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  2. Ausgabe 9-10/2025
  3. Asylwesen

Asylwesen

Aussetzung des Familiennachzugs

Die Bundesregierung hat mit Verordnung ein vorübergehendes Aussetzen der Familienzusammenführung im Asylverfahren festgelegt.

Stopp für Familiennachzug: Anträge von anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutz - berechtigten werden vorerst für sechs Monate nicht bearbeitet
Stopp für Familiennachzug: Anträge von anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutz - berechtigten werden vorerst für sechs Monate nicht bearbeitet
© Egon Weissheimer

Mit der Verordnung der Bundesregierung wird jener Punkt des Regierungsprogramms umgesetzt, der den vorübergehenden „Stopp des Familiennachzugs“ bei Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten mit sofortiger Wirkung vorsieht. Durch die Verordnung wird der Anspruch auf Familienzusammenführung nicht beseitigt, sondern es besteht nur in sämtlichen Einreiseverfahren nach § 35 AsylG 2005 grundsätzlich kein Erledigungsanspruch, solange die Hemmung gemäß § 36a Abs. 1 AsylG 2005 andauert.
Die sechsmonatige Entscheidungsfrist und Entscheidungspflicht bei Einreiseanträgen für den Familiennachzug gemäß § 35 AsylG 2005 zu Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten ist sechs Monate gehemmt. Die Verordnung ist am 3. Juli 2025 in Kraft getreten und kann bei Vorliegen der Voraussetzungen höchstens dreimal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden, wobei dies längstens bis zum Ablauf des 30. September 2026 möglich ist.

Härtefälle.

Dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK wird dadurch Rechnung getragen, dass in Härtefällen (z. B. bei einem nachzugswilligen Minderjährigen ohne weitere Verwandte im Herkunftsstaat) eine Ausnahme von der Fristenhemmung vorgesehen und damit eine Erledigung des Einreiseantrags nach § 35 AsylG 2005 innerhalb von sechs Monaten gemäß § 36a Abs. 2 AsylG 2005 weiterhin möglich ist. Die Gründe für die zwingende Erledigung des Einreiseantrags binnen sechs Monaten, also für das Vorliegen eines Härtefalls, hat der Antragsteller in seinem Antrag auf Einreise darzulegen. Kommt die Vertretungsbehörde zum Schluss, dass kein Härtefall vorliegt und die Hemmung eintritt, steht es dem Antragsteller offen, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG eine Säumnisbeschwerde beim BVwG nach Ablauf von sechs Monaten zu erheben.

Rechtliche Grundlage.

Bereits 2016 wurden vor dem Hintergrund der Migrationskrise 2015/16 mit der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 in das 4. Hauptstück des AsylG 2005 Sonderbestimmungen zum Umgang mit Asylanträgen eingefügt (§§ 36 bis 41 AsylG 2005). Die Bundesregierung kann gemäß § 36 Abs. 1 AsylG 2005 im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung feststellen, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind.
In diesem Fall ermöglichen es die Sonderbestimmungen während der Gültigkeitsdauer von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen von einzelnen Bestimmungen des EU-Rechts im Bereich des Asylrechts abzuweichen. Diese Sonderbestimmungen stützen sich auf Art. 72 AEUV, der es den Mitgliedstaaten erlaubt, vom EU-Sekundärrecht abzuweichen, soweit Verhältnismäßigkeit vorliegt und dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder zum Schutz der inneren Sicherheit erforderlich ist. Dies hat auch der Europä­ische Gerichtshof in mehreren Urteilen (z. B. EuGH 2.4.2020, verb. Rs. C-715/17, C-718/17 und C-719/17) bestätigt. Von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder des Schutzes der inneren Sicherheit kann ausgegangen werden, wenn die Funktionalität der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigsten öffentlichen Dienste beeinträchtigt ist. Dabei müssen jedoch nicht sämtliche, aber die „wichtigsten“ staatlichen Teilsysteme, wie das Bildungs- oder das Gesundheitswesen, über eine gewisse Schwelle hinaus beeinträchtigt sein.

Sonderbestimmungen.

Die 2016 geschaffenen §§ 36 bis 41 AsylG 2005 betreffen ausschließlich den Umgang mit Asylanträgen im Inland (z. B. Stellung von Anträgen und faktischer Abschiebeschutz), und nicht den Familiennachzug gemäß § 35 AsylG 2005. Für eine auf Art. 72 AEUV gestützte Aussetzung des Familiennachzugs aufgrund einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder zum Schutz der inneren Sicherheit war eine Novellierung dieser Bestimmungen notwendig. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 17/2025 wurden deshalb Sondernormen für den Familiennachzug gemäß § 35 AsylG 2005 eingefügt, die im neuen § 36a AsylG 2005 enthalten sind. Zudem erfolgte eine Erweiterung der Verordnungsermächtigung der Bundesregierung gemäß § 36 Abs. 1 AsylG 2005. Eine Verordnung nach dieser Bestimmung kann auch ergehen, wenn Binnengrenzkontrollen nicht oder wie derzeit nur an bestimmten Grenzabschnitten stattfinden (§ 36 Abs. 1a AsylG 2005). In einem solchen Fall gelten allerdings nur die Sonderbestimmungen für den Familiennachzug gemäß dem neuen § 36a AsylG 2005.

Nachweis der Gefährdung.

Bei der Ausarbeitung der Novelle wurde ein Rechtsgutachten zu den Anforderungen des Art. 72 AEUV für eine Fristhemmung bei der Bearbeitung von Familiennachzugsanträgen von Prof. Dr. Walter Obwexer (Universität Innsbruck) und Prof. Dr. Daniel Thym (Universität Konstanz) eingeholt. Sie kamen zum Schluss, dass eine Hemmung der Entscheidungsfrist bei der Bearbeitung von Anträgen gemäß § 35 AsylG 2005 mit dem EU-Recht vereinbar sei, wenn die Voraussetzungen des Art. 72 AEUV vorliegen.
Ein Rückgriff auf Art. 72 AEUV ist in der aktuellen Situation möglich, soweit die Bundesregierung nachweist, dass eine Gefährdung der inneren Sicherheit und/oder der öffentlichen Ordnung gegeben ist und keine gelinderen Mittel bestehen, um die Gefahr abzuwenden. Dieser Nachweis findet sich in der Begründung gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 (bereits mit der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 eingeführt). Die Bundesregierung hat gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrats die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß § 35 AsylG 2005 stellen, und auf jene staatlichen Systeme und öffentlichen Einrichtungen, deren Funktionalität durch die aktuelle Migrationslage beeinträchtigt wird, einzugehen. In der Begründung zur aktuellen Verordnung wird insbesondere auf die konkrete Gefährdung der Funktionalität des Bildungssystems (Kindergärten und Schulen) eingegangen.

Diana Werner


Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 9-10/2025

 Druckversion des Artikels (pdf, 280 kB)

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