Überprüfung von Unterstützungsbekundungen in Österreich
Jene Unterstützungsbekundungen, die von Österreicherinnen oder Österreichern abgegeben wurden, sind von einer Organisatorengruppe der betreffenden EBI der österreichischen Bundeswahlbehörde zur Überprüfung vorzulegen. Die Bundeswahlbehörde ist über deren Geschäftsstelle im Bundesministerium für Inneres erreichbar.
Bundeswahlbehörde
p.A. Bundesministerium für Inneres
Abteilung III/S/2 (Wahlangelegenheiten)
Herrengasse 7
1010 Wien
Österreich
E-Mail: wahl@bmi.gv.at
+43-1-53126-905203
Die Unterstützungsbekundungen sind gesammelt mit einem bestimmten Formular einzureichen:
In der Folge überprüft die Bundeswahlbehörde innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten die Angaben auf den Unterstützungsbekundungen, um zu ermitteln, wie viele gültig abgegeben worden sind. Eine Authentifizierung der Unterschriften ist für die Zwecke der Überprüfung der in Papierform gesammelten Unterstützungsbekundungen nicht vorgesehen.
Wann findet gar keine Überprüfung statt?
Die Überprüfung von Unterstützungsbekundungen durch die Bundeswahlbehörde unterbleibt, wenn
- die Kommission die Registrierung der Bürgerinitiative nicht veröffentlicht hat;
- die Mindestzahl der Unterzeichner gemäß Art. 3 der Verordnung offenkundig nicht erreicht wurde,
- die Unterstützungsbekundungen nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind,
- die Unterstützungsbekundungen auf anderen als den nach Anhang III zur Verordnung vorgesehenen Formularen vorgenommen worden sind;
- nicht das Formular gemäß Anhang V zur Verordnung vorgelegt worden ist,
- elektronisch gesammelte Unterstützungsbekundungen offenkundig nicht mit dem Zentralen Online-Sammelsystem worden sind.
Falls eine Überprüfung von Unterstützungsbekundungen im oben genannten Sinn unterbleibt, werden die Antragsteller von der Bundeswahlbehörde hierüber schriftlich verständigt.
Wann sind Unterstützungsbekundungen ungültig?
Unterstützungsbekundungen sind als ungültig zu werten, wenn
- die angegebene Nummer des Reisepasses oder des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 („Identitätsdokumentenregister“) nicht verifiziert werden konnte und auch nicht auf andere Weise die Richtigkeit der Dokumentennummer festgestellt werden konnte,
- Daten, die laut Verordnung für die Unterstützungsbekundung vorgesehen sind, abgesehen von offenkundigen Schreibfehlern, nicht oder nicht korrekt eingegeben waren;
- die Unterstützungsbekundungen nicht fristgerecht gesammelt worden sind,
- im Fall einer in Papierform vorgenommenen Unterstützungsbekundung die Unterschrift nicht eingetragen worden ist oder die Unterschrift einer anderen Person eingetragen worden ist,
- sich im Fall einer elektronisch signierten Unterstützungsbekundung die elektronische Signatur als ungültig erweist oder der Datensatz einer Person bereits erfasst worden ist und dieser die Voraussetzungen für eine gültige Unterstützungsbekundung erfüllt hat (Aussondern von „Doppeleintragungen“).
Nach Abschluss ihrer Überprüfungsarbeit stellt die Bundeswahlbehörde den Organisatoren eine Bescheinigung über die Zahl der gesammelten gültigen Unterstützungsbekundungen aus (Anhang VI der Verordnung). In der Folge ist es an der Organisatorengruppe, mit dieser Bescheinigung an die Europäische Kommission heranzutreten.
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