Briefwahl
Wenn Sie am Wahltag nicht in Ihr Wahllokal gehen können, können Sie Ihr Wahlrecht mit Briefwahl ausüben.
Sie brauchen dafür eine Wahlkarte. Die Gemeinde, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben, ist dafür zuständig.
Sie können die Wahlkarte entweder persönlich oder schriftlich beantragen.
Schriftlich können Sie die Wahlkarte beantragen:
- mit der Post
- mit E-Mail
- über das Internet
- oder mit Fax.
Sie können die Wahlkarte nicht per Telefon beantragen!
Sie können die Wahlkarte schriftlich bis zum vierten Tag vor dem Wahltag beantragen. Sie können die Wahlkarte persönlich, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag um 12:00 Uhr beantragen und bekommen sie gleich mit.
Beim Antrag müssen Sie einen Grund nennen, warum Sie nicht in Ihr Wahllokal gehen können. Zum Beispiel weil Sie im Ausland sind oder krank sind.
Sie können auch eine Wahlkarten-Schablone und eine Stimmzettel-Schablone beantragen.
Die Schablonen sind für blinde Menschen oder für Menschen mit einer starken Sehbehinderung.
Beim Bundesministerium für Inneres erhalten Sie keine Wahlkarte!
Sie können die Briefwahl in Österreich und auch im Ausland nützen.
Als Auslandsösterreicherin oder Auslandsösterreicher können Sie die Wahlkarte auch bei einer österreichischen Botschaft oder einem österreichischen Konsulat im Ausland beantragen. Zusätzliche Informationen finden Sie hier
Sie bekommen die Wahlkarte ungefähr 3 Wochen vor dem Wahltag.
Sie können sofort wählen, wenn Sie die Wahlkarte bekommen haben.
Die Wahlkarte ist ein verschließbares weißes Kuvert. In der Wahlkarte finden Sie:
- den amtlichen Stimmzettel,
- ein blaues Wahlkuvert.
Zusätzlich bekommen Sie eine Informations-Beilage in leichter Sprache.
Wie funktioniert die Briefwahl?
Nehmen Sie den amtlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert heraus.
Füllen Sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst aus.
Das heißt, Sie wählen ganz alleine. Niemand darf Ihnen sagen, wen Sie wählen sollen.
Niemand darf Ihnen dabei zusehen.
Wenn Sie blind sind oder eine starke Sehbehinderung haben und eine
Stimmzettel-Schablone verwenden, legen Sie den Stimmzettel in die Stimmzettel-Schablone. Die Stimmzettel-Schablone hat eine abgeschrägte Ecke. Die Ecke muss rechts oben sein. Auf der Schablone gibt es untereinander Löcher, an denen sie die Positionen erkennen können. Auf der linken Seite für die Parteien, auf der rechten Seite für die Vorzugstimmen.
Legen Sie den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert.
Geben Sie das Wahlkuvert in die weiße Wahlkarte zurück.
Auf der Wahlkarte gibt es ein Feld für die Unterschrift, die eidesstattliche Erklärung. Bitte unterschreiben Sie dort. Sie erklären mit Ihrer Unterschrift, dass Sie den amtlichen Stimmzettel selbst, unbeobachtet und wirklich so, wie Sie wollen, ausgefüllt haben.
Wenn Sie blind sind oder eine starke Sehbehinderung haben können Sie eine
Wahlkarten-Schablone verwenden. Die Wahlkarten-Schablone hat eine abgeschrägte Ecke. Die Ecke muss rechts oben sein. Auf der Wahlkarten-Schablone gibt es ein großes Loch, damit Sie erkennen können, wo Sie unterschreiben müssen.
Kleben Sie die Wahlkarte zu.
Sorgen Sie dafür, dass die Wahlkarte rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde ankommt.
Sie können die Wahlkarte zum Beispiel
- in einem Briefkasten der Post einwerfen,
- auf einer Post-Geschäftsstelle aufgeben
- bei der zuständigen Bezirkswahl-Behörde direkt abgeben oder
- in irgendeinem Wahllokal am Wahltag abgeben.
Sie dürfen die Wahlkarte auch jemanden mitgeben.
Wenn Sie die Wahlkarte mit der Post schicken, ist das für Sie kostenlos. Dabei ist es egal, ob Sie die Wahlkarte im Inland oder im Ausland aufgeben.
Im Ausland können Sie die Wahlkarten auch abgeben
- bei einer österreichischen Vertretungsbehörde, also einer Botschaft oder einem Konsulat
- oder bei einer österreichischen Einheit.
Eine österreichische Einheit ist ein Ort, wo das österreichische Bundesheer im Ausland ist
Die Vertretungsbehörde oder die österreichische Einheit leitet dann die Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiter.
Die Wahlkarte muss spätestens am Tag der Wahl bei der Bezirkswahlbehörde sein.
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