26652 vom Mittwoch, 6. März 2024, 16:30 Uhr
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