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  2. Niederlassung in Österreich
  3. Aufenthaltsrechtliche Auswirkungen des BREXIT für britische Staatsangehörige

Aufenthaltsrechtliche Auswirkungen des BREXIT für britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen in Österreich

Das Vereinigte Königreich hat die EU mit Ablauf des 31. Januar 2020 verlassen. Das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich abgeschlossene Austrittsabkommen ermöglicht sowohl EU-Bürger:innen als auch Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs sowie ihren Familienangehörigen, die bereits vor Ablauf der Übergangsphase (das heißt, vor dem 31. Dezember 2020) in Österreich gelebt und gearbeitet haben, weiterhin in Österreich zu leben und zu arbeiten. Dazu haben Berechtigte den Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" erhalten. Sie dürfen damit weiterhin in Österreich leben, arbeiten und studieren. Auch der Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts ist möglich.

Im Folgenden finden Sie kurze Antworten auf häufig gestellte Fragen zum (weiteren) Aufenthaltsrecht in Österreich.

Haben Sie die nachstehenden Informationen aufmerksam gelesen? Sollte Ihre Frage nicht beantwortet worden sein, können Sie sich über das Kontaktformular  an uns wenden.

Daueraufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen

  • Ich habe einen „Artikel 50 EUV“ und möchte mein Aufenthaltsrecht verlängern. Was muss ich tun?
    • Wann kann ich den Antrag auf „Artikel 50 EUV Daueraufenthaltsrecht“ stellen? Kann ich den Antrag auch früher als drei Monate vor Ablauf meines „Artikel 50 EUV“ stellen?
    • Wo kann ich den Antrag für einen „Artikel 50 EUV Daueraufenthaltsrecht“ stellen?
    • Wo finde ich das Antragsformular für den „Artikel 50 EUV Daueraufenthaltsrecht“?
    • Welche Dokumente benötige ich für die Antragstellung eines „Artikel 50 EUV Daueraufenthalt“?
    • Wie hoch sind die Gebühren für die Antragstellung?
    • Was passiert, wenn die Behörde meinen Antrag auf „Artikel 50 EUV Daueraufenthaltsrecht“ ablehnt? Muss ich sofort Österreich verlassen?
  • Ich habe einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ bzw einen „Artikel 50 EUV Daueraufenthaltsrecht“. Wie lange kann ich im Ausland bleiben ohne mein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verlieren?

Familienzusammenführung

  • Ich habe einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ oder „Artikel 50 EUV Daueraufenthaltsrecht“. Kann meine Familie zu mir ziehen?
    • Geburt/Adoption: Mein Kind ist britische Staatsangehörige/britischer Staatsangehöriger, aber erst nach dem BREXIT in Österreich geboren/adoptiert worden. Kann es einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ bekommen?
    • Wann und wo müssen meine Familienangehörigen den Antrag stellen?
    • Gibt es ein Antragsformular für den „Artikel 50 EUV Familienangehöriger“?
    • Welche Dokumente benötige ich für die Antragstellung eines „Artikel 50 EUV Familienangehöriger“ bzw. „Artikel 50 EUV Familienangehöriger Daueraufenthaltsrecht“?
    • Wie hoch sind die Gebühren für die Antragstellung?
  • Mein Familienangehöriger kann sich nicht auf das Austrittsabkommen stützen. Kann er dennoch zu mir ziehen?

Verspätete Antragstellung

  • Ich bin britische Staatsangehörige/britischer Staatsangehöriger und habe bereits vor dem 31. Dezember 2021 in Österreich gewohnt. Ich habe den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ noch nicht beantragt. Was kann ich jetzt tun?

Daueraufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen

Ich habe einen „Artikel 50 EUV“ und möchte mein Aufenthaltsrecht verlängern. Was muss ich tun?

Wenn Sie einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren haben, sollten Sie vor Ablauf der 5 Jahre um eine Verlängerung ansuchen. Sie bekommen keine Erinnerung. Notieren sie sich daher diese Frist und setzen Sie eine Erinnerung in Ihrem Kalender. Eine spätere Antragstellung führt aber nicht automatisch zum Verlust ihres Aufenthaltsrechts.

Haben Sie schon ein Daueraufenthaltsrecht erworben, müssen Sie bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde  einen Antrag auf Ausstellung eines „Artikel 50 EUV – Daueraufenthaltsrecht“ stellen.

