Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit
Die „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ berechtigt zur Niederlassung in Österreich ohne Erwerbstätigkeit. Die Ausübung einer (selbständigen oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit ist nicht erlaubt. Es ist somit der richtige Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die finanziell unabhängig sind.
Die „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ wird in der Regel für 12 Monate ausgestellt. Nähere Informationen zur Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln finden Sie hier.
Wer kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erhalten?
Es müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sein und ein Quotenplatz muss vorhanden sein. Die Anzahl dieser Niederlassungsbewilligungen, die jährlich erteilt werden, ist limitiert. Es muss ein Platz innerhalb der Quote vorhanden sein, damit der Antrag bewilligt werden kann.
Zu beachten ist: Die Höhe der regelmäßigen monatlichen Einkünfte (z.B. inländische oder ausländische Renten, im Ausland erwirtschaftete Unternehmensgewinne, Erträge aus Vermögen oder Unternehmensbeteiligungen) muss dem Zweifachen der normalen Richtsätze entsprechen.
Die monatlich zu erfüllenden Richtsätzen betragen für das Jahr 2024:
- Für Alleinstehende: € 2.435,91
- Für Ehepaare: € 3.842,92
- Für jedes Kind zusätzlich: € 375,85
Wann wird eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ ausgestellt?
Es müssen die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt sein.
Nähere Informationen zu den allgemeinen Voraussetzungen finden Sie hier. Sie finden eine Liste der notwendigen Dokumente und Nachweise im Antragsformular.