Vereinswesen
Grundsätzliches
Vorbemerkungen
Die österreichische Verfassung garantiert allen Menschen die Freiheit, sich mit anderen zusammenzuschließen, einen Verein zu gründen und einem Verein anzugehören. Diese Vereinsfreiheit ist für unsere Demokratie von herausragender Bedeutung. Vereine sind aus unserer Gesellschaft nicht mehr wegzudenken. Sie wirken in mannigfacher Weise an der Gestaltung unseres Lebens mit. In Freizeit, Sport und Beruf, im sozialen Bereich und im Bildungswesen, in Wissenschaft, Religion, Kultur, Wirtschaft und Politik begegnen wir einer enormen Vielzahl und Vielfalt von Vereinen.
Hauptsächliche Rechtsquelle für die Gründung von Vereinen ist das Vereinsgesetz 2002. Wir möchten ihnen eine Einstiegshilfe anbieten, wenn sie an der Gründung von Vereinen interessiert, mit dem Vereinsrecht aber nicht vertraut sind. Dazu wollen wir ihnen einen Überblick über die notwendigen Schritte und die häufigsten Fragen geben, die uns im Zusammenhang bedeutsam erscheinen. Wir gehen dabei über das Gründungsgeschehen bei der Vereinsbehörde etwas hinaus, um ihnen die Orientierung zu erleichtern.
Was wir hier nicht bieten können, das sind umfassende Informationen zu allen Aspekten eines Vereins und Lösungsansätze für alle Probleme, die sich im Laufe eines Vereinslebens einstellen könnten. Die Vereinsbehörden helfen ihnen gerne weiter.
Dieser Leitfaden ist als Unterstützung bei der Auswahl einer Organisationsform und ihrer Umsetzung gedacht. Wir haben auch einige Vorlagen (Muster für Statuten und Eingaben zum Download) vorbereitet und laden sie ein, unser Angebot zu nutzen.
In den Musterstatuten (Fußnote 1) finden sie unter anderem die notwendigen Änderungen gegenüber dem früheren Muster nach dem Vereinsgesetz 1951 aufgelistet. Wer sich dieses früheren Musters bedient hat, kann durch einen Vergleich der Regelungen leicht feststellen, wo eventuell Anpassungen notwendig sind.
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Warum eigentlich einen ideellen Verein gründen?
Einen Verein zu gründen heißt zunächst, sich mit anderen zur gemeinsamen Verfolgung eines Ziels zusammenzuschließen. Einen Verein im Sinne des Vereinsgesetz 2002 zu gründen, heißt darüberhinaus, sich zur Verwirklichung eines ideellen Zwecks, für längere Zeit und in besonders organisierter Form zusammenzutun. Warum wollen das so viele Menschen?
Nun, auf allen Gebieten des öffentlichen und privaten Lebens finden sich eben Menschen zusammen, die bestimmte Interessen teilen. In der Gruppe können Interessen meist wirkungsvoller verfolgt werden als von einzelnen Personen. Hinzu kommt ein dem Menschen eigenes Streben nach Gemeinsamkeit.
Der Wunsch vieler Menschen nach gemeinschaftlicher Betätigung ist eng verbunden mit der Frage nach der Organisation ihres gemeinsamen Wirkens. Soll eine eher lose Verbindung gesucht oder ein förmlich organisierter Zusammenschluss gewählt werden? Die Überlegung, wie organisieren wir uns am besten, berührt sowohl das Verhältnis der Mitglieder einer Interessengemeinschaft untereinander und zur Gruppe als auch das Auftreten der Gruppe nach außen. Im allgemeinen gilt: Je stärker sich eine Personenverbindung nach außen orientiert und je mehr sie am Rechtsleben teilnehmen will, desto wichtiger wird die Frage nach der Rechtsform des Zusammenschlusses. Daneben spielt natürlich eine Rolle, wie ausgeprägt das Bedürfnis nach ausdrücklichen Regeln für das Innenverhältnis ist.
Überall dort, wo das gemeinschaftliche Anliegen in der dauernden Verfolgung ideeller Ziele durch die beteiligten Personen besteht und diese zugleich ein Bedürfnis nach förmlicher Organisation bzw. nach Verselbständigung des gemeinsamen Interesses empfinden, wird gerne auf die Rechtsform des Vereins zurückgegriffen. Ein solcher Zusammenschluss weist eine in seinen Statuten festgelegte innere Ordnung auf, nach welcher der gemeinsame Wille gebildet wird, zu besorgende Aufgaben verteilt werden und die rechtliche Stellung der Mitglieder sowie der Organe des Vereins geregelt wird. Vor allem aber wird mit der Gründung eines Vereins eine Einrichtung geschaffen, die selbst rechtsfähig ist und selbständig am Rechtsleben teilnehmen kann.
