Wie wird eine Europäische Bürgerinitiative gestartet?
Bevor mit dem Sammeln für eine EBI begonnen werden kann, müssen mindestens sieben EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die in mindestens sieben verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, eine Organisatorengruppe bilden. Die Mitglieder dieser Organisatorengruppe müssen das Wahlrecht zum Europäischen Parlament besitzen (in Österreich ab dem 16. Geburtstag).
Mit einer EBI fordern EU-Bürgerinnen und EU-Bürger die Europäische Kommission auf, einen Rechtsakt in Bereichen vorzuschlagen, die in die Zuständigkeit der Europäischen Kommission fallen. Dazu gehören etwa Themen aus den Bereichen Umwelt, Landwirtschaft oder Verkehr. Die genauen Kompetenzbereiche können auf der Website der Kommission nachgelesen werden.
Eine geplante EBI muss bei der Europäischen Kommission registriert werden lassen. Die Organisatorengruppe benennt zwei ihrer Mitglieder als Vertreterinnen bzw. Vertreter („Kontaktpersonen“), die während der gesamten Dauer des Verfahrens als Bindeglied zwischen dem Bürgerausschuss und den Organen der EU dienen und beauftragt werden, im Namen der Organisatorengruppe zu handeln. Ebenso kann eine Organisatorengruppe höchstens zwei weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter aus der Mitte ihrer Mitglieder ernennen, die im Namen der Kontaktpersonen handeln können und Kontakt mit den Organen der Union halten.
Zur Registrierung einer EBI müssen von den Organisatorengruppen verpflichtend die folgenden Informationen in einer der 24 EU-Amtssprachen bereitgestellt werden (siehe Anhang II der Verordnung (EU) 2019/788 vom 17. April 2019):
- Bezeichnung der geplanten Bürgerinitiative (max. 100 Zeichen)
- Ziele der Initiative, in deren Zusammenhang die Kommission zum Tätigwerden aufgefordert wird, in höchstens 1.100 Zeichen (Leerzeichen nicht eingerechnet)
- Vertragsvorschriften, die von der Organisatorengruppe als für die geplante Initiative relevant erachtet werden
- Namen, Postanschriften, Staatsangehörigkeiten und Geburtsdaten der sieben Mitglieder der Gruppe der in sieben verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Organisatorinnen bzw. Organisatoren, wobei insbesondere der Vertreter und dessen Stellvertreter der Gruppe anzugeben sind, sowie deren E-Mail-Adressen und Telefonnummern. Sofern sich die Vertreterin/der Vertreter und/oder die Stellvertreterin/der Stellvertreter nicht unter diesen sieben genannten Mitgliedern befinden, sind ihre vollständigen Namen, Postanschriften, Staatsangehörigkeiten und Geburtsdaten sowie E-Mail-Adressen und Telefonnummern anzugeben.
- Belege über die vollständigen Namen, Postanschriften, Staatsangehörigkeiten und Geburtsdaten der sieben Mitglieder gemäß Punkt 4 sowie der Vertreterin/des Vertreters und der Stellvertreterin/des Stellvertreters, sofern sich diese nicht unter den genannten sieben Mitgliedern befinden
- die Namen der übrigen Mitglieder der Organisatorengruppe
- in dem in Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/788 genannten Fall (juristische Person speziell zur Verwaltung einer bestimmten Initiative) gegebenenfalls die Belege darüber, dass eine Rechtsperson gemäß dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats speziell für die Verwaltung einer bestimmten Initiative gegründet wurde und das als Vertreterin/Vertreter der Organisatorengruppe ernannte Mitglied ermächtigt ist, im Namen der Rechtsperson zu handeln;
- alle Quellen zur Unterstützung und Finanzierung der geplanten Bürgerinitiative zum Zeitpunkt der Registrierung
Die Einreichung erfolgt über ein Internetportal. Die Europäische Kommission hat zwei Monate Zeit, die geplante EBI zu prüfen und über den Antrag auf Registrierung zu entscheiden. Erfüllt die eingereichte Initiative nicht alle Voraussetzungen, informiert sie die Organisatorengruppe darüber. Innerhalb von weiteren zwei Monaten kann der Antrag auf Registrierung von der Organisatorengruppe geändert werden.
Die Kommission registriert die Initiative, sofern
- kein Teil der Initiative offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen;
- die Initiative offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös ist;
- diese nicht offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 des EU-Vertrages festgeschrieben sind, verstößt.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine teilweise Registrierung der Initiative möglich.
Weiterführende Hinweise finden sich im offiziellen Leitfaden zur Europäische Bürgerinitiative der Europäischen Kommission.
BMI Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/S/2, 1010 Wien, Telefon: +43-1-53126-905203 | Kontakt