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Verfahren für EWR-Bürger und EWR-Bürgerinnen, Schweizer und Schweizerinnen und deren drittstaatsangehörige Familienangehörige

Verfahrensablauf

Anträge auf eine Dokumentation können nur in Österreich bei der örtlich zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde gestellt werden. Benötigt ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger für die Einreise ein Visum muss es dieses bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland beantragen. Welche österreichische Vertretungsbehörde für welche Staaten zuständig ist, erfahren Sie auf der Homepage des Außenministeriums  .

Die Ausstellung einer Dokumentation muss nach erfolgter Einreise nach Österreich persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde beantragt werden. Für Kinder unter 14 Jahren hat den Antrag der gesetzliche Vertreter einzubringen.

Das BMI und viele Behörden stellen Antragsformulare zur Verfügung. Ein Antragsformular ist nicht zwingend zu verwenden, erleichtert aber die Bearbeitung des Antrags.

Die Dokumentation wird persönlich ausgehändigt, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden und die Voraussetzungen erfüllt sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Für EWR-Bürger und EWR-Bürgerinnen oder Schweizer und Schweizerinnen:
    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Bestätigung des Arbeitgebers oder Nachweis der Selbständigkeit
      ODER
    • Nachweis einer ausreichenden Krankenversicherung (zum Beispiel: Europäische Krankenversicherungskarte, Versicherungspolizze) UND
    • Nachweis ausreichender finanzieller Mittel (zum Beispiel durch Guthaben auf einem Sparbuch oder Konto auf einer Bank)
    • Für Studierende zusätzlich: Aufnahmebestätigung der Bildungseinrichtung
  • Für Angehörige von EWR-Bürgern und EWR-Bürgerinnen bzw. Schweizer und Schweizerinnen, die selbst EWR-Bürger oder EWR-Bürgerinnen bzw. Schweizer oder Schweizerinnen sind:
    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Urkundlicher Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung
    • Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes des Verwandten von dem die Berechtigung abgeleitet werden soll.
    • Bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers oder der EWR-Bürgerin bzw. des Schweizers oder der Schweizerin, des Ehegatten, der Ehegattin oder eingetragenen Partners oder Partnerin in gerader aufsteigender Linie: Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung
    • Für Lebenspartner und Lebenspartnerinnen: Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger oder der EWR-Bürgerin bzw. dem Schweizer oder der Schweizerin
    • Für sonstige Angehörige: Urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates hinsichtlich der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder der EWR-Bürgerin bzw. des Schweizers oder der Schweizerin oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger oder die EWR-Bürgerin bzw. durch den Schweizers oder die Schweizerin zwingend erforderlich machen.
  • Für die drittstaatsangehörige Angehörige von EWR-Bürgern und EWR-Bürgerinnen bzw. Schweizern oder Schweizerinnen:
    • Gültiger Reisepass
    • Urkundlicher Nachweis über das Bestehen der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft
    • Urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung
    • Bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers oder der EWR-Bürgerin bzw. des Schweizers oder der Schweizerin, des Ehegatten, der Ehegattin oder eingetragenen Partners oder Partnerin in gerader aufsteigender Linie: Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung
    • Für Lebenspartner und Lebenspartnerinnen: Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger oder der EWR-Bürgerin bzw. dem Schweizer oder der Schweizerin
    • Für sonstige Angehörige: Urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates hinsichtlich der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder der EWR-Bürgerin bzw. des Schweizers oder der Schweizerin oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch EWR-Bürger oder die EWR-Bürgerin bzw. durch den Schweizer oder die Schweizerin zwingend erforderlich machen.

Bitte beachten Sie:
Lebenspartner und sonstige Angehörige haben kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, sondern einen erleichterten Zugang zu einem Aufenthaltstitel in Österreich. Sie können auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung" erhalten.

Gültigkeitsdauer

  • Anmeldebescheinigungen und Bescheinigungen des Daueraufenthaltes: Unbefristet solange Niederlassung in Österreich besteht
  • Aufenthaltskarten: 5 Jahre oder kürzer, bei geplanter kürzerer Aufenthaltsdauer
  • Daueraufenthaltskarten: 10 Jahre

Danach muss erneut die Ausstellung einer Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte beantragt werden.

Wenn die Voraussetzungen für die Dokumentation nicht mehr gegeben sind, besteht kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr. Der Wegfall der Voraussetzungen muss der Aufenthaltsbehörde gemeldet werden.

Besteht das Aufenthaltsrecht nicht mehr, weil die Voraussetzungen weggefallen sind und hält sich die Person weiter im Bundesgebiet auf, prüft das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fremdenpolizeiliche Maßnahmen und entscheidet über die Verpflichtung zur Ausreise.


Letzte Aktualisierung: 3. Oktober 2024

Niederlassung in Österreich

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