Aufenthaltsrechtliche Auswirkungen des BREXIT für britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen in Österreich

Das Vereinigte Königreich hat die EU mit Ablauf des 31. Januar 2020 verlassen. Das Austrittsabkommen ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. Das Austrittsabkommen ermöglicht sowohl EU-Bürger:innen als auch Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs sowie ihren Familienangehörigen, die bereits vor Ablauf der Übergangsphase (das heißt, vor dem 31. Dezember 2020) in Österreich gelebt und gearbeitet haben, weiterhin in Österreich zu leben und zu arbeiten. Im Folgenden finden Sie kurze Antworten auf häufig gestellte Fragen zum (weiteren) Aufenthaltsrecht in Österreich.

Haben Sie die nachstehenden Informationen aufmerksam gelesen? Sollte Ihre Frage nicht beantwortet worden sein, können Sie sich hier  an uns wenden.


Ich bin britische Staatsbürgerin/britischer Staatsbürger. Kann ich weiterhin in Österreich wohnen?

Britische Staatsangehörige, die für mehr als sechs Monate in Österreich bleiben wollen, benötigen einen Aufenthaltstitel für Österreich. Es gibt verschiedene Arten von Aufenthaltstiteln. Auf den folgenden Seiten können Sie sich über alle Aufenthaltstitel in Österreich informieren:

Wenn Sie bis zum 31. Dezember 2021 einen sogenannten Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ beantragt haben, können Sie Ihr weiteres Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen nachweisen und frei nach Österreich einreisen und aus Österreich ausreisen. Mit dem Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" dürfen Sie weiterhin in Österreich leben, arbeiten und studieren. Auch der Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts ist möglich.

Wenn Sie einen vernünftigen Grund haben, weshalb Sie die Antragsfrist bis zum 31. Dezember 2021 versäumt haben, können Sie einen verspäteten Antrag für einen „Artikel 50 EUV“ stellen. Für nähere Informationen dazu lesen Sie bitte weiter bei der Frage „Ich bin britische Staatsbürgerin/britischer Staatsbürger. Ich habe den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ noch nicht beantragt. Was kann ich jetzt tun?

Verlängerung: Wenn Sie einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren haben, müssen sie vor Ablauf der 5 Jahre um die Verlängerung ansuchen. Sie bekommen keine Erinnerung. Notieren sie sich daher diese Frist und setzen Sie eine Erinnerung in Ihrem Kalender.

Haben Sie schon ein Daueraufenthaltsrecht erworben, gilt der Aufenthaltstitel für 10 Jahre. Dann sollten Sie in 10 Jahren auch um Verlängerung des Aufenthaltstitels ansuchen. Eine Fristversäumnis führt dann aber nicht zum Verlust ihres Aufenthaltsrechts.

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Ich bin britische Staatsbürgerin/britischer Staatsbürger. Ich habe den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ beantragt, aber noch nicht bekommen. Was kann ich jetzt tun?

Wenn Sie einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" noch 2021 beantragt, aber noch nicht erhalten haben, haben Sie bitte noch etwas Geduld. Die Behörde entscheidet so rasch wie möglich über Ihren Antrag. Die Behörde muss spätestens nach sechs Monaten entscheiden.

Ihren rechtmäßigen Aufenthalt können Sie bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels auch mit der der Bestätigung über die Antragstellung nachweisen. Damit können Sie auch frei nach Österreich einreisen und aus Österreich ausreisen.

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Ich bin britische Staatsbürgerin/britischer Staatsbürger. Ich habe den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ noch nicht beantragt. Was kann ich jetzt tun?

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch noch jetzt einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ beantragen.

Sie sind erst nach Oktober 2021 oder später als Familienangehöriger nach Österreich gezogen? Dann lesen Sie bitte im Abschnitt zur Familienzusammenführung weiter.

Das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich regelt unter anderem das bei Vorliegen vernünftiger Gründe auch ein verspäteter Antrag für einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ positiv entschieden werden kann.

Vernünftige Gründe können insbesondere vorliegen für Opfern von Gewalt in der Familie/Privatsphäre, (minderjährige) Antragstellern, deren Eltern nicht tätig geworden sind oder Antragsteller mit nachgewiesenen schweren Erkrankungen. Die Behörde wird Ihre individuelle Situation genau prüfen und alle Umstände, die sie angeben, berücksichtigen.

Die weiteren Voraussetzungen für den Erhalt des Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ wurden durch das Austrittsabkommen geregelt. Sie müssen – wie schon bisher als EU-Bürgerin und -Bürger – erwerbstätig sein oder sich den Aufenthalt in Österreich ohne Bezug von Sozialhilfeleistungen für sich und ihre Familienangehörigen leisten können und über eine umfassende Krankenversicherung verfügen. Als Familienmitglied einer solchen Person behalten Sie auch Ihr Aufenthaltsrecht. Personen, die schon ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, können ebenso einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" stellen.

Wie bisher sind keine Deutschkenntnisse erforderlich.

