Gültigkeitsdauer Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige

Aufenthaltstitel werden in der Regel mit einer zeitlichen Befristung erteilt.
Ein Aufenthaltstitel wird immer höchstens bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes befristet. Eine kürzere Befristung als hier angeführt, kann sich auch auf Grund des Antrags des Drittstaatsangehörigen ergeben.

Nachstehend finden Sie eine Übersicht über die mögliche maximale Gültigkeitsdauer.

Erstaufenthaltstitel

Erstaufenthaltstitel werden in den meisten Fällen mit einjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt.

Die folgenden Aufenthaltstitel werden grundsätzlich für die Dauer von zwei Jahren erteilt:

  • „Rot-Weiß-Rot – Karte“ und „Blaue Karte EU“
    Ist aber der Arbeitsvertrag für weniger als zwei Jahre gültig, wird der Aufenthaltstitel mit der Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate befristet.
  • „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
  • Aufenthaltsbewilligung für „Studenten“, soweit der Student bei der Antragstellung bekannt gegeben hat, in einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (zum Beispiel Erasmus) teilzunehmen oder wenn der Student auf Grund einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen innerhalb der EU mobil sein wird.

Nach der Dauer der Bewilligung der zusammenführenden Person (Ankerperson) richten sich diese Aufenthaltstitel:

  • „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Familienangehörigen von Inhabern einer „Blauen Karte EU“
  • „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Familienangehörigen von Inhabern einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“
  • „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Familienangehörigen von Inhabern einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
  • Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 Abs. 1 NAG

Im Fall der Ausübung der Mobilität, kann der Aufenthaltstitel auch für weniger als ein Jahr gültig sein. Die Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“) ist mit der Dauer des im Bundesgebiet erfolgten Transfers, längstens jedoch mit der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „ICT“ des anderen Mitgliedstaates befristet.

Die Aufenthaltsbewilligung „Forscher-Mobilität“ ist mit der Dauer der im Bundesgebiet ausgeübten Forschungstätigkeit zu befristen, längstens jedoch mit der Dauer des Aufenthaltstitels des anderen Mitgliedstaates. Sie kann mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zwei Jahren erteilt werden.

Verlängerungsverfahren

Nach erteiltem Erstaufenthaltstitel wird im Verlängerungsverfahren grundsätzlich der Aufenthaltstitel so lange wie im Erstantragsfall erteilt. Dabei ist zu beachten, dass die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels an den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels anschließt. Nur wenn seit dem Ablauf der Gültigkeit mehr als sechs Monate vergangen sind, wird der Aufenthaltstitel ab dem Erteilungsdatum befristet und für die Zwischenzeit ein Bescheid über den rechtmäßigen Aufenthalt ausgestellt.

Für drei Jahre kann ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn

In den anderen Fällen werden die verlängerten Aufenthaltstitel – wie Erstaufenthaltstitel – mit einer Gültigkeit von einem oder zwei Jahren erteilt.

Unbefristeter Aufenthaltstitel

Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ wird unbefristet erteilt. Das bedeutet der Inhaber ist – weitere Niederlassung in Österreich vorausgesetzt – zu dem zeitlich unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigt. Die ausgestellte Aufenthaltstitelkarte, die das vorhandene Recht bestätigt, ist jeweils auf 5 Jahre befristet.

Möglichkeit des Verlustes eines Aufenthaltsrechtes

Ein bestehendes Aufenthaltsrecht kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Niederlassungsbehörde mit Bescheid entzogen werden beziehungsweise von Gesetzes wegen automatisch erlöschen.

Das ist zum Beispiel bei befristeten Aufenthaltstitel der Fall, wenn ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr in Österreich niedergelassen ist. In diesem Fall muss die Behörde das Ende der Niederlassung in Österreich mit Bescheid feststellen.

Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erlischt automatisch, wenn ein Drittstaatsangehöriger sich durchgehend mehr als zwölf aufeinander folgenden Monate nicht mehr im EWR-Gebiet aufhält.

Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, wie z.B. eine schwerwiegende Erkrankung, können sich Drittstaatsangehörige bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebiets aufhalten, ohne dass der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erlischt. 

Wenn ein Drittstaatsangehöriger sich seit sechs Jahren zwar nicht in Österreich, aber innerhalb des EWR-Gebiets aufgehalten hat, wird der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ebenfalls ungültig.

Hier ist auch zu beachten, dass die Schweiz nicht zum EWR- Raum zählt.