Europawahlen
Informationen für Auslandsösterreicher(innen)
Was haben Sie als Auslandsösterreicher(in) zu unternehmen, um in die Europa-Wählerevidenz zu gelangen?
Sofern Sie bisher in keiner Gemeinde in die Europa-Wählerevidenz eingetragen sind, müssen Sie einen entsprechenden Antrag auf Eintragung stellen. Hierbei können Sie sich eines hierzu aufgelegten Formulars bedienen. Wenn Sie wollen, können Sie mit einem Formular die Eintragung in beide Evidenzen (Wählerevidenz und Europa-Wählerevidenz) oder auch den Verbleib (wiederum in einer Evidenz oder in beiden) beantragen. Sie müssen hierzu auf dem Formular mit der - langen - Bezeichnung "Antrag auf Eintragung in die (Verbleib in der)Wählerevidenz/Europa-Wählerevidenz für österreichische Staatsbürger(innen), die außerhalb des Bundesgebietes leben" (gelbes Formular) nur das/die entsprechende(n) Kästchen ankreuzen.
Das Formular ist bei allen österreichischen Vertretungsbehörden vorrätig. Ist es Ihnen nicht möglich, mit einer Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen, so können Sie das Formular als PDF-Datei herunterladen (pdf, 377 KB) . Beachten Sie in diesem Fall auch die Ausfüllanleitung. Die Anschriften und Telefonnummern der österreichischen Vertretungsbehörden finden Sie auch über die Wahlinfoseite des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.
Wohnen Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, so steht es Ihnen frei, entweder die Abgeordneten Ihres Wohnsitz-Mitgliedstaates oder die österreichischen Abgeordneten zu wählen. Sollten Sie sich dafür entscheiden, die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zu wählen, so vergessen Sie bitte nicht, dies durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens auf dem Antragsformular förmlich zu erklären.
Den Antrag können Sie über jene österreichische Vertretungsbehörde stellen, die aufgrund ihres Wohnsitzes zuständig ist. Schließen Sie bitte dem Antrag Belege an, die zur Glaubhaftmachung der im Formular angeführten Anknüpfungspunkte geeignet sind.
Die Vertretungsbehörde leitet Ihren Antrag auf Eintragung in die Wählerevidenz und/oder Europa-Wählerevidenz an jene Gemeinde weiter, die Sie in Ihrem Antrag im Abschnitt 1 als Anknüpfungspunkt für Ihre Eintragung angegeben haben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird Sie die Gemeinde in ihre Wählerevidenz und/oder Europa-Wählerevidenz eintragen.
Wenn Sie in die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen worden oder verblieben sind, brauchen Sie erst nach zehn Jahren das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzungen zu erklären. Bis dahin können Sie bei allen Europawahlen von Ihrem Wahlrecht (Stimmrecht) Gebrauch machen.
Bitte beachten Sie besonders,
- dass bei Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Ausland eine Abmeldung nach dem Meldegesetz nicht ausreicht, um als Auslandsösterreicher(in) in der Wählerevidenz und/oder Europa-Wählerevidenz zu verbleiben, und dass Sie vielmehr ausdrücklich eine diesbezügliche Erklärung abzugeben haben;
- dass Sie, wenn Sie in eine der Evidenzen (Wählerevidenz oder Europa-Wählerevidenz) bereits eingetragen sind, und den Wunsch haben, auch in die andere Evidenz eingetragen zu werden, nur in die Evidenz jener Gemeinde eingetragen werden können, in deren anderer Evidenz Sie bereits geführt werden;
- dass, wenn Sie auf einem Antrag beide Evidenzen ankreuzen, aber in einer der beiden Evidenzen bereits geführt werden, die Zehn-Jahres-Frist hinsichtlich beider Evidenzen neu zu laufen beginnt.
Für die Stimmabgabe im Ausland müssen Sie für jede Europawahl eine Wahlkarte beantragen.
Generelle Informationen für Auslandsösterreicher(innen) und Informationen bezogen auf die Wahl der österreichischen Abgeordneten in das Europäische Parlament finden Sie auch unterhalb der Wahlinfoseite des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sowie auf der Seite "Die Auslandsösterreicher und ihre Organisationen" .
BMI Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/S/2, 1010 Wien, Telefon: +43 1 531 26-905203 | Kontakt