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Der Verein als Rechtsperson
Ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 ist eine juristische Person. Er besitzt als solche selbst Rechtspersönlichkeit und nimmt durch seine Organe am Rechtsleben teil. Er kann selbständig, das heißt unabhängig von seinen Mitgliedern für sich selbst Rechte und Pflichten haben, auch Besitz und Eigentum erwerben. Ein Verein kann also Verträge (Rechtsgeschäfte) abschließen, zum Beispiel ein Bankkonto eröffnen, Räumlichkeiten anmieten, Dienstleistungen in Auftrag geben, einen Fuhrpark unterhalten, als Arbeitgeber auftreten, Spenden sammeln, etc.
Ein Verein kann auch wirtschaftlich tätig sein, solange die Einnahmen der Verwirklichung des übergeordneten ideellen Vereinszwecks dienen. Der Verein kann zu Schadenersatz verpflichtet werden. Er ist steuerpflichtig und kann in Konkurs gehen. Für Verbindlichkeiten haftet er mit seinem Vereinsvermögen.
Ein Verein wird zwar von seinen Mitgliedern, von ihrem Willen und ihrer Mitarbeit getragen, er ist aber anderseits auch insoferne von seinen Mitgliedern vollkommen unabhängig, als er in seinem Bestand vom Wechsel der Mitglieder nicht berührt wird.
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Das gemeinsame Interesse - Der Vereinszweck
Wer einen organisierten rechtsfähigen Zusammenschluss von Personen anstrebt, muß sich an die von der Rechtsordnung bereitgestellten Organisationstypen halten. Dem Einfallsreichtum sind in dieser Hinsicht relativ enge Grenzen gesetzt.
Der Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 ist eine der für Personenverbindungen zur Verfügung stehenden Rechtsformen, allerdings nicht für jeden beliebigen Zweck. Er kann nur zur gemeinschaftlichen Verfolgung eines ideellen Zweckes gegründet werden. Eine solchen Zielen untergeordnete Wirtschaftstätigkeit ist möglich. Für die ausschließliche oder überwiegende Verfolgung wirtschaftlicher Interessen kann ein Verein aber nicht gebildet werden. Das Vereinsgesetz 2002 bestimmt nämlich, daß Vereine als solche "nicht auf Gewinn berechnet" sein dürfen.
Davon abgesehen muss der Zweck eines Zusammenschlusses, zu dessen gemeinsamer Verfolgung ein Verein gebildet werden soll, auch sonst von der Rechtsordnung erlaubt sein.
Ob im Einzelfall ein Zwang zu einer bestimmten (anderen) Rechtsform oder eine Wahlmöglichkeit (zugunsten des Vereins) besteht, hängt von den gesetzlichen Regelungen insgesamt und vom verfolgten Ziel bzw. von den zu seiner Erreichung vorgesehenen Aktivitäten ab.
Nur lose organisierte Personenverbindungen, die sich nicht auf Dauer oder nur fallweise bzw. ohne fixe innere Ordnung zusammenfinden, fallen jedenfalls nicht unter das Vereinsgesetz, weil sie nicht dem Begriff des ideellen Vereins entsprechen.
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Weitere grundsätzliche Aspekte einer Vereinsgründung
Die Bildung eines Vereins im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 ist ziemlich einfach. Sie verursacht auch nur geringe Kosten.
Bei der Gestaltung der inneren Ordnung eines Vereins in seinen Statuten haben die Beteiligten große Freiheit.
Die Gründung von Vereinen, ihr Bestand und ihre Tätigkeit genießen verfassungsrechtlichen Schutz.
Auf der anderen Seite müssen sich auch Vereine natürlich im Rahmen der Gesetze bewegen. Dies gilt nicht nur für das Vereinsgesetz selbst, sondern genauso für all die anderen zahlreichen Bestimmungen.
Die erwähnte Pflicht besteht ganz allgemein und im besonderen auch für Aktivitäten, die in Vereinsstatuten ausdrücklich vorgesehen sind. Ihre Beachtung kann schon für die Zulässigkeit der Vereinsgründung entscheidend sein, sie ist aber im weiteren Vereinsleben von ebenso großer Bedeutung. Ihre Missachtung kann nicht nur verschiedenste (straf)rechtliche Konsequenzen haben, sondern unter Umständen auch zur behördlichen Auflösung eines Vereins führen.
