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  2. Ausgabe 9-10/2025
  3. Verkehrsrecht

Verkehrsrecht

Straßenverkehr und Recht

Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen Normverbrauchsabgabe und historische Fahrzeuge, zweckwidrige Benützung eines Parkplatzes und Auskunft aus der Zulassungsevidenz.

Oldtimer: Um als historisches Fahrzeug (§ 2 Z 43 KFG 1967) zu gelten, darf ein erhaltungswürdiger und unter die jeweiligen Altersgrenzen fallender Kraftwagen nicht zur ständigen Verwendung bestimmt sein. Ob dies der Fall ist, ist anhand der fahrtenbuchähnlichen Aufzeichnungen zu überprüfen, die gemäß § 34 Abs. 4 KFG 1967 zu führen sind
Oldtimer: Um als historisches Fahrzeug (§ 2 Z 43 KFG 1967) zu gelten, darf ein erhaltungswürdiger und unter die jeweiligen Altersgrenzen fallender Kraftwagen nicht zur ständigen Verwendung bestimmt sein. Ob dies der Fall ist, ist anhand der fahrtenbuchähnlichen Aufzeichnungen zu überprüfen, die gemäß § 34 Abs. 4 KFG 1967 zu führen sind
© Werner Sabitzer

NoVA und historische Fahrzeuge

Auf Grund der Veräußerung eines 1968 in den USA erstzugelassenen Ford Mustang Convertible an einen privaten Käufer setzte das Finanzamt Österreich gegenüber der veräußernden GmbH mit Bescheid die Normverbrauchsabgabe (NoVA) und einen diesbezüglichen Verspätungszuschlag fest.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der Beschwerde der GmbH statt und hob den Bescheid auf. Es ging davon aus, dass der Ford Mustang – dessen Erhaltungswürdigkeit das Finanzamt Österreich nicht bezweifelte – sämtliche Merkmale eines historischen Fahrzeugs im Sinn des § 2 Z 43 lit. b KFG 1967 aufwies und seine Veräußerung gemäß § 2 Abs. 1 letzter Satz NoVAG nicht der NoVA unterlag: Er war sowohl älter als 30 Jahre als auch in die vom Bundesministerium für Klimaschutz approbierte Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen. Außerdem war er – wie von § 2 Z 43 KFG 1967 vorausgesetzt – nicht zur ständigen Verwendung bestimmt. Letzteres schloss das BFG aus einer geringen Kilometerleistung und der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach „solche Fahrzeuge“ angesichts des sonst drohenden Wertverlustes nicht ständig verwendet werden.
Dass keine Ausnahmegenehmigung für historische Fahrzeuge gemäß § 34 Abs. 4 KFG 1967 vorlag, hielt das BFG – anders als das Finanzamt – nicht für erheblich, weil § 2 Abs. 1 letzter Satz NoVAG eine solche Genehmigung nicht voraussetzt.
Das Finanzamt Österreich erhob Revision und war erfolgreich. Aus der Begründung des Verwaltungsgerichtshofes: Gemäß § 34 Abs. 4 KFG 1967, der die Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung für historische Fahrzeuge regelt, dürfen historische Kraftwagen nur an 120 und historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr verwendet werden; darüber sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Die Materialien zur 19. KFG-Novelle (BGBl. I Nr. 103/1997), die diese Einschränkung – damals in § 34 Abs. 1a – zum ersten Mal einführte, begründen deren Notwendigkeit damit, dass historische Fahrzeuge „definitionsgemäß (§ 2 Z 43) nicht zur ständigen Verwendung bestimmt sind“.
Daraus folgt, dass die Zeitangaben in § 34 Abs. 4 KFG 1967 auch dazu dienen, das Kriterium „nicht zur ständigen Verwendung bestimmt“ in § 2 Z 43 leg. cit. zu konkretisieren.
Indem das BFG zur Begründung nur die Kilometerleistung heranzieht und sich ansonsten auf eine angebliche allgemeine Lebenserfahrung beruft, statt die Verwendung des Fahrzeugs konkret anhand des Fahrtenbuches zu überprüfen, verkennt es die Rechtslage. Sein Erkenntnis ist daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

