Innenministerium

Stellvertretender Generaldirektor Schnakl appelliert an Eigenverantwortung

"Die Polizei darf bei Demonstrationen nur einschreiten, wenn Gesundheitsbehörden Maßnahmen setzen", sagt Reinhard Schnakl, stellvertretender Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres, am 6. Juni 2020 in Wien.

"Auch wenn bei Demonstrationen wie beispielsweise der ‚Black Lives Matter‘-Demonstration vom vergangenen Donnerstag die Covid19-Schutzmaßnahmen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern nicht eingehalten wurden, kann die Polizei nicht einfach einschreiten und die Versammlung auflösen", sagt Reinhard Schnakl, stellvertretender Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres, am 6. Juni 2020 in Wien. Das nicht Einhalten der Abstandsregel von einem Meter sei zwar eine Verwaltungsübertretung, aber kein Grund eine Versammlung aufzulösen. Die Polizei hätte nur dann einschreiten können, wenn die Gesundheitsbehörden entsprechende Maßnahmen getroffen hätten.

Schnakl appelliert deshalb an die Eigenverantwortung der Bevölkerung, die Grundregel von einem Meter Abstand künftig bei Demonstrationen und großen Veranstaltungen einzuhalten. Ungeachtet des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Versammlungsfreiheit gehe es auch darum, das Recht auf Gesundheit zu schützen.

Versammlungsfreiheit ist Grundrecht

Eine der wichtigsten Aufgaben der Polizei sei es, das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu schützen, betont der stellvertretende Generaldirektor. Die Versammlungsfreiheit sei ein Grundrecht und stehe somit unter besonderem Verfassungsschutz, hebt Schnakl hervor.

Bei Großdemonstrationen mit 50.000 Menschen oder mehr würden hin und wieder kleinere
Verwaltungsübertretungen begangen, etwa wenn Fahrbahnen betreten werden oder ähnliches, ergänzt Schnakl. "Auch das nicht Einhalten der Abstandsregel ist so eine Übertretung, die eine Großveranstaltung mit sich bringt, aber keinen Grund darstellt, eine genehmigte Demonstration beenden zu lassen."

Erfahrungen fließen in künftige Entscheidungen

Bezugnehmend auf die Demonstration gegen das Corona-Maßnahmenpaket Ende April 2020 sagt der stellvertretende Generaldirektor, dass es sich dabei um eine Versammlung vor den Lockerungsverordnungen gehandelt habe, die von der Polizei untersagt worden war und sich trotz Absage rund 200 Menschen versammelt hätten. "Wir haben damals Erfahrungswerte gesammelt, die in künftige Entscheidungen mit einfließen werden", betont Schnakl.

Die Polizei darf bei Demonstrationen nur einschreiten, wenn Gesundheitsbehörden Maßnahmen setzen", sagt Reinhard Schnakl, stv. Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit im Innenministerium.
Foto: ©  BMI/Alexander Tuma

Artikel Nr: 17921 vom Samstag, 6. Juni 2020, 15:18 Uhr
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