Besonders betonen möchten wir, daß allein die vereinsrechtliche Abdeckung einer bestimmten Vereinstätigkeit durch ihre Aufnahme in die Statuten den Verein von der Beachtung sonstiger Rechtsvorschriften nicht befreit. Wenn danach zum Beispiel behördliche Bewilligungen erforderlich sind, müssen diese selbstverständlich eingeholt werden.
In Zusammenhang mit der Überlegung, einen Verein zu gründen, sind unserer Erfahrung nach auch andere als vereinsgesetzliche Aspekte von großem Interesse. Je nach dem verfolgten Zweck und den Ambitionen der Beteiligten spielen etwa auch Fragen zum Gewerberecht, zum Handelsrecht und zum Wettbewerbsrecht, zum EU-Recht, zum Konsumenten- und zum Datenschutz, zum Recht der Medien und zum Postrecht, zu Regelungen für Sammlungen und zum Veranstaltungsrecht, zum Arbeitsrecht und zum Insolvenzrecht, zur Buchführung, zur Rechnungslegung und zur steuerlichen Behandlung der Vereine insgesamt von Anfang an eine mehr oder weniger bedeutende Rolle.
Vor allem dem Umstand, daß das Abgabenrecht den Vereinen und den zu ihren Gunsten getätigten Spenden unter gewissen Voraussetzungen steuerliche Begünstigungen einräumt, wird erfahrungsgemäß besondere Aufmerksamkeit zuteil.
Wer sich in einem Verein engagieren möchte, interessiert sich außerdem meist sehr für Fragen der Haftung von einzelnen Vereinsmitgliedern und Vereinsfunktionären.
Wir verstehen das naheliegende Interesse an all diesen Themenkreisen und müssen sie doch bitten, sich damit in erster Linie an die jeweils zuständigen Behörden zu wenden, die vielfach Auskunftsstellen oder ähnliche Serviceeinrichtungen unterhalten.
Hier wollen wir einen Leitfaden zur Vereinsgründung anbieten, bei dem die Anforderungen des Vereinsgesetzes 2002 im Vordergrund stehen.
Einem besonders häufigen Missverständnis möchten wir aber doch an dieser Stelle begegnen: Die "Gemeinnützigkeit" ist ein abgabenrechtlicher Begriff und der "gemeinnützige Verein" kein Synonym für den ideellen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes. Bitte beachten sie auch den ergänzenden Hinweis weiter unten.
Die Gründung eines Vereins macht - wie gesagt - nicht allzu große Mühe. Auch sonst bieten das Wesen des Vereins und seine rechtliche Behandlung gewiss manchen Anreiz, diese Rechtsform für gemeinschaftliche Aktivitäten zu wählen.
Bevor sie sich zu einer Vereinsgründung entschließen, sollten sie aber auch bei Vorliegen eines zulässigen Zwecks doch genau prüfen, ob der Verein wirklich die für das angestrebte Ziel am besten geeignete Organisationsform ist.
Wenn sie sich zu einer Vereinsgründung entschlossen haben, sollten sie darum bemüht sein, die Statuten des Vereins im rechtlichen Rahmen bestmöglich auf ihre Bedürfnisse abzustimmen. Dies empfehlen wir besonders für die Übernahme eines Statutenmuster (RTF, 144 KB), um Individualität und Flexibilität zu schaffen und damit praktischen Schwierigkeiten im späteren Vereinsleben vorzubeugen.
Vor allem in Hinblick auf die Organisationsstruktur großer Vereine und den Betrieb vereinseigener Unternehmungen empfehlen sich spezifische Anpassungen bzw. Ergänzungen. Informationen über abgabenrechtliche Begünstigungen von Vereinen sowie ausführliche Hinweise zur Besteuerung der Vereine insgesamt erhalten Sie auf den Seiten des Finanzministeriums . Dort finden Sie unter „Broschüren-Ratgeber“ bei „Steuern“ die Broschüre „Vereine und Steuern. Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder“. Über ein auf die Erlangung steuerlicher Begünstigungen bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (§§ 34 ff BAO) abgestimmtes Statutenmuster werden Sie dort unter Punkt 13 ebenfalls informiert.
An dieser Stelle möchten wir ihre Aufmerksamkeit auch auf die Literaturhinweise lenken.
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