Sie haben ein Daueraufenthaltsrecht erworben, wenn Sie

  • seit 5 Jahren die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen erfüllen (Arbeitnehmer oder selbstständig tätig sind oder über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen) und
  • seit 5 Jahren ununterbrochen in Österreich leben. Die Zeiten vor und nach dem BREXIT werden zusammengezählt.

Die zuständige Behörde, wo Sie Ihren Antrag stellen können, können Sie auf oesterreich.gv.at  abrufen.

Das Antragsformular "Daueraufenthaltsrecht" können Sie hier als  PDF-Datei herunterladen (pdf, 377 KB).

Wenn Sie die Voraussetzungen nachweisen, erhalten Sie einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV Daueraufenthaltsrecht“. Die Aufenthaltstitelkarte wird für 10 Jahre ausgestellt.

Sie sollten in 10 Jahren auch um Verlängerung der Aufenthaltstitelkarte ansuchen. Wenn Sie die Frist versäumen, verlieren Sie deshalb aber nicht Ihr Aufenthaltsrecht. Es wird aber empfohlen, dass Sie immer einen aktuellen Nachweis für Ihr Aufenthaltsrecht bei sich haben. Sie bekommen keine Erinnerung. Notieren sie sich daher diese Frist und setzen Sie eine Erinnerung in Ihrem Kalender.

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Wann kann ich den Antrag auf „Artikel 50 EUV Daueraufenthaltsrecht“ stellen? Kann ich den Antrag auch früher als drei Monate vor Ablauf meines „Artikel 50 EUV“ stellen?

Ja. Wenn Sie einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren haben, können Sie bereits bis zu drei Monate vor Ablauf der fünf Jahre um die Verlängerung ansuchen.

Wenn Sie bereits vor Ablauf der Gültigkeitsdauer Ihres "Artikel 50 EUV" ein Daueraufenthaltsrecht erwerben, können Sie schon früher – also ab dem Zeitpunkt, in dem Sie das Daueraufenthaltsrecht erwerben – um Verlängerung ansuchen. Eine Verlängerung zu einem späteren Zeitpunkt schadet Ihrem Aufenthaltsrecht jedoch nicht.

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Wo kann ich den Antrag für einen „Artikel 50 EUV Daueraufenthaltsrecht“ stellen?

Sie müssen den Antrag als möglich persönlich bei der zuständigen Behörde stellen. Dies ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann, die Bürgermeisterin/der Bürgermeister (Magistrat) oder die Bezirkshauptmannschaft. Welche Behörde zuständig ist, richtet sich danach, wo Sie wohnen.

  • Behördenadresse - Abfrage  

In Wien können Sie Ihren Antrag bei der Magistratsabteilung 35 (MA35) einbringen. Nähere Informationen sowie den Terminkalender zur Terminbuchung in Wien finden Sie hier.  

Sie müssen den Antrag persönlich stellen, weil die Behörde Ihre Identität prüfen und Fingerabdrücke abnehmen muss.

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Wo finde ich das Antragsformular für den „Artikel 50 EUV Daueraufenthaltsrecht“?

Das Antragsformular steht in zwei Sprachen zur Verfügung:

  •  Antragsformular auf Deutsch (pdf, 377 KB)
  •  Antragsformular auf Englisch (pdf, 368 KB)

 Eine detaillierte Ausfüllhilfe in einfacher Sprache auf

  •  Deutsch (pdf, 66 KB) und
  •  Englisch (pdf, 62 KB)

Für weitere Fragen zu dem Formular wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Behörde.

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Welche Dokumente benötige ich für die Antragstellung eines „Artikel 50 EUV Daueraufenthaltsrecht“?

Sie benötigen:

  • Ihren Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“. Bitte nehmen Sie Ihre Karte zur Antragstellung mit.
  • Einen gültigen Reisepass. Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Reisepass auf Ihren aktuellen Namen lautet (zB. Namensänderung nach Heirat oder Scheidung). Für die Antragstellung muss Ihr Reisepass keine Mindestgültigkeitsdauer aufweisen.
  • Ein aktuelles Passfoto. Das Foto darf maximal 6 Monate alt sein.
  • Ein ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular.

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Wie hoch sind die Gebühren für die Antragstellung?

Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV Daueraufenthaltsrecht" ist mit einer Gebühr von EUR 91,00 (für Personen unter 16 Jahren: EUR 39,00) verbunden.

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Was passiert, wenn die Behörde meinen Antrag auf „Artikel 50 EUV Daueraufenthaltsrecht“ ablehnt? Muss ich sofort Österreich verlassen?

Nein, Sie müssen nicht sofort ausreisen.