Wenden Sie sich in jedem Fall so rasch als möglich an die für sie zuständige Behörde um Ihre Möglichkeiten abzuklären.

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Wann und wo kann ich den Antrag stellen?

Sie müssen den Antrag so rasch als möglich persönlich bei der zuständigen Behörde stellen. Dies ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann, die Bürgermeisterin/der Bürgermeister (Magistrat) oder die Bezirkshauptmannschaft. Welche Behörde zuständig ist, richtet sich danach, wo Sie wohnen.

In Wien können Sie Ihren Antrag bei der Magistratsabteilung 35 (MA35) einbringen. Nähere Informationen sowie den Terminkalender zur Terminbuchung finden Sie hier. 

Die persönliche Antragstellung ist notwendig, weil die Behörde Ihre Identität prüfen und Fingerabdrücke abnehmen muss.

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Gibt es ein Antragsformular?

Das Antragsformular Word (51,1 KB) oder PDF (386,6 KB) steht in deutscher Sprache zur Verfügung.

 Eine detaillierte Ausfüllhilfe in einfacher Sprache auf

Für weitere Fragen zu dem Formular wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Behörde.

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Welche Dokumente benötige ich?

Sie benötigen auf jeden Fall:

  • ein aktuelles Passfoto. Das Foto darf maximal 6 Monate alt sein.
  • einen gültigen Reisepass.
    Der Reisepass muss auf Ihren aktuellen Namen ausgestellt sein. Bei Namensänderungen, insbesondere nach Heirat, Verpartnerung oder Scheidung, prüfen Sie Ihren Reisepass und beantragen Sie gegebenenfalls einen neuen Reisepass. Für die Antragstellung gilt keine Mindestgültigkeitsdauer des Reisepasses. Beachten Sie das Gültigkeitsdatum aber, wenn Sie vorhaben zu reisen.
  • Eine Begründung, warum Sie den Antrag nicht im Jahr 2021 gestellt haben. Die Behörde prüft, ob sie Ihnen dennoch einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ erteilen kann.

Eine Liste von erforderlichen Dokumenten finden Sie auch in der Ausfüllhilfe (siehe die vorige Frage).

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Wie hoch sind die Gebühren für die Antragstellung?

Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV" ist mit einer Gebühr von EUR 61,50 (für Personen unter 16 Jahren: EUR 26,30) verbunden.

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Ich habe einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ beantragt bzw. bin Inhaber eines Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“. Kann meine Familie nach dem 1. Jänner 2022 zu mir ziehen?

Ja. Welche Familienmitglieder von Ihnen ein Aufenthaltsrecht ableiten können und welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, hängt davon ab, ob sich Ihre Familienangehörigen auf das Austrittsabkommen berufen können oder einen nationalen Aufenthaltstitel benötigen. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen.

Mein Familienangehöriger ist EWR-BürgerIn oder Schweizer BürgerIn

EWR-BürgerInnen und Schweizer BürgerInnen können sich immer auf das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht berufen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres.

Mein Familienangehöriger ist Brite oder ein anderer Drittstaatsangehöriger

Vorausgesetzt für einen Familiennachzug nach dem Austrittsabkommen ist, dass Sie selbst als Zusammenführender einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ oder Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV Daueraufenthalt“ haben oder zumindest rechtzeitig beantragt haben.

Hier finden Sie einen Überblick über die Personen, die nach dem Austrittsabkommen zu Ihnen ziehen können:

  • Eheleute oder eingetragene Partner, wo die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft schon vor dem 31. Dezember 2020 bestand
  • Eheleute oder eingetragene Partner, die am 31. Dezember 2020 schon eine langjährige Beziehung geführt haben und später eine Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft eingegangen sind
  • Leibliche oder adoptierte Kinder, Enkelkinder usw. bis 21 Jahre
  • Leibliche oder adoptierte Kinder, Enkelkinder usw. über 21 Jahre, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird
  • Eltern, Großeltern usw., sofern ihnen Unterhalt gewährt wird
  • Personen, deren Anwesenheit für den Inhaber des Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ oder „Artikel 50 EUV – Daueraufenthalt“ notwendig ist, damit er/sie sein nach dem Austrittsabkommen gewährtes Aufenthaltsrecht ungehindert in Anspruch nehmen kann;

Diese Personen können einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV – Familienangehöriger“ beantragen.

Lebenspartner, die mit dem Inhaber eines Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ oder „Artikel 50 EUV – Daueraufenthalt“ am 31. Dezember 2020 schon eine langjährige Beziehung geführt haben und jetzt gemeinsam in Österreich leben wollen, können eine „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 56 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) beantragen.

Wenn Sie als Familienangehöriger, schon vor dem 31. Dezember 2020 in Österreich gelebt haben, aber noch keinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ gestellt haben, lesen Sie bitte weiter bei der Frage „Ich bin britische Staatsbürgerin/britischer Staatsbürger. Ich habe den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ noch nicht beantragt. Was kann ich jetzt tun?“.

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Wann und wo müssen meine Familienangehörigen den Antrag stellen?

