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Bundespräsidentenwahlen

Kandidatur

Eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber (so werden Kandidatinnen oder Kandidaten im Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 bezeichnet) für das Amt des Bundespräsidenten muss spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben (alle Österreicherinnen und Österreicher, die spätestens am Wahltag ihren 35. Geburtstag feiern) und muss zum Nationalrat wählbar sein.

Für eine Kandidatur muss ein Wahlvorschlag eingebracht werden. Wahlvorschläge können zwischen dem Stichtag und dem 37. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der Bundeswahlbehörde (am Sitz des Bundesministeriums für Inneres) eingebracht werden.

Ein Wahlvorschlag hat zu enthalten

  • Vornamen, Familiennamen Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Wohnort des Wahlwerbers (der Wahlwerberin);
  • die Erklärung des Wahlwerbers (der Wahlwerberin), dass er (sie) der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt;
  • die Bezeichnung eines (einer) zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vertreterin), der (die) zum Nationalrat wählbar ist (18. Lebensjahres am Tag der Wahl vollendet, kein Ausschluss von der Wählbarkeit) und ermächtigt ist, die Unterzeichner(innen) des Wahlvorschlages zu vertreten sowie die Bezeichnung von mindestens zwei Stellvertretern (Stellvertreterinnen), die ebenfalls zum Nationalrat wählbar sind.

Gemeinsam mit dem Wahlvorschlag müssen überbracht werden:

  • Bestätigungen der jeweils zuständigen Gemeinde des (der) Zustellungsbevollmächtigten und dessen (deren) Stellvertreter (Stellvertreterinnen), in denen beurkundet wird, dass diese am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen waren (gilt nicht, wenn diese den Wahlvorschlag unterstützt haben);
  • Kostenbeitrag in der Höhe von 3.600 Euro.

Damit ein Wahlvorschlag rechtsgültig eingebracht wird, ist eine entsprechende Unterstützung erforderlich. Dem Wahlvorschlag müssen mindestens 6.000 Unterstützungserklärungen (Anlage 1 zum Bundespräsidentenwahlgesetz 1971) oder Auslands-Unterstützungserklärungen (Anlage 7 zum Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 - näheres siehe unten) beigegeben sein.

Auf einer Unterstützungserklärung beurkundet der (die) Unterstützungswillige durch seine (ihre) Unterschrift, dass er (sie) einen bestimmten Wahlvorschlag unterstützen will. Der (Die) - im Inland wohnende - Unterstützungswillige hat die Unterschrift vor seiner (ihrer) Hauptwohnsitz-Gemeinde zu leisten. Allenfalls kommt stattdessen eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift in Betracht.

Bei der Bundespräsidentenwahl werden bei den Gemeinden Blanko-Formulare oder von den Proponenten eines Wahlvorschlags bereitgestellte Formulare (diese müssen jedoch auch dem im Gesetz vorgegebenen Muster entsprechen) aufliegen.

Auch im Fall einer gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung der Unterschrift muss der (die) Unterstützungswillige zur Vorlage der Unterstützungserklärung persönlich vor der Gemeinde erscheinen. Gültig ist eine Unterstützungserklärung dann, wenn die Gemeinde nach der Unterfertigung in der entsprechenden Rubrik beurkundet, dass der (die) Unterstützungswillige am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Bei Unterfertigung der Unterstützungserklärung haben Unterstützungswillige durch einen Lichtbildausweis (z. B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein) ihre Identität nachzuweisen. Die Bestätigung darf für eine Person pro Wahl nur einmal ausgestellt werden.

Auslandsösterreicher(innen) erhalten von Ihrer "Heimatgemeinde" (Gemeinde, in der sie in der Wählerevidenz eingetragen sind) auf Wunsch Auslands-Unterstützungserklärungen (Anlage 7 zum Bundespräsidentenwahlgesetz 1971) zugesendet. Im Ausland lebende Unterstützungswillige können diese vor einer österreichischen Vertretungsbehörde unterschreiben und anschließend dem (der) Zustellungsbevollmächtigten zusenden.

Die Unterstützungserklärungen werden vom (von der) Zustellungsbevollmächtigten eines Wahlvorschlags gesammelt und gegebenenfalls dem Wahlvorschlag angeschlossen.


Letzte Aktualisierung: 1. April 2025

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