Die Antwort ist davon abhängig, ob Sie die Voraussetzungen für eine „normale“ Verlängerung ihres „Artikel 50 EUV“ mit einer Kartengültigkeit von fünf Jahren erfüllen.

Wenn Sie nicht nachweisen können, dass Sie unter Berücksichtigung erlaubter Abwesenheiten seit fünf Jahren durchgehend in Österreich gelebt und dabei die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht durchgehend erfüllt haben, kann Ihnen die Behörde nicht ohne weiteres ein Daueraufenthaltsrecht gewähren. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie als nicht erwerbstätige Person in Österreich leben und keinen durchgehenden Versicherungsschutz für fünf Jahre vorweisen können.

Wenn Sie jetzt wieder alle Voraussetzungen nach dem Austrittsabkommen erfüllen, kann Ihnen die Behörde einen „Artikel 50 EUV“ für weitere fünf Jahre ausstellen. Das ist der Fall, wenn Sie in Österreich arbeiten oder selbstständig tätig sind oder wenn Sie über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Das Sie damit einverstanden sind müssen Sie der Behörde sagen. Die Behörde darf nicht automatisch Ihren Antrag umstellen.

Wenn Sie Ihren Antrag nicht ändern, muss die Behörde mit Bescheid über ihren Antrag auf „Artikel 50 EUV – Daueraufenthalt“ entscheiden. Sind Sie der Meinung, dass dieser Bescheid nicht richtig ist, können Sie gegen diesen Bescheid eine Beschwerde erheben. Sie müssen die Beschwerde bei der Behörde einbringen, die Ihren Bescheid erlassen hat. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt vier Wochen. Dann überprüft ein unabhängiges Gericht die Entscheidung der Behörde.

Informationen dazu finden Sie hier: Beschwerde bei den Verwaltungsgerichten  

Wenn Sie die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach dem Austrittsabkommen auch aktuell nicht erfüllen, prüft das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ob Sie in Österreich bleiben dürfen. Es berücksichtigt dabei Ihre privaten und familiären Bindungen zu Österreich.

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Ich habe einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ bzw einen „Artikel 50 EUV Daueraufenthaltsrecht“. Wie lange kann ich im Ausland bleiben ohne mein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verlieren?

Ich habe (noch) kein Daueraufenthaltsrecht: Wenn Sie einen fünfjährigen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" oder "Artikel 50 EUV - Familienangehöriger" haben, können Sie sich vorübergehend bis zu insgesamt sechs Monate außerhalb von Österreich aufhalten. Wenn Sie einen wichtigen Grund haben, Österreich zu verlassen (zB. Schwangerschaft und Geburt, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat), können Sie sich einmalig bis zu zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb Österreichs aufhalten. Dann behalten Sie Ihr Aufenthaltsrecht in Österreich nach dem Austrittsabkommen.

Ich habe ein Daueraufenthaltsrecht: Wenn Sie ein unbefristetes Daueraufenthaltsrecht haben (Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV - Daueraufenthaltsrecht"), können Sie sich bis zu fünf Jahre ununterbrochen außerhalb von Österreich aufhalten, ohne Ihr Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen zu verlieren.

Ich habe mein Aufenthaltsrecht verloren: Wenn Sie Ihren Aufenthaltsstatus nach dem Austrittsabkommen verloren haben und trotzdem in Österreich leben wollen, können Sie einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) beantragen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ ist nicht mehr möglich. Unter dem Link zur Migrationsplattform der österreichischen Bundesregierung  finden Sie Informationen zu allen Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in Österreich.

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Familienzusammenführung

Ich habe einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ bzw einen „Artikel 50 EUV Daueraufenthaltsrecht“. Kann meine Familie zu mir ziehen?

Mein Familienangehöriger ist EWR-BürgerIn oder Schweizer BürgerIn

EWR-Bürger/EWR-Bürgerinnen und Schweizer Bürger/Schweizer Bürgerinnen können sich immer auf das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht berufen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite „Allgemeine Informationen für EWR-Bürger“.

Mein Familienangehöriger ist Brite oder ein anderer Drittstaatsangehöriger

Vorausgesetzt für einen Familiennachzug nach dem Austrittsabkommen ist, dass Sie selbst einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ oder einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV Daueraufenthaltsrecht“ haben oder zumindest rechtzeitig beantragt haben.

