Fonds für die innere Sicherheit 2014-2020 (ISF) - Soforthilfe
In einer Notlage kann die Europäische Kommission die Gewährung von Soforthilfe beschließen.
Artikel 2 lit. f der Verordnung Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit – Außengrenzen und Visa für den Zeitraum 2014-2020 definiert eine „Notlage“ wie folgt:
- eine sich aus außergewöhnlichem, dringendem Druck ergebende Situation, in der eine große oder unverhältnismäßige Anzahl von Drittstaatsangehörigen die Außengrenzen eines Mitgliedstaates oder mehrerer Mitgliedstaaten überschreiten oder voraussichtlich überschreiten werden, oder jede andere ordnungsgemäß begründete Notlage, die sofortige Maßnahmen an den Außengrenzen erforderlich macht.
Artikel 2 lit. j der Verordnung Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit – Polizei für den Zeitraum 2014-2020 definiert eine „Notlage“ wie folgt:
- Alle sicherheitsrelevanten Vorfälle oder neu auftretenden Bedrohungen, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Bevölkerung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten haben oder haben könnten.
Zielgruppe: Mitgliedstaaten, Internationale Organisation oder EU-Agenturen
Projektdauer: maximal 12 Monate
Kofinanzierung: bis zu 100% der förderfähigen Kosten
Für den Inhalt, die Programmplanung, die Auswahl sowie die Förderung der Soforthilfe ist die Europäische Kommission verantwortlich. Die Förderungen der Soforthilfe werden daher von der Europäischen Kommission auf entsprechenden Antrag vergeben. Grundlage dafür sind Jahresarbeitsprogramme der Europäischen Kommission.
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