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Zentrales Melderegister - ZMR

Wirtschaft - Businesspartner

  • Überblick
  • Gesetzliche Grundlagen
  • Vorteile für Ihr Unternehmen
  • Zugangsmöglichkeiten
  • Technische Details
  • Downloads

Überblick

Der Zugang zum ZMR für sonstige Abfrageberechtigte wird im § 16a (5) und (5a) Meldegesetz definiert. Ein sogenannter „Businesspartner“  muss glaubhaft machen, dass er regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigt. Derzeit nutzen bereits mehr als 6.100 Businesspartner den Onlinezugriff auf das ZMR. Derzeit bestehen zwei mögliche technische Zugangsarten zum ZMR. In der Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV) sind die Kostenersätze, Abgaben und Gebühren geregelt.

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Gesetzliche Grundlagen

Der Zugang zum ZMR für wirtschaftliche Zwecke wird im §16a (5) und (5a) Meldegesetz definiert. Eine Person bzw. eine Firma – im Folgenden "Businesspartner" genannt – muss glaubhaft machen, dass sie regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigt. Die Prüfung, ob ein rechtliches Interesse vorliegt, nimmt der Bundesminister für Inneres im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vor.
Der Businesspartner beantragt schriftlich den Zugang zum ZMR und gibt dabei im Antragsformular bekannt, welche Zugangsform er wählt:

Abfrageberechtigung aus dem ZMR für Antragsteller gem. §16a (5) Meldegesetz
 Antragsformular ZMR 2/3 (doc, 58 KB) 

Folgende vom BMI technisch zur Verfügung gestellten Zugangsarten können mit diesem Formular beantragt werden: 

  • Die Benutzerverwaltung wird vom Antragsteller selbst durchgeführt.
  • Die Verwaltung des Benutzers soll vom BMI durchgeführt werden.
  • Der Zugang erfolgt unter Inanspruchnahme eines Providers, der die Benutzerverwaltung durchführt.
    Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) stellt eine Auflistung jener Provider  zur Verfügung, die dem Fachverband „Unternehmensberatung und Informationstechnologie“ angehören und den Zugang zum ZMR anbieten.

In allen Fällen werden die Benutzer- und Abfragedaten im BMI protokolliert.

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Vorteile für Unternehmen

  • österreichweiter elektronischer Onlinezugriff auf die Meldedaten (Hauptwohnsitze) aller 2.093 Gemeinden
  • minutenschnelle Aktualität der Daten aufgrund des Onlineverbundsystems
  • Minimierung des Geschäftsrisikos aufgrund der Onlineabfragemöglichkeit
  • Möglichkeit der Applikation zur Applikationsanbindung

Viele Branchen haben den Onlinezugriff auf das ZMR in deren Geschäftsprozessen integriert. So wird z.B. automatisch bei der Zulassung eines Kraftfahrzeugs der aktuelle Wohnsitz der Person im ZMR abgefragt. Zu den größten Branchengruppen zählen derzeit Rechtsanwälte, Notare, Inkassounternehmen, Immobilienverwaltungen, Banken und Versicherungen.

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Zugangsmöglichkeiten

Der Zugang zum ZMR für sonstige Abfrageberechtigte wird im § 16a (5) und (5a) Meldegesetz definiert. Ein sogenannter "Businesspartner" muss glaubhaft machen, dass er regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigt. Der Businesspartner beantragt schriftlich den Zugang zum ZMR und gibt dabei im Antragsformular bekannt, welche Zugangsform er wählt. Die Prüfung, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, nimmt der Bundesminister für Inneres im Rahmen eines formellen Verfahrens vor.

 Antragsformular ZMR 2/3 (doc, 58 KB) 

Folgende vom BMI technisch zur Verfügung gestellten Zugangsarten können mit diesem Formular beantragt werden:

  • Die Benutzerverwaltung wird vom Antragsteller selbst durchgeführt.
  • Der Zugang erfolgt unter Inanspruchnahme eines Providers, der die Benutzerverwaltung durchführt.

ZMR2-Zugang (Direktzugang)

Der Antragsteller beantragt eine Abfrageberechtigung mit Benutzerkennung sowie eine BMI-Kundennummer für das ZMR. Die Benutzerverwaltung soll durch den Antragsteller selbst durchgeführt werden. Diese Zugangsart wird auch Zugang via Proxy oder Applikations-Gateway-Zugang genannt.

ZMR3-Zugang (Zugang via Provider)

Der Antragsteller beantragt eine Abfrageberechtigung mit Benutzerkennung sowie eine BMI-Kundennummer für das ZMR unter Inanspruchnahme eines Providers. Eine Liste der ZMR-Provider   ist über die Homepage des Fachverbands UBIT (Unternehmensberatung und IT) der Wirtschaftskammer Österreich abrufbar (Kostentabelle ZMR-Zugang).

ZMR4-Zugang (Providerzugang)

 Antragsformular ZMR4 (doc, 131 KB) 

Der Antragsteller bekundet sein Interesse als ZMR-Provider, den Zugang zum ZMR für Dritte herzustellen.
Weitere Pflichten und Rechte entnehmen Sie bitte dem Formular.

Änderung einer ZMR-Abfrageberechtigung

Änderungen betreffend einer bestehenden ZMR-Abfrageberechtigung sind mittels Änderungsformular an den Bundesminister für Inneres, Abteilung IV/DDS/9, Herrengasse 7, 1010 Wien zu melden.

 Änderungsformular ZMR0 (doc, 64 KB) 

Gegenständliches Formular dient zur:

  • Zugangsänderung
  • Änderung des Providers

Weitere Pflichten, Rechte und Kosten entnehmen Sie bitte dem Formular.

ZMR5 - Verwendung eines zusätzlichen Providers

Der Businesspartner, welcher vom BMI bereits zur Durchführung von Online-Abfragen aus dem ZMR berechtigt wurde, gibt bekannt, dass er einen weiteren Provider für die Durchführung der ZMR-Abfragen in Anspruch nimmt.

 Bekanntgabe weiterer Provider (doc, 44 KB) 

Zurücklegung einer Abfrageberechtigung

Kündigungen von Businesspartnern sind an das Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/A/5, Postfach 100, 1014 Wien zu richten.

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Technische Details

Folgende Dokumente / Informationen stehen auf Anfrage unter zmr-clearingstelle@bmi.gv.at zur Verfügung:

  • Zugang ZMR Testumgebung
  • Zugang ZMR-Produktion

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Downloads

Folgende Dokumente / Informationen stehen auf Anfrage unter zmr-clearingstelle@bmi.gv.at zur Verfügung:

  • Businesspartner-ZMR2-Package, 4. Oktober 2006
  • SOAP-Schnittstelle Businesspartner ZMR2 inklusive Usecase
  • Informationen und technische Dokumentationen zum Thema Portal auf dem Portal Referenzserver
  • Beschreibung zum Aufbau des Staaten-Downloadfiles
  • Businesspartner Testpersonen, 11. März 2005

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Letzte Aktualisierung: 20. November 2024

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