- EU-Visumpflicht
- Ja
- EU-Visumbefreiung (regulär 90 Tage innerhalb von 180 Tagen)
- Nein
- Nationale Visumbefreiung (Österreich)
- Nein
- Bilaterales Visumbefreiungsabkommen (Österreich) (Stammabkommen)
- Nein
- Bilaterales Visumbefreiungsabkommen (Österreich) (allf. Änderung)
- --
- Flughafentransitvisumpflicht3
- Ja
- Einreise mit Personalausweis
- Nein
- zusätzlich gültige Reisedokumente4
- --
3 Flugtransitvisum (Visum A): Staatsangehörige der mit "Ja" gekennzeichneten Staaten benötigen für die Durchreise durch die internationale Transitzone der österreichischen Flughäfen ein Visum A.
Ausnahmen:
- Inhaber eines gültigen einheitlichen Visums (Visum C), eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt (Visum D) oder eines Aufenthaltstitels, ausgestellt von einem Schengen-Mitgliedstaat;
- Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen der entweder von Irland oder Zypern ausgestellt wurde;
- Drittstaatsangehörige, die über einen in Anhang V zum Visakodex aufgelisteten gültigen Aufenthaltstitel von Andorra, Kanada, Japan, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den Vereinigten Staaten von Amerika verfügen, der die vorbehaltlose Rückübernahme des Inhabers garantiert;
- Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel für eines oder mehrere der überseeischen Länder und Gebiete des Königreichs der Niederlande (Aruba, Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, St. Eustatius und Saba) verfügen;
- Drittstaatsangehörige, die über ein gültiges Visum für Irland, Bulgarien oder Rumänien (nationale Visa für den kurzfristigen Aufenthalt, die von Bulgarien und Rumänien vor dem 31.3.2024 erteilt wurden), Zypern oder Kroatien (vor dem 1. Januar 2023 von Kroatien ausgestellte nationale Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt), Kanada, Japan, die Vereinigten Staaten von Amerika oder für eines oder mehrere der überseeischen Länder und Gebiete des Königreichs der Niederlande (Aruba, Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, St. Eustatius und Saba) verfügen, wenn sie in das Land, das das Visum erteilt hat, oder in jeden anderen Drittstaat reisen oder wenn sie nach Inanspruchnahme des Visums aus dem Land zurückkehren, das das Visum erteilt hat;
- Familienangehörige von EU-, EWR- und Schweizer Staatsangehörigen, die unter die Richtlinie 2004/38/EG oder das Abkommen EU-Schweiz über die Freizügigkeit fallen, unabhängig davon, ob sie alleine reisen, begleiten oder nachziehen (Ausnahme: Liegen Start- und Zielort der Reise außerhalb der EU, so hat der Drittstaatsangehörige den EU-Bürger zu begleiten), sowie Familienangehörige britischer Staatsangehöriger, die Begünstigte des EU-UK-Austrittsabkommens sind, und dem britischen Staatsangehörigen nachziehen;
- Inhaber von Diplomatenpässen;
- Flugzeugbesatzungsmitglieder, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Übereinkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt sind.
4 Siehe zusätzlich Liste der visierfähigen Reisedokumente auf der der EK-Homepage und Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates (BGBl. Nr. 175/1958 idgF)