Jeder Familienangehörige - bei Kindern unter 14 Jahre der gesetzliche Vertreter - muss den Antrag persönlich spätestens innerhalb von drei Monaten ab Einreise in Österreich stellen. Bei Geburt oder Adoption in Österreich zählt diese als Einreise.

Zuständige Behörde ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann, die Bürgermeisterin/der Bürgermeister (Magistrat) oder die Bezirkshauptmannschaft. Welche Behörde zuständig ist, richtet sich danach, wo Sie mit ihren Familienangehörigen wohnen.

In Wien können Sie Ihren Antrag bei der Magistratsabteilung 35 (MA35) einbringen. Nähere Informationen sowie den Terminkalender zur Terminbuchung finden Sie hier .

Die persönliche Antragstellung ist notwendig, weil die Behörde Ihre Identität prüfen und Fingerabdrücke abnehmen muss.

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Gibt es ein Antragsformular?

Das Antragsformular Word (51,1 KB) oder PDF (386,6 KB) steht in deutscher Sprache zur Verfügung.

 Eine detaillierte Ausfüllhilfe in einfacher Sprache auf

Für weitere Fragen zu dem Formular wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Behörde.

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Welche Dokumente werden verlangt?

Sie benötigen in jedem Fall:

  • ein aktuelles Passfoto. Das Foto darf maximal 6 Monate alt sein.
  • einen gültigen Reisepass.
    Der Reisepass muss auf Ihren aktuellen Namen ausgestellt sein. Bei Namensänderungen, insbesondere nach Heirat, Verpartnerung oder Scheidung, prüfen Sie Ihren Reisepass und beantragen Sie gegebenenfalls einen neuen Reisepass. Für die Antragstellung gilt keine Mindestgültigkeitsdauer des Reisepasses.
  • Einen Nachweis ihrer Familienbeziehung
    Das ist zum Beispiel ihre Heiratsurkunde oder die Geburtsurkunde.

Eine Liste von erforderlichen Dokumenten finden Sie auch in der Ausfüllhilfe.

Bitte beachten Sie, dass ein Familiennachzug als sonstiger Familienangehöriger nicht mehr möglich ist, wenn sie nicht schon vor 31. Dezember 2020 in Österreich gelebt haben.

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Wie hoch sind die Gebühren für die Antragstellung?

Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV" ist mit einer Gebühr von EUR 61,50 (für Personen unter 16 Jahren: EUR 26,30) verbunden.

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Mein Familienangehöriger ist Brite oder ein anderer Drittstaatsangehöriger und kann sich nicht auf das Austrittsabkommen stützen.

Wenn ein Familiennachzug nach dem Austrittsabkommen nicht möglich ist, ist er unter Umständen aber nach den nationalen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts möglich.

Ein Familiennachzug nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz kommt für folgende Personen in Frage:

  • Eheleute oder eingetragene Partner, wo die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft erst nach 1.1.2021 begonnen hat
  • Eheleute oder eingetragene Partner eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV Familienangehöriger“ oder eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV Daueraufenthalt Familienangehöriger“, auch wenn die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft schon vor 31. Dezember 2020 bestand
  • Leibliche oder adoptierte Kinder bis 18 Jahre für Inhaber eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV Familienangehöriger“ oder eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV Daueraufenthalt Familienangehöriger“

Diese Personen können eine Aufenthaltstitel „Rot-Weiß- Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs 1 Z 2 lit e Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) beantragen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres.

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Wie lange kann ich als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV" im Ausland bleiben, ohne meinen Status zu verlieren?

Das Austrittsabkommen sichert die Rechte von britischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen, die sich vor dem BREXIT dazu entschieden haben, in Österreich zu leben und zu arbeiten. Bei einer längeren Abwesenheit aus Österreich können Sie daher Ihr Aufenthaltsrecht verlieren (auch wenn Ihr Aufenthaltstitel noch gültig ist).

Wenn Sie einen fünfjährigen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" oder "Artikel 50 EUV - Familienangehöriger" haben, können Sie sich vorübergehend bis zu insgesamt sechs Monate außerhalb von Österreich aufhalten. Wenn Sie einen wichtigen Grund haben, Österreich zu verlassen (wie eine Schwangerschaft und Geburt, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat), können Sie sich einmalig bis zu zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb Österreichs aufhalten. Dann behalten Sie Ihr Aufenthaltsrecht in Österreich nach dem Austrittsabkommen.

Wenn Sie ein unbefristetes Daueraufenthaltsrecht (Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV - Daueraufenthalt") haben, können Sie sich bis zu fünf Jahre ununterbrochen außerhalb von Österreich aufhalten, ohne Ihr Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen zu verlieren.

Wenn Sie Ihren Aufenthaltsstatus nach dem Austrittsabkommen verloren haben und trotzdem in Österreich leben wollen, können Sie einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) beantragen. Es gibt verschiedene Aufenthaltstitel nach dem NAG. Unter dem Link zur Migrationsplattform der österreichischen Bundesregierung  finden Sie Informationen zu allen Aufenthaltstiteln in Österreich.

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