Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstitel an Drittstaatsangehörige
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel an Drittstaatsangehörige
Ein Aufenthaltstitel kann nur dann erteilt werden, wenn alle allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen und es keine Erteilungshindernisse gibt.
Welche Dokumente Sie zum Nachweis dieser Voraussetzungen jedem Antrag auf einen Aufenthaltstitel beilegen müssen, erfahren Sie hier.
Erteilungsvoraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen für die Erteilung jedes Aufenthaltstitels erfüllt sein:
- Ausreichende Existenzmittel:
Drittstaatsangehörige müssen über feste und regelmäßige Einkünfte verfügen. Es muss eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Sozialhilfeleistungen möglich sein. Die Höhe der Einkünfte muss bestimmten Richtsätzen entsprechen, wobei laufende Kosten wie Miete, Kredite oder ähnliches berücksichtigt werden.
Die Richtsätze betragen für das Jahr 2024:
- Für Alleinstehende: € 1.217,96
- Für Ehepaare: € 1.921,46
- Für jedes Kind zusätzlich: € 187,93
Diese Summe muss somit netto pro Monat zur Verfügung stehen.
Genauere Informationen zur Unterhaltsberechnung finden Sie in der Unterhaltsbroschüre zum NAG (pdf, 464 KB).
Für die Erteilung folgender Aufenthaltstitel müssen keine ausreichenden Existenzmittel nachgewiesen werden:
Blaue Karte EU
Rot-Weiß-Rot – Karte
- Krankenversicherungsschutz:
Fremde müssen über eine in Österreich leistungspflichtige und alle Risiken abdeckende Krankenversicherung verfügen. Ist eine Pflichtversicherung gegeben (zum Beispiel auf Grund von Erwerbstätigkeit in Österreich) ist die Versicherung jedenfalls ausreichend. Auch eine freiwillige Versicherung in der österreichischen Sozialversicherung ist ausreichend, wenn Leistungen sofort nach Versicherungsbeginn bezogen werden können (zum Beispiel bei der Mitversicherung von Ehegatten oder der freiwilligen Versicherung für Studenten). Aber auch eine Privatversicherung, die vom Deckungsumfang einer gesetzlichen Pflichtversicherung entspricht, ist ausreichend. Die Vorlage einer Reisekrankenversicherung ist jedenfalls nicht ausreichend.
- Ortsübliche Unterkunft:
Fremde müssen einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweisen (zum Beispiel durch Vorlage eines Mietvertrages oder einer Wohnrechtsvereinbarung). Die Unterkunft muss ortsüblich für eine vergleichbar große Familie sein.
Für die Erteilung folgender Aufenthaltstitel muss keine Unterkunft nachgewiesen werden:
- Blaue Karte EU
- Aufenthaltsbewilligung „Forscher-Mobilität“ und deren Familienangehörige
- Aufenthaltsbewilligung „ICT“ oder „mobile ICT“
- Aufenthaltsbewilligung Student
- Rot-Weiß-Rot – Karte
- Niederlassungsbewilligung gemäß § 56 Abs. 1 NAG für Lebenspartner oder sonstige Angehörige von EWR-Bürgern
Allerdings sind die Kosten der Unterkunft bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen (soweit für den Aufenthaltstitel ausreichende Existenzmittel nachgewiesen werden müssen).
Der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts und des Anspruchs auf eine Unterkunft kann durch eine Haftungserklärung eines Dritten erbracht werden. Das ist allerdings nur möglich, wenn es beim jeweiligen Aufenthaltszweck ausdrücklich vorgesehen ist.
Eine Haftungserklärung ist eine Erklärung einer dritten Person, dass diese für die Erfordernisse einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommt. Diese Personen haftet für den Ersatz jener Kosten, die einer Gebietskörperschaft aufgrund fremdenrechtlicher Notwendigkeiten entstehen (z.B. Kosten, die aufgrund der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung entstehen).
Die Haftungserklärung muss von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigt sein und für mindestens 5 Jahre gelten.
- Nachweis von Deutschkenntnissen
Für bestimmte Aufenthaltstitel ist der Nachweis von einfachsten Kenntnissen der deutschen Sprache schon bei der erstmaligen Erteilung erforderlich (Deutsch vor Zuzug). In der Regel müssen Inhaber eines solchen Aufenthaltstitels dann innerhalb von zwei Jahren die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nachweisen. Weitere Informationen zu erforderlichen Deutsch Kenntnissen finden Sie hier.
- Aufenthalt widerstreitet nicht öffentlichen Interessen
Würde der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden, darf ihm kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Dazu ist in der Regel die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung aus dem Herkunftsland bzw. Land des letzten Aufenthalts vor dem Zuzug nach Österreich erforderlich. Die Behörden machen auch Abfragen in den einschlägigen polizeilichen Datenbanken.
Ebenso widerstreitet es den öffentlichen Interessen, wenn ein Aufenthaltstitel an einen Drittstaatsangehörigen der Terrororganisationen unterstützt oder für diese wirbt erteilt werden würde. Dies ist daher nicht zulässig.
- Keine völkerrechtlichen Bedenken
Ein Aufenthaltstitel darf nicht erteilt werden, wenn der Aufenthalt die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt würde. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein Drittstaatsangehöriger gegen den Sanktionen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union bestehen, einen Aufenthaltstitel beantragt.
- Gegebenenfalls Quotenplatz
Für die Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel ist das Vorhandensein eines Quotenplatzes Voraussetzung. Durch die Quote wird die Anzahl der jährlich maximal zu erteilenden Aufenthaltstitel beschränkt. Die Bundesregierung beschließt im Einvernehmen mit dem Nationalrat für jedes Kalenderjahr wie viele Aufenthaltstitel für bestimmte Zwecke erteilt werden dürfen. Dies wird in der Niederlassungsverordnung kundgemacht.
Ein quotenpflichtiger Aufenthaltstitel ist zum Beispiel die „Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit“.
Die Information, ob ein bestimmter Aufenthaltstitel einen Quotenplatz erfordert, finden Sie beim jeweiligen Aufenthaltszweck.
Informationen zu den besonderen Voraussetzungen finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Aufenthaltstiteln.
Erteilungshindernisse
Aufenthaltstitel dürfen Fremden nicht erteilt werden, wenn
- ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht
- eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht
- eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, es sei denn der Betroffene ist freiwillig ausgereist und stellt jetzt den Erstantrag vom Ausland aus
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt
- der Drittstaatsangehörige zur Inlandsantragstellung für den Erstaufenthaltstitel berechtigt war, dann aber den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt überschritten hat
- der Drittstaatsangehörige in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
Fehlen erforderlicher Voraussetzungen oder Vorliegen eines Erteilungshindernisses
Ein Aufenthaltstitel ist trotz Ermangelung einer oder mehrerer der oben genannten Erteilungsvoraussetzungen dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens geboten ist.
Ebenso kann in bestimmten Fällen trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn dies aus den genannten Gründen erforderlich ist. Bei aufrechtem Einreise- oder Aufenthaltsverbot sowie einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption kann der Aufenthaltstitel auf keinen Fall erteilt werden (zwingende Versagungsgründe).
Damit kommt Österreich seinen Verpflichtungen aus Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nach.
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Besondere Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel an Drittstaatsangehörige
Ein Aufenthaltstitel kann nur dann erteilt werden, wenn alle allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen und es keine Erteilungshindernisse gibt.
Informationen zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen finden Sie hier.
Informationen zu den besonderen Voraussetzungen finden Sie in den Antragsformularen zu den einzelnen Aufenthaltstiteln.
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