Rechtsstaat und Menschenrechte
Menschenrechtsbeirat im BMI
(Juni 1999 - Juni 2012)
Rechtsgrundlagen
Sicherheitspolizeigesetz
Die für den Menschenrechtsbeirat maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen fanden sich in den §§ 15a - c des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG).
Mit § 15a SPG hatte erstmals eine Verfassungsbestimmung Eingang in das SPG gefunden, um einerseits dem Menschenrechtsbeirat als ein zur Wahrung der Grundrechte berufenes Organ eine maximale institutionelle Garantie und andererseits die Unabhängigkeit seiner Mitglieder zu sichern.
Diese Verfassungsbestimmung wurde allerdings mit dem ersten Bundesverfassungsrechts-bereinigungsgesetz (BGBl. I Nr. 2/2008) aufgehoben und der Absatz somit zu einem einfachen Gesetz ausgestaltet.
§§ 15a - c SPG alt (pdf, 22 KB)
Geschäftsordnung des MRB
Gemäß § 15c Abs 6 SPG hatte der Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Menschenrechtsbeirates mit Verordnung eine Geschäftsordnung des MRB zu erlassen, welche neben der Willensbildung bei der Erstattung von Empfehlungen insbesondere die Einberufung, den Ablauf und die Protokollierung von Sitzungen, die Kriterien für das Vorliegen einer qualifizierten Mindermeinung und die Durchführung von Besuchen bei Dienststellen durch Delegationen und Kommissionen regelte.
Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates (pdf, 79 KB)
BGBl. II 250/2011 Änderung der Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates (MRB-GO) (pdf, 98 KB)
Richtlinien für Struktur und Aufgabe der Kommissionen
Gemäß § 15b Abs 1 MRB-GO hatte der Menschenrechtsbeirat Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben und die Struktur der Kommissionen zu erlassen. Darin war insbesondere die Zusammensetzung der Kommissionen und ihre Arbeitsweise, insbesondere für die Besuche, die Erstellung von längerfristigen Planungen und Berichten, die Berichterstattung an den Beirat sowie die Teilnahme an polizeilichen Großeinsätzen auf Grund einer zeitgerechten vorherigen Verständigung durch die Sicherheitsexekutive zu regeln.
Die Richtlinien zum Download (pdf, 203 KB)
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Achtung
Der Menschenrechtsbeirat im Bundesministerium für Inneres hat seine Tätigkeit mit 30. Juni 2012 beendet. Gemäß dem OPCAT-Durchführungsgesetz (BGBl I Nr. 1/2012) wurde bei der österreichischen Volksanwaltschaft ein Nationaler Präventionsmechanismus eingerichtet, der zur Verhinderung von Folter und anderen grausamen, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sowie dem Schutz und der Förderung der Menschenrechte Besuche an Orten der Freiheitsentziehung durchführt.