Daueraufenthalt – EU

Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" berechtigt zu einer unbefristeten Niederlassung in Österreich und freiem Zugang zum Arbeitsmarkt.

Das Aufenthaltsrecht ist bei aufrechter Niederlassung in Österreich unbefristet, aber die Aufenthaltskarte wird mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt. Daher muss nach Ablauf von 5 Jahren die Ausstellung einer neuen Karte beantragt werden.

Wer kann einen „Daueraufenthalt – EU“ erhalten?

Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige erteilt werden, wenn sie

Als Niederlassung zählen der Aufenthalt in Österreich während der Innehabung eines der folgenden Aufenthaltstitel:

  • „Rot-Weiß-Rot – Karte“
  • „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
  • „Blaue Karte EU“
  • „Niederlassungsbewilligung“
  • „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
  • „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“
  • „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
  • „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“
  • „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“
  • „Familienangehöriger“

sowie der Aufenthalt als

  • Asylberechtigter (§ 3 AsylG)
  • Subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 AsylG)

Bestimmte Zeiten können zum Teil angerechnet werden. Zeiten des Aufenthalts auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (zum Beispiel als Student) werden zur Hälfte angerechnet, wenn der Antragsteller jetzt zur Niederlassung berechtigt ist.

Zur Niederlassung berechtigten Personen können unter Umständen unmittelbar vorangehende Zeiten des Aufenthaltes zur Gänze angerechnet werden. Dies ist insbesonders der Fall, wenn der vorherige Aufenthalt auf Basis einer Aufenthaltsberechtigung bzw. Aufenthaltsberechtigung plus (nach dem Asylgesetz) oder nach den unionsrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig war.

Wann wird ein „Daueraufenthalt – EU“ ausgestellt?

Es müssen die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt sein.

Nähere Informationen zu den allgemeinen Voraussetzungen finden Sie hier. Sie finden eine Liste der notwendigen Dokumente und Nachweise im Antragsformular.

Wie lange gilt ein „Daueraufenthalt – EU“? Kann er auch Erlöschen? 

Mit dem „Daueraufenthalt – EU“ haben Drittstaatsangehörige ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich, solange sie in Österreich niedergelassen sind. 

Nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) erlischt ein „Daueraufenthalt – EU“ wenn sich der Inhaber/die Inhaberin länger als 12 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Dies passiert von Gesetzes wegen dh automatisch. 

Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann man sich bis zu 24 Monaten außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten. Solche Gründe sind zum Beispiel eine schwerwiegende Erkrankung, die Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder die Leistung des Militär- oder Zivildienstes oder eines vergleichbaren Dienstes. 

Ob ein solcher Grund gegeben ist, beurteilt die zuständige Aufenthaltsbehörde in Österreich.

Liegt ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund nicht vor, ist der „Daueraufenthalt – EU“ nach Ablauf von 12 Monaten ohne Aufenthalt im EWR-Gebiet erloschen. Auch bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Grundes erlischt der Aufenthaltstitel spätestens nach 24 Monaten ohne Aufenthalt im EWR-Gebiet. Die Aufenthaltsbehörde muss das Erlöschen nicht extra aussprechen oder feststellen.

Wenn der Inhaber/die Inhaberin nicht mehr in Österreich aber im EWR-Gebiet niedergelassen ist, wird der „Daueraufenthalt – EU“ nach sechs Jahren gegenstandslos. 

Bitte beachten Sie, dass die Schweiz nicht zum EWR-Raum zählt.

Was kann ich tun, wenn ich nicht sicher bin, ob mein „Daueraufenthalt – EU“ erloschen ist? Was kann ich tun, wenn eine Behörde der Meinung ist mein „Daueraufenthalt – EU“ ist erloschen und ich bin anderer Ansicht?

Falls die Gültigkeit der Karte zum Nachweis Ihres „Daueraufenthalt – EU“ in den nächsten drei Monaten abläuft, kann ein Verlängerungsantrag gestellt werden. Dann beurteilt die Behörde im Verlängerungsverfahren, ob der Titel erloschen ist.

Wenn das nicht der Fall ist, können Sie bei der Aufenthaltsbehörde in Österreich einen Feststellungsbescheid beantragen. Mit dem Feststellungsbescheid spricht die Aufenthaltsbehörde verbindlich für alle Stellen darüber ab, ob ein „Daueraufenthalt – EU“ besteht, oder eben nicht. 

Sie müssen der Behörde alle Nachweise für Ihren Aufenthalt im EWR-Gebiet von sich aus vorlegen. Nachweise sind insb. Grenzkontrollstempel.

Auskünfte zu Ihrem konkreten Fall erhalten Sie bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland.

Mein „Daueraufenthalt – EU“ ist erloschen. Kann ich nach Österreich einreisen? 

Ist der „Daueraufenthalt – EU“ erloschen, haben Sie aktuell keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich. Eine Einreise nach Österreich kann daher nicht mehr ohne Weiteres erfolgen. Bitte erkundigen Sie sich vor einer geplanten Einreise über die notwendigen Voraussetzungen. 

Mein „Daueraufenthalt – EU“ ist erloschen. Ich möchte wieder in Österreich leben. Welche Möglichkeiten habe ich?

Wenn Sie wieder in Österreich leben wollen, müssen Sie einen neuen Aufenthaltstitel beantragen. Für Ihren Fall gibt es einen besonderen Aufenthaltstitel, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs.6 NAG. Dieser Titel kann nur dann erteilt werden, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gegeben sind und keine Erteilungshindernisse vorliegen. Die Beantragung dieses Aufenthaltstitels muss grundsätzlich aus dem Ausland erfolgen.

Auch die Beantragung eines anderen passenden Aufenthaltstitels ist möglich. 

Informationen zu den einzelnen Aufenthaltstiteln, zur Antragstellung, den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und Erteilungshindernissen, sowie weitere Informationen zum Aufenthaltsrecht finden Sie auf dieser Seite.