VwGH Ra 2024/15/0047, 24.6.2025

Zweckwidrige Benützung eines Parkplatzes

Eine GmbH vermietete Kleintransporter an private Kunden für Transportfahrten. Dies geschah in der Form, dass der Kunde mit einer App für einen bestimmten Zeitraum im Voraus das Fahrzeug buchte und dieses bei Eintreffen des Kunden über Funk geöffnet wurde. Nach Ablauf des Buchungszeitraums stellte der Kunde das Fahrzeug an einem von der GmbH vorgegebenen Ort wieder ab, und zwar in der Regel auf firmeneigenen, fallweise auch auf öffentlichen Parkplätzen. Die GmbH verfügte über die erforderliche Gewerbeberechtigung für die Vermietung von Kleintransportern.
Am 12. Oktober 2023 verhängte die BH Graz-Umgebung gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der GmbH mehrere Geldstrafen, weil die firmeneigenen Fahrzeuge auf öffentlichen Parkplätzen zu gewerblichen und damit nicht dem Straßenverkehr dienenden Zwecken abgestellt waren, ohne dass eine dafür nötige Bewilligung vorlag (§§ 99 Abs. 3 lit. d, 82 Abs. 1 StVO). Das LVwG Steiermark gab der Beschwerde des Geschäftsführers statt, behob das Straferkenntnis ersatzlos und stellte das Verwaltungsstrafverfahren mangels strafbarer Handlung ein (§ 45 Abs. 1 Z 2 VStG).
Die Revision der BH Graz- Umgebung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung des Verwaltungsgerichtshofes: Gemäß § 82 Abs. 1 StVO bedarf die Benützung von Straßen – einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraums – zu straßenverkehrsfremden Zwecken, etwa zu gewerblichen Tätigkeiten oder zur Werbung, einer behördlichen Bewilligung; dies soll die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs gewährleisten. Eine solche Bewilligungspflicht hat der VwGH daher vor allem bei der Anbringung von in die Straße hineinragenden Gegenständen angenommen, etwa für die Aufstellung von Sesseln, Tischen, Sonnenschirmen, Würstelständen oder Zeitungsverkaufsständen, nicht aber für die Aufstellung einer Sänfte zur Durchführung von Personentransporten, weil diese zwar gewerblicher Natur ist, im Übrigen aber Zwecken des Straßenverkehrs dient. Bei Fahrzeugen, die zu Werbezwecken mit einer mehr oder weniger auffälligen Beschriftung versehen sind, kommt es hingegen darauf an, ob die Benützung zu Zwecken des Straßenverkehrs oder die Reklame im Vordergrund steht.
Die firmeneigenen Kleintransporter der GmbH waren auf öffentlichen Parkplätzen abgestellt, um im Falle einer Buchung und Benützung durch Kunden Transportfahrten im Straßenverkehr zu ermöglichen. Damit stand die Benützung zu Zwecken des Straßenverkehrs im Vordergrund. Da auch nicht erkennbar ist, dass die Kleintransporter zu bloßen Reklamezwecken abgestellt waren, hat das LVwG Steiermark das Straferkenntnis der BH Graz-Umgebung zu Recht behoben.

VwGH Ra 2024/02/0201, 27.6.2025

Auskunft aus der Zulassungsevidenz

Im Auftrag mehrerer Tankstellenpächter überwachte eine GmbH die den Tankstellen angeschlossenen Parkplätze. Zu ihren vertraglichen Pflichten gehörte es unter anderem, die Besitzer von widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen auszuforschen und die ermittelten Daten an eine vom Auftraggeber mandatierte Anwaltskanzlei weiterzureichen. Ihre Gewerbeberechtigung umfasste die Einholung von Auskünften über die Zulassungsbesitzer von Kraftfahrzeugen. Am 26. März 2024 beantragte sie bei der BH Gänserndorf gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 die Bekanntgabe der Halter von vier Kraftfahrzeugen, die ihrer Auffassung nach widerrechtlich auf den überwachten Parkplätzen abgestellt waren. Neben Kennzeichen, Automarke und Auftraggeber gab sie jeweils nur einen bestimmten Wiener Gemeindebezirk als Vorfallsort und einen bestimmten Kalendertag als Vorfallszeit an; im Übrigen berief sie sich auf ihr rechtliches Interesse als Liegenschaftsverwalterin. Mit Bescheid vom 24. April 2024 wies die BH Gänserndorf diesen Antrag mangels ausreichenden rechtlichen Interesses der GmbH ab.
Das LVwG NÖ gab der Beschwerde der GmbH nach mündlicher Verhandlung statt und verpflichtete die BH Gänserndorf zur Auskunft. Die GmbH, so die Begründung, habe im Beschwerdeverfahren konkretisiert, dass es im Zusammenhang mit Personen, die die von ihr überwachte Tankstellen unerlaubt benützten, immer wieder zu gefährlichen Situationen gekommen sei; außerdem würden Jugendliche, die die Tankstelle als Treffpunkt missbrauchen, die Parkplätze für andere Kunden blockieren und für diese das Tanken erschweren. Ihr rechtliches Interesse liege in der dadurch liegenden Störung des Tankstellenbetriebs, den zu verhindern sie vertraglich verpflichtet sei. Dies genüge für einen Auskunftsanspruch gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967.
Die BH Gänserndorf erhob Revision und war erfolgreich. Aus der Begründung des VwGH: Rechtliche Interessen von Privatpersonen – worunter auch juristische Personen wie die mitbeteiligte GmbH fallen – an der Bekanntgabe eines Zulassungsbesitzers im Sinne des § 47 Abs. 2a KFG 1967 können auch privatrechtlichen Ursprungs sein und umfassen unter anderem das Schadenersatzinteresse von Unfallopfern und das Interesse eines Liegenschaftsbesitzers an der Abwehr von Besitzstörungen. Die Bestimmung verfolgt dadurch den Zweck, die Verfolgung privatrechtlicher Interessen, die durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs berührt sein können, zu erleichtern oder überhaupt erst zu ermöglichen.
Ein Auskunftswerber hat in den Fällen des § 47 Abs. 2a KFG 1967 seine rechtlichen Interessen an der Kenntnis von Name und Anschrift eines Zulassungsbesitzers konkret darzulegen und von sich aus Bescheinigungsmittel vorzulegen. Der Antrag der GmbH vom 26. März 2024 und ihr ergänzendes Vorbringen im Beschwerdeverfahren genügen diesen Anforderungen nicht, weil sie die Vorfälle, auf die sie ihr rechtliches Interesse stützt, jeweils nur durch Kalendertage und Wiener Gemeindebezirke eingegrenzt und im Übrigen auch keine Bescheinigungsmittel (z. B. Fotografien und Zeugenaussagen) vorgelegt hat. Sie hat damit ihr rechtliches Interesse nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Im Ergebnis hat die BH Gänserndorf die Auskunft also zu Recht verweigert.
Der VwGH gab daher der Revision statt und änderte das bekämpfte Erkenntnis in eine Abweisung des Auskunftsantrags der GmbH ab.

VwGH Ra 2024/11/0150, 29.4.2025

Bernhard Krumphuber


​Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 9-10/2025

 Druckversion des Artikels (pdf, 431 kB)

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