Hier finden Sie einen Überblick über die Personen, die aufgrund des Austrittsabkommens zu Ihnen ziehen können:

  • Ehegatten oder eingetragene Partner, die schon vor dem 31. Dezember 2020 verheiratet oder verpartnert waren, wenn sie erst jetzt zu Ihnen nach Österreich ziehen
  • Leibliche oder adoptierte Kinder, Enkelkinder usw. bis 21 Jahre
  • Leibliche oder adoptierte Kinder, Enkelkinder usw. über 21 Jahre, sofern ihnen aktuell Unterhalt gewährt wird
  • Eltern, Großeltern usw., sofern ihnen aktuell Unterhalt gewährt wird
  • Personen, deren Anwesenheit für den Inhaber des Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ oder „Artikel 50 EUV – Daueraufenthaltsrecht“ notwendig ist, damit er/sie sein nach dem Austrittsabkommen gewährtes Aufenthaltsrecht ungehindert in Anspruch nehmen kann.

Diese Personen können einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV – Familienangehöriger“ (und in weiterer Folge einen „Artikel 50 EUV Familienangehöriger Daueraufenthaltsrecht“) binnen drei Monaten nach Ankunft in Österreich beantragen.

Jeder Familienangehörige - bei Kindern unter 14 Jahren der gesetzliche Vertreter - muss den Antrag persönlich innerhalb von drei Monaten ab Einreise in Österreich stellen. Bei Geburt oder Adoption in Österreich zählt dieses Datum als Einreisedatum.

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Geburt/Adoption: Mein Kind ist britische Staatsangehörige/britischer Staatsangehöriger, aber erst nach dem BREXIT in Österreich geboren/adoptiert worden. Kann es einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ bekommen?

Wenn

  • zumindest ein Elternteil als britische Staatsangehörige/britischer Staatsangehöriger die Obsorge für das Kind hat,
  • er/sie selbst einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ bzw „Artikel 50 EUV Daueraufenthaltsrecht“ hat und
  • Unterhalt leistet,

ist ein Antrag für einen „Artikel 50 EUV Familienangehöriger“ binnen drei Monaten nach Geburt/Adoption zu stellen. Sie müssen dafür gemeinsam mit Ihrem Kind einen Antrag bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde stellen.

Hier finden Sie das  Antragsformular (pdf, 379 KB) und die  Liste von erforderlichen Dokumenten (pdf, 79 KB).

Jeder Familienangehörige - bei Kindern unter 14 Jahren der gesetzliche Vertreter - muss den Antrag persönlich innerhalb von drei Monaten ab Einreise in Österreich stellen. Bei Geburt oder Adoption in Österreich zählt dieses Datum als Einreisedatum.

Hinweis: Kinder unter fünf Jahren und adoptierte Personen, bei denen die Adoption kürzer als fünf Jahre zurückliegt, können keinen „Artikel 50 EUV – Daueraufenthaltsrecht“ erhalten, selbst wenn ein Elternteil bereits ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat. Der Grund dafür ist, dass die Voraussetzung des durchgehenden fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts aufgrund des Alters noch gar nicht vorliegen kann.

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Wann und wo müssen meine Familienangehörigen den Antrag stellen?

Jeder Familienangehörige - bei Kindern unter 14 Jahre der gesetzliche Vertreter - muss den Antrag persönlich innerhalb von drei Monaten ab Einreise in Österreich stellen. Bei Geburt oder Adoption in Österreich zählt diese als Einreise. Der Antrag ist persönlich zu stellen, weil die Behörde die Identität prüfen und Fingerabdrücke abnehmen muss.

Zur Behördensuche gelangen Sie über diesen Link: Behördenadresse - Abfrage  

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Gibt es ein Antragsformular für den „Artikel 50 EUV Familienangehöriger“?

Es gibt ein Antragsformular für Familienangehörige.

  •  Antragsformular „Artikel 50 EUV“ (pdf, 379 KB)

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Welche Dokumente benötige ich für die Antragstellung eines „Artikel 50 EUV Familienangehöriger“ bzw eines „Artikel 50 EUV Familienangehöriger Daueraufenthaltsrecht“?

Sie benötigen für einen „Artikel 50 EUV Familienangehöriger Daueraufenthaltsrecht“:

  • Ihren Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV Familienangehöriger“. Bitte nehmen Sie Ihre Karte zur Antragstellung mit.
  • Einen gültigen Reisepass. Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Reisepass auf Ihren aktuellen Namen lautet (zB. Namensänderung nach Heirat oder Scheidung). Für die Antragstellung muss Ihr Reisepass keine Mindestgültigkeitsdauer aufweisen.
  • Ein aktuelles Passfoto. Das Foto darf maximal 6 Monate alt sein.
  • Ein ausgefülltes und unterschriebenes  Antragsformular (pdf, 377 KB).

Sie benötigen für einen „Artikel 50 EUV Familienangehöriger“ (zB. für Neugeborene oder adoptierte Kinder):

  • Ein aktuelles Passfoto. Das Foto darf maximal 6 Monate alt sein.
  • Einen gültigen Reisepass. Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Reisepass auf Ihren aktuellen Namen lautet (zB. Namensänderung nach Heirat oder Scheidung). Für die Antragstellung muss Ihr Reisepass keine Mindestgültigkeitsdauer aufweisen.
  • Einen Nachweis der Familienbeziehung zum Inhaber eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV (Daueraufenthaltsrecht)“ (zB. Geburtsurkunde)
  • Ein ausgefülltes und unterschriebenes  Antragsformular (pdf, 379 KB).

Eine Liste von erforderlichen Dokumenten finden Sie auch in der Ausfüllhilfe.

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Wie hoch sind die Gebühren für die Antragstellung?

Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV Familienangehöriger"/"Artikel 50 EUV Familienangehöriger Daueraufenthaltsrecht" ist mit einer Gebühr von EUR 91,00 (für Personen unter 16 Jahren: EUR 39,00) verbunden.

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Mein Familienangehöriger kann sich nicht auf das Austrittsabkommen stützen. Kann er dennoch zu mir ziehen?

Auch wenn Ihr Familienangehöriger kein Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen hat, kommt ein Familiennachzug nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in Frage.

EWR-Bürger/EWR-Bürgerinnen und Schweizer Bürger/Schweizer Bürgerinnen können sich immer auf das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht berufen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite „Verfahren für EWR-Bürger/Schweizer & drittstaatsangehörige Familienangehörige“.

Ein Familiennachzug nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ist für folgende Drittstaatsangehörige möglich:

  • Ehegatten oder eingetragene Partner, wenn die Eheschließung bzw. Eintragung der Partnerschaft vor dem 1. Jänner 2021 erfolgt ist;
  • Ehegatten oder eingetragene Partner von einem/einer britischen Staatsangehörigen, der/die selbst einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV Familienangehöriger“/„Artikel 50 EUV Familienangehöriger Daueraufenthaltsrecht“ hat, auch wenn die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft schon vor dem 1. Jänner 2021 bestand;
  • Leibliche oder adoptierte Kinder bis 18 Jahre von einem/einer britischen Staatsangehörigen, der/die selbst einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV Familienangehöriger“/„Artikel 50 EUV Familienangehöriger Daueraufenthaltsrecht“ hat.

Diese Personen können einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß- Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs 1 Z 2 lit e Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz beantragen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres.

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Verspätete Antragstellung

Ich bin britische Staatsangehörige/britischer Staatsangehöriger und habe bereits vor dem 31. Dezember 2021 in Österreich gewohnt. Ich habe den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ noch nicht beantragt. Was kann ich jetzt tun?

Britische Staatsangehörige, die für mehr als sechs Monate in Österreich bleiben wollen, benötigen einen Aufenthaltstitel für Österreich. Es gibt verschiedene Arten von Aufenthaltstiteln. Ein Aufenthaltstitel nach dem Austrittsabkommen („Artikel 50 EUV“) konnte nur bis zum 31. Dezember 2021 beantragt werden.

Wenn Sie die Frist versäumt haben, können Sie im Ausnahmefall auch noch jetzt einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ beantragen, wenn Sie einen vernünftigen Grund für Ihre Fristversäumnis haben. Das regelt das Austrittsabkommen.

Vernünftige Gründe können insbesondere vorliegen

  • bei Opfern von Gewalt in der Familie/Privatsphäre,
  • bei (minderjährigen) Antragstellern, deren Eltern nicht rechtzeitig einen Antrag gestellt haben oder
  • Antragsteller mit schweren, nachgewiesenen Erkrankungen.

Die Behörde wird Ihre individuelle Situation genau prüfen und alle Umstände, die Sie angeben, berücksichtigen.

Wenden Sie sich in jedem Fall so rasch wie möglich an die für Sie zuständige Behörde um Ihre Möglichkeiten abzuklären.

Wenn Sie kein Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen haben, können Sie einen anderen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) beantragen. Auf den folgenden Seiten können Sie sich über alle Aufenthaltstitel in Österreich informieren:

  • Niederlassung in Österreich - Aufenthaltszwecke (bmi.gv.at)
  • Migrationsplattform der österreichischen Bundesregierung  

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Letzte Aktualisierung: 20. Oktober 2025

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