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EBM-Beirat: Volle Beweiskraft von Körperkameras ausschöpfen
Der Unabhängige Beirat der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (EBM-Beirat) hat Innenminister Gerhard Karner am 6. Juni 2025 eine Empfehlung zur Verbesserung des Einsatzes von Body Worn Cameras (BWC) bei der Polizei übermittelt.
Die Empfehlung Nr. 2 wurde im Rahmen eines anlassbezogenen Zwischenberichts beschlossen und empfiehlt konkrete Anpassungen, um die neutrale und objektive Beweiskraft der BWC-Aufnahmen in Rechtsschutzverfahren sicherzustellen.
Rechtsschutzverfahren auf vollständiges Bild gründen
Der EBM-Beirat begrüßt den flächendeckenden Einsatz von Bodycams bei der Polizei als wichtigen Beitrag zur Deeskalation und zur Sicherung objektiver Beweise. "Gerade bei der Aufklärung von Misshandlungsvorwürfen sind Filmaufnahmen oft das einzige Mittel, um den Ablauf von Amtshandlungen nachvollziehen zu können", betont Dr. Meinrad Handstanger, Vorsitzender des EBM-Beirats. Auch zur Entlastung von Polizistinnen und Polizisten bei unzutreffenden Vorwürfen können Bodycam-Aufnahmen entscheidende Beweise liefern.
Der Beirat sieht jedoch Verbesserungsbedarf bei der aktuellen Praxis: Weder werden die entscheidenden Minuten vor einer Eskalation dokumentiert, noch ist gewährleistet, dass das Verhalten der beteiligten Beamtinnen oder Beamten vom Bild erfasst wird. "Wer die Verhältnismäßigkeit einer polizeilichen Maßnahme beurteilen will, braucht ein vollständiges Bild – sowohl inhaltlich als auch zeitlich", sagt Handstanger.
Der EBM-Beirat empfiehlt daher konkret, jede Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt zu dokumentieren und die Kameras mit einer Vorspeicherfunktion (‚Pre-Recording‘) auszustatten, um auch die entscheidenden Momente vor einer Eskalation aufzuzeichnen. Zudem sollte der Bildausschnitt so gewählt werden, dass auch das Verhalten der handelnden Polizistinnen und Polizisten sichtbar ist.
Schutzpflichten des Misshandlungsverbots berücksichtigen
Der Einsatz von Körperkameras kann einen Eingriff in das Recht auf Privatleben gefilmter Personen darstellen, dieser ist möglichst schonend auszugestalten. Gleichzeitig legt das Misshandlungsverbot nach Art 3 EMRK den Vertragsstaaten positive Schutzpflichten auf – es müssen wirksame Vorkehrungen getroffen werden, um Misshandlungen zu verhindern und aufklären zu können. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Einschränkung der Aufnahmen könnte selbst eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen. "Dem Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung kommt besondere Bedeutung zu – es gilt absolut, ist also abwägungsfest, und kann auch im Notstand nicht ausgesetzt werden", unterstreicht Handstanger.
Weitere Informationen und die vollständige Empfehlung des EBM-Beirats sind abrufbar unter: https://www.bmi.gv.at/418